Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Aussetzung des Disziplinarverfahrens, § 22 BDG
Wenn dem Disziplinarverfahren der Verdacht einer
strafbaren
Handlung des Beamten zugrunde liegt und deshalb die Polizei bzw.
Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches (Ermittlungs-) Verfahren betreibt,
so wird ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber meistens sogleich
wieder ausgesetzt (vgl. z. B. § 22 BDG).
Das Disziplinarverfahren ruht dann also.
Das Strafverfahren hat Vorrang gegenüber dem
Disziplinarverfahren.
Das Gesetz regelt eigentlich den Fall, dass
im Strafverfahren bereits die öffentliche Klage erhoben ist. Die Praxis setzt
Disziplinarverfahren aber oft schon ab
Beginn der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aus.
Das Disziplinarverfahren ruht dann bis zur endgültigen
Entscheidung im Strafverfahren.
Ergeht im Strafverfahren ein rechtskräftiges Urteil, so sind die
Feststellungen des Strafgerichts für das Disziplinarverfahren bindend
(§ 23 BDG).
Sie werden grundsätzlich nicht erneut überprüft.
Zwar sind Abweichungen und Durchbrechungen unter besonderen Umständen möglich,
aber die Verteidigung im Strafverfahren sollte bereits die Auswirkungen auf das
Disziplinarverfahren berücksichtigen.
Wird der Beamte im Strafverfahren aber zu einer hohen Freiheitsstrafe
verurteilt, so erübrigt sich das Disziplinarverfahren, weil das Beamtenverhältnis
dann kraft Gesetzes endet, und zwar am Tage der Rechtskraft des
strafgerichtlichen Urteils.
Hier gibt es die magische Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei einigen
speziellen Delikten liegt die Grenze bei sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Zu erwähnen ist noch, dass der Beamte nach unserer Meinung nicht verpflichtet ist, den
Dienstherrn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sich selbst
in Kenntnis zu setzen.
Es gibt aber
Mitteilungspflichten der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Diese unterrichten
den Dienstherrn spätestens mit Erhebung einer Anklage.
Gesetzliche Bestimmungen zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens in Bund und Ländern: