Disziplinarrecht Bund: Zurückstufung des Beamten
wegen Dienstvergehens
Die Rückstufung (Zurückstufung) ist die zweithärteste Disziplinarmaßnahme nach der Entfernung aus dem Dienst.
Die Rückstufung ist mit einem Beförderungsverbot für die Dauer von fünf
Jahren verbunden.
§ 9 Bundesdisziplinargesetz: Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus
seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und
der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der
Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch
die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit
dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an
gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt
der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den
Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung
bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung
verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des
Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues
Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung
oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte
zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
Die Zurückstufung darf bei Bundesbeamten nur von der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts angeordnet werden.
Einige Landesdisziplinargesetze (zum Beispiel Mecklenburg-Vorpommern)
erlauben auch eine Rückstufung durch den Dienstherrn, wobei die Entscheidung
dann vor dem Disziplinargericht angefochten werden kann.
In Hamburg hat uns (im Landesdisziplinarrecht) u.a. schon folgendes Kopfzerbrechen bereitet: wie weit ist in
der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeamten eine Zurückstufung möglich?
Darf aus dem gehobenen Dienst in den mittleren Dienst zurückgestuft werden?
Nein, entschied das Gericht: der Beamte verbleibt in dem selben
Laufbahnabschnitt.
Das Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern enthält in § 11 Absatz 5
LDG MV eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass eine Rückstufung nicht
möglich ist, weil sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet
oder weil er Beamter auf Zeit ist.
Mit der Maßnahme der Rückstufung ist ein Beförderungsverbot verbunden, dessen
Zeitraum in der gerichtlichen Entscheidung verkürzt werden kann.