Disziplinarrecht der Bundesbeamten
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Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen: § 17 BDG - geändert in 2009

Der Regelfall ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Dienstherrn, oft weil der Dienstherr von den Ermittlungsbehörden über den Verdacht eines strafbaren Verhaltens unterrichtet wird, bisweilen aufgrund der Beschwerde eines Bürgers, Wahrnehmungen aus dem Kollegenkreis usw.
Der Dienstherr hat von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

 Falls Sie den Gesetzestext lesen möchten.

Der Verdacht eines Dienstvergehens muss genügend konkret sein, bloße Vermutungen reichen nicht aus. Es müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" gegeben sein.

Im Vorfeld der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr sogenannte Verwaltungsermittlungen führen, um zu klären, ob zureichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind.

Ist ein Verdacht gegeben, so ist das Legalitätsprinzip zu beachten, also die Verpflichtung des Dienstherrn, Aufklärung zu betreiben.
§ 17 BDG nennt Fälle, in denen Ermittlungen trotz des Verdachts eines Dienstvergehens nicht aufgenommen werden müssen: wenn eine Ahndung aus bestimmten Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt.
Der Beamte ist über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten.
Er erhält in aller Regel eine schriftliche Einleitungsverfügung mit Hinweisen darüber, dass und innerhalb welcher Fristen er sich äußern kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einmal wie folgt zu der Einleitungsverfügung und zu der Verpflichtung des Dienstvorgesetzten, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, geäußert:

"Die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet werden kann.
Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG bekannt wird.
Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ist regelmäßig als mildernder Umstand bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu berücksichtigen, wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte."
(Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 -)



Ausführlicher und sehr klar hat sich das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil vom 30.08.2000 - 6d A 1960/00.O - zu diesen Fragen geäußert. Zu berücksichtigen ist zwar, dass sich die Disziplinargesetze seitdem gewandelt haben. In der Sache scheinen uns die Ausführungen des NRW aber nach wie vor zutreffend.
(Dies ist wieder einer der Fälle, in denen die Gesetze selbst sich nicht konkret äußern und die Gerichte die Einzelheiten erst festlegen müssen. Disziplinarrecht ist überwiegend Richterrecht, könnte man sagen. Es wird maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt.)

II.
Die Berufung (des Dienstherrn) ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat das förmliche Disziplinarverfahren zu Recht gemäß §§ 75 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DO NRW eingestellt. Die Disziplinarkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einleitungsverfügung den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmung (Konkretisierung) des Gegenstandes des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht genügt. Dies hat zur Folge, dass das förmliche Disziplinarverfahren nicht rechtswirksam eingeleitet worden und deshalb einzustellen ist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 08.08.1990 - 2 V 6/89 -. 

Die Einleitungsverfügung (§ 33 Sätze 2 bis 4 DO NRW) muss, um wirksam zu sein, u.a. den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet, darlegen. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen.
In der Einleitungsverfügung sind deshalb die dem Beamten gemachten Vorwürfe nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach soweit, wie nach dem Aufklärungsstand möglich, zu konkretisieren.
Die Einleitungsverfügung muss mit anderen Worten den zu verfolgenden Verdacht einer Pflichtverletzung dem Sachverhalt wie auch der disziplinaren Beurteilung nach so konkret, eindeutig und substantiiert darlegen, wie es der gegebene Ermittlungsstand und der sich daraus ergebende Verdacht zulassen. Dazu gehören substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens.
Diesen Anforderungen entspricht die Einleitungsverfügung nicht. Tatsächliche Vorgänge werden überhaupt nicht - weder nach Art noch Zeit noch Ort - angegeben. Dem Beamten wurde lediglich eröffnet, er stehe im dringenden Verdacht, "gegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu haben." Diese wurden zudem nicht einmal dem Deliktscharakter nach abschließend bezeichnet. Es wurde lediglich beispielhaft darauf hingewiesen, es handele sich "auch" um Straftaten von erheblichem Gewicht (versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Körperverletzung, Bedrohung, Versicherungsbetrug, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Das genügt den Anforderungen an die Konkretisierung des Gegenstandes des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht. Vorliegend blieb vielmehr - ähnlich wie bei der Einleitung von Vorermittlungen (§ 26 DO NRW) - weitgehend offen, welche Verdachtsmomente in tatsächlicher Hinsicht das förmliche Disziplinarverfahren mit der folgenden disziplinarischen Untersuchung - § 55 DO NRW - zum Gegenstand haben sollte. Insoweit handelte es sich auch nicht lediglich um fehlende Einzelheiten, die sich oft erst durch die Untersuchung ergeben können.

