Disziplinarrecht der Bundesbeamten: beamtenrechtliche Folgen des Verfahrens
Nebenfolgen von Disziplinarverfahren
Nebenfolge von Disziplinarmaßnahmen oder Disziplinarverfahren kann sein, dass
- eine
Beförderung während des laufenden Verfahrens nicht erfolgt,
- eine Jubiläumszuwendung erst später (oder gar nicht mehr) gewährt wird,
§ 7 JubV,
- einem Vollzugsbeamten, der mit 60 Jahren in den Ruhestand tritt, der Ausgleich nach § 48 Beamtenversorgungsgesetz
nicht gezahlt wird (§ 48 II Beamtenversorgungsgesetz),
- bei Entlassung eines Beamten auf Widerruf oder Probe wegen eines Dienstvergehens
die zurückgelegten Dienstzeiten nicht als ruhegehaltsfähig gelten.