Disziplinarrecht: Aberkennung des
Ruhegehalt nach § 12 Bundesdisziplinargesetz
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.10.07, 2 BvR 1461/06
Es verstößt nicht gegen Art. 33 V GG, dass wegen Bestechlichkeit nach
Disziplinarrecht das Ruhegehalt eines Beamten aberkannt wird.
Ein inzwischen pensionierter Amtmann, der bei einem Ordnungsamt tätig
gewesen war, hatte gegen Zahlung eines größeren Geldbetrages eine
Fahrerlaubnis an einen Nichtberechtigten erteilt.
Mit Ablauf des Monats Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen
Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Die Disziplinargerichte erkannten ihm das Ruhegehalt ab.
Das Bundesverfassungsgericht nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
1. Die angegriffenen Urteile der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzen
den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf ein faires,
rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechendes Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Sie verstoßen insbesondere nicht gegen die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung. Die Unschuldsvermutung,
die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im beamtenrechtlichen
Disziplinarverfahren Anwendung findet (vgl. BVerwGE 111, 43 <44 f.>), schützt den Beschuldigten vor Nachteilen,
die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein
rechtsstaatliches und prozessordnungsgemäßes Verfahren zur
Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist.
Mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung und das rechtsstaatliche Fairnessgebot im Allgemeinen haben sich
in der Rechtsprechung strenge Anforderungen auch an die tatrichterliche Beweiswürdigung herausgebildet. Zur
Widerlegung der Unschuldsvermutung bedarf es danach der
vollen Gewissheit des Tatrichters über den Tathergang, die
dieser aufgrund freier Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der
Verhandlung schöpfen muss. Erforderlich ist ein nach der
Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit,
demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Zur
Überführung eines Angeschuldigten ist keine "mathematische
Gewissheit"“ von dessen Schuld erforderlich. Der Beweis muss
jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren und logischen Argumenten geführt
sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig
einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein. Der Tatrichter
ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für
die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen und
seine Beweiswürdigung in den Urteilsgründen darzulegen.
Nicht jeder Verstoß gegen diese Grundsätze rechtfertigt indes das Eingreifen
des Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die
Gerichte so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der
Unschuldsvermutung auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft
sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale
Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine
tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende
Sanktion sein kann.
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht
gegeben. Die Beweiswürdigung sowohl der Disziplinarkammer
als auch diejenige des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
entsprechen vielmehr in vollem Umfang den in der
fachgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten
Anforderungen. Beide Gerichte haben sich ausführlich mit den
für und wider die Schuld des Beschwerdeführers sprechenden
Gesichtspunkten auseinandergesetzt und ihre schlussendliche
Überzeugung vom Vorliegen eines Dienstvergehens und der
Schuld des Beschwerdeführers mittels einer lückenlosen und
nachvollziehbaren Argumentation begründet. Insbesondere
haben sich die Gerichte ausführlich mit den entlastenden
Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen im
Untersuchungs- und im gerichtlichen Disziplinarverfahren
befasst und diese in nicht zu beanstandender Weise als
unglaubwürdige Schutzbehauptungen und Gefälligkeitsaussagen
eingestuft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Gerichte hätten sich allein auf die Einschätzung des
Landgerichts in seinem Einstellungsbeschluss gestützt,
weshalb es an einer eigenständigen Beweiswürdigung durch die
Disziplinargerichte fehle, ist vor diesem Hintergrund nicht
nachvollziehbar.
b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer auch nicht deshalb in seinem Recht auf
ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Gerichte nicht verwertbare
Beweismittel in ihre Beweiswürdigung einbezogen hätten.
aa) Die in dem vorangegangenen
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zustande gekommenen
Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen G., F. und Dr.
K. durften in dem Disziplinarverfahren verwertet werden.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung
(HDO) können auch die in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren erhobenen Beweise der Urteilsfindung zugrunde
gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung
waren. Zu den anderen gesetzlich geordneten Verfahren im
Sinne dieser Vorschrift gehört auch das staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren (vgl. BVerwGE 63, 339 <340>). Auch
haben die Gerichte die betreffenden Aussagen - soweit sich
dies nach Aktenlage beurteilen lässt - verfahrensfehlerfrei
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemacht.
bb) Der Berücksichtigung der
selbstbelastenden Angaben des Beschwerdeführers aus dem
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren stand auch kein
Beweisverwertungsverbot aus § 21 Satz 1 HDO in Verbindung
mit § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO entgegen. Die Gerichte haben
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nur deshalb
geständig eingelassen, weil ihm angedroht worden sei, dass
er ohne Geständnis niemals aus der Untersuchungshaft
herauskommen würde, mit nachvollziehbaren Argumenten als
nicht glaubhafte Schutzbehauptung eingestuft. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers waren die Gerichte insoweit
auch nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts
verpflichtet. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt zwei Verteidiger
hatte, mussten seine diesbezüglichen Behauptungen als
abwegig erscheinen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
welcher weiteren (geeigneten) Erkenntnismittel die Gerichte
sich insoweit hätten bedienen können.
2. Die Aberkennung des Ruhegehalts verletzt
den Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten aus
Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar sind der Kernbestand der
beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche durch Art. 33 Abs. 5
GG ebenso gesichert wie die Renten der Sozialversicherung
durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94
<115>; 39,
196 <200>). Dieser Schutz findet seine Grenzen indes seit jeher in
den disziplinarrechtlichen Vorschriften über die Aberkennung
des Ruhegehalts, die - wie das Disziplinarrecht insgesamt -
dem Interesse der Allgemeinheit an der Sauberkeit und
Funktionsfähigkeit des Beamtentums zu dienen bestimmt sind.
Da diese Bestimmungen hier in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise angewendet wurden, scheidet eine
Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG aus.
Im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts
erfolgt ebenso wie bei der Entfernung des aktiven Beamten aus dem
Beamtenverhältnis eine
Nachversicherung in der Rentenversicherung.