Disziplinarrecht der Bundesbeamten: beamtenrechtliche Folgen des Verfahrens

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Nebenfolgen von Disziplinarverfahren

Nebenfolge von Disziplinarmaßnahmen oder Disziplinarverfahren kann sein, dass

- eine Beförderung während des laufenden Verfahrens nicht erfolgt,

- eine Jubiläumszuwendung erst später (oder gar nicht mehr) gewährt wird, § 7 JubV,

- einem Vollzugsbeamten, der mit 60 Jahren in den Ruhestand tritt, der Ausgleich nach § 48 Beamtenversorgungsgesetz nicht gezahlt wird (§ 48 II Beamtenversorgungsgesetz),

- bei Entlassung eines Beamten auf Widerruf oder Probe wegen eines Dienstvergehens die zurückgelegten Dienstzeiten nicht als ruhegehaltsfähig gelten.