Disziplinarrecht der Bundesrepublik: Akteneinsichtsrecht
Der Gesetzgeber hat es nicht für notwendig erachtet, eines der
fundamentalen Rechte jedes Betroffenen zu regeln, nämlich das Recht, die Akte
einzusehen bzw. durch seinen Verteidiger einsehen zu lassen.
Man begnügt sich mit einer Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (im
außergerichtlichen Verfahren § 29 VwVfG) bzw. auf die Verwaltungsgerichtsordnung
(§ 100 VwGO) mit ihren jeweiligen Regelungen.
Zur Bedeutung des Akteneinsichtsrechts ist einiges gesagt in einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts zum Wehrdisziplinarrecht:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 2 WDB 4.03 -
Leitsätze:
1.
2. Wird einem Soldaten oder seinem Verteidiger vor Ergehen der
Einleitungsverfügung das Recht auf Akteneinsicht und damit auf rechtliches
Gehör durch die Einleitungsbehörde unberechtigterweise vorenthalten, so stellt
dies einen schweren Verfahrensmangel dar.
3. Für den Nachweis der Verteidigerbestellung genügt im gerichtlichen
Disziplinarverfahren grundsätzlich die entsprechende Anzeige des Beschuldigten
oder Verteidigers; bestehen im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung, kann
die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden.
4. Der Verfahrensmangel einer vor Ergehen der Einleitungsverfügung
unterbliebenen Anhörung des Soldaten durch die Einleitungsbehörde kann
längstens bis zur Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht
geheilt werden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).
Noch deutlicher bzw. mehr auf
den Punkt vielleicht eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.06 - BVerwG 1 DB 1.06 -:
Aus den Gründen:
Die Bundesdisziplinarordnung vermittelt Beamten Ansprüche auf Einsicht in die
Unterlagen, die aus Anlass eines gegen sie geführten Disziplinarverfahrens
gebildet worden sind (Disziplinarakte), solange dieses Verfahren läuft. Während
des Vorermittlungsverfahrens konnte der Beamte Einsicht in die
Vorermittlungsakten, nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann
er Einsicht in die Akten der Untersuchung nehmen, soweit dies ohne Gefährdung
des Ermittlungs- bzw. Untersuchungszwecks möglich ist (§ 26 Abs. 3, § 61 Abs. 3
BDO). In gleichem Umfang steht während der Untersuchung dem Verteidiger
Akteneinsicht zu (§ 40 Abs. 1 Satz 5 BDO). Die Akteneinsicht erstreckt
sich jeweils auf sämtliche Unterlagen, die seit Beginn der disziplinarischen
Ermittlungen angefallen sind. Sobald das förmliche Disziplinarverfahren beim
Gericht anhängig ist, können der Beamte und sein Verteidiger die dem Gericht
vorliegenden Akten einsehen (§§ 70, 40 Abs. 1 Satz 5 BDO). Entsprechendes gilt
nunmehr für die Akteneinsicht während eines behördlichen Disziplinarverfahrens
gemäß §§ 17 ff. BDG (§ 3 BDG, § 29 VwVfG) .
So lange das Disziplinarverfahren im Gange ist, wird die Disziplinarakte formell
gesondert geführt. Akteneinsicht wird auf der Grundlage der Disziplinargesetze
gewährt. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarakte zur
Personalakte zu nehmen. Nunmehr umfasst der Anspruch des Beamten auf Einsicht in
seine vollständige Personalakte gemäß § 90 Abs. 1 BBG auch die Einsicht in die
vollständige Disziplinarakte, d. h. in alle aus Anlass der disziplinarischen
Ermittlungen angefallenen Unterlagen. Hierzu gehören auch Unterlagen, die
aufgrund von informellen Ermittlungen vor Einleitung eines
Vorermittlungsverfahrens gemäß §§ 26 ff. BDO oder eines behördlichen
Disziplinarverfahrens gemäß §§ 17 ff. BDG entstanden sind. Der Beamte
kann das Einsichtsrecht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs wiederholt ausüben,
ohne ein berechtigtes Interesse darlegen zu müssen.
Im vorliegenden Fall ist die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens
unanfechtbar.
Nach alledem hat der Ruhestandsbeamte nunmehr einen Anspruch auf Einsicht in die
frühere Disziplinarakte gemäß § 90 c Abs. 1 BBG. Dabei kann er auch Einsicht in
solche Unterlagen der gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Ermittlungen
verlangen, die sich nicht in dem Disziplinarsonderheft seiner Personalakte
befinden. Hierzu gehören Unterlagen, die aufgrund der Ermittlungen des
Ermittlungsführers "gegen Unbekannt" angefallen sind, soweit sie nach ihrem
Inhalt den Ruhestandsbeamten betreffen. Formell wie auch materiell handelt es
sich dabei allerdings nicht um einen im Disziplinarrecht wurzelnden Anspruch auf
Einsicht in die Disziplinarakte. Für die gerichtliche Durchsetzung der
Akteneinsicht gemäß § 90 c BBG ist der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gegeben
(§ 126 Abs. 1 BRRG).