Disziplinarrecht der Bundesbeamten: §§ 52 ff.
Bundesdisziplinargesetz
§ 52 BDG: Klageerhebung, Form und Frist der Klage
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den
persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des
Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen
wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung
bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs.
1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf
die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81
der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 1 der
VwGO ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
§ 59 BDG: Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein
Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2. die Klage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem
Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren
Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 60 BDG: Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren
nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung
durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage
oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Berufung
§ 64 BDG: Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage
steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die
Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung
des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem
Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag
enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe).
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen
wird. Für die Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung
sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§
124 und 124a der VwGO.
§ 65 BDG Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus
diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht
angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach §
55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im
Berufungsverfahren unberücksichtigt.
3) Beweisanträge, die vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist
des § 58 Abs. 2 gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn nach der
freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ihre Zulassung die Erledigung
des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht,
wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben
auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der
Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 66 BDG: Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund
mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69 BDG: Form, Frist und Zulassung der Revision
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der
Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für
die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§ 70 BDG: Revisionsverfahren
Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.