Disziplinarrecht: Mitteilungspflichten der
Staatsanwaltschaft bei Verfahren gegen Beamte
Ein Disziplinarverfahren kann auf ein Strafverfahren folgen. Es gibt gewisse Mitteilungspflichten der
Staatsanwaltschaften, die ab April 2009 wie folgt im Beamtenstatusgesetz geregelt sind:
§ 49 Beamtenstatusgesetz: Übermittlungen bei Strafverfahren
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde
hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen
dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten
werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder
der fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu
prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu
übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei
ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren
bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre
Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalls
für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin
oder einen Beamten erforderlich ist und soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist,
dass
schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des
Beamten
an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann,
wenn
diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche
Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist
entsprechend
anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem
Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der
Abgabenordnung zulässig.