Der in der Einleitungsverfügung zur Begründung der Aussetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegebene Hinweis auf das bei der Staatsanwaltschaft K. gegen den Beamten laufende Ermittlungsverfahren ändert daran nichts. Es kann zwar im Einzelfall genügen, auf Vorgänge in einem Strafverfahren - z.B. die Anklageschrift oder einen Haftbefehl - oder auf den Ermittlungsbericht des Vorermittlungsführers zu verweisen, wenn sich daraus eine hinreichende Konkretisierung ergibt, wenn also für den Beamten, z.B. in Verbindung mit dem ihm bekannten Ergebnis der Vorermittlungen oder eines Strafverfahrens, klar zu erkennen ist, was ihm vorgeworfen wird.

Auch nach diesen Maßgaben ist das förmliche Disziplinarverfahren im vorliegenden Falle nicht in hinreichend konkreter Weise eingeleitet worden. Das in der Einleitungsverfügung allein angeführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hatte noch keinen Stand erreicht, nach welchem hinreichend klar war, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Strafgericht sein würde. Der ... hatte Strafanzeige gegen den Beamten wegen "Vers. Vergewaltigung (sex. Nötigung), Körperverletzung, Bedrohung, Betrug, Gef. Eingriff in Straßenverkehr" erstattet. In tatsächlicher Hinsicht gestützt waren diese - in der Einleitungsverfügung fast wortgleich aufgegriffenen - Vorwürfe auf die Zeugenaussage der S. V. ... Erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen traten - vor allem aufgrund der Zeugenaussage der G. K. - weitere zwar ähnlich gelagerte Vorwürfe hinzu. Diese hatten jedoch ganz andere Sachverhalte ... zum Gegenstand, die schließlich allein Grundlage für die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht K. wurden. Eine diesbezügliche Differenzierung lässt die Einleitungsverfügung vermissen.

Davon abgesehen waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Einleitungsverfügung noch nicht abgeschlossen. Dies erfolgte erst rund zehn Monate später durch Verfügung der Staatsanwaltschaft; ...
Danach kann von dem Ergebnis eines Strafverfahrens, auf welches nach der Berufungsschrift in der Einleitungsverfügung Bezug genommen worden sein soll, nicht die Rede sein. Als sinngemäßer Inhalt der Einleitungsverfügung ergibt sich allenfalls, dass Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens dasjenige sein sollte, was sich im Rahmen der noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als Gegenstand der Anklage herausstellen werde. Das ist aber keine hinreichende Bestimmung und Eingrenzung des Sachverhalts für das förmliche Disziplinarverfahren.

Die mangelnde Bestimmtheit der Einleitungsverfügung wird weiterhin durch Folgendes verdeutlicht: In ihr waren, wie ausgeführt worden ist, "Straftaten" als Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens angegeben worden. Nachdem das Strafurteil des Landgerichts K. rechtskräftig geworden und der OKD daraufhin mit Verfügung vom 5. September 19 die Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens angeordnet hatte, listete der Untersuchungsführer in der unter dem 24. Juni 19 erfolgten Ladung des Beamten zu seiner abschließenden Anhörung im Rahmen der disziplinaren Untersuchung zwar konkrete Vorwürfe auf. Diese bezogen sich jedoch nur zum Teil auf die vom Landgericht K. abgeurteilte Körperverletzung in zwei Fällen. Als Gegenstand der Untersuchung und von disziplinarischem Gewicht bezeichnete der Untersuchungsführer außerdem einen Versuch des Beamten, Frau G. K. unter Einsatz eines Messers zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, Frau K. und Frau S. heimlich unbekleidet gefilmt zu haben, im Sommer 19 Frau K. bei einer Verkehrskontrolle kennen gelernt und mit ihr nachts zu einem gemeinsamen Kaffeetrinken zur Raststätte A. mit dem Dienst-Kfz. gefahren zu sein. Mitte 19 Frau S. V. bei einer Verkehrskontrolle kennen gelernt und mit ihr anschließend eine Freundschaft/Partnerschaft eingegangen zu sein. Bezüglich des ersten Punktes hatte das Landgericht K. den Beamten unter dem Gesichtspunkt einer versuchten Vergewaltigung freigesprochen und unter dem Aspekt einer Bedrohung mit einem Messer das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Filmaufnahmen waren nicht Gegenstand der Anklage gewesen und wegen der beiden letzten Punkte war von vornherein nicht strafrechtlich gegen den Beamten ermittelt worden. Hiernach ist der Argumentation des Dienstherrn im Berufungsverfahren, es habe eine Identität zwischