Disziplinarrecht Bundesbeamte:
Aberkennung des Ruhegehalts
§ 12 Bundesdisziplinargesetz: Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den
Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die
Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang
mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch
für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne
gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Der Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz geht bei einer
gerichtlichen Entscheidung dieser Art verloren, und zwar einschließlich der
Hinterbliebenenversorgung.
Ein Beispiel (Bundesverfassungsgericht)
finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass der (frühere) Pensionär in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachversichert wird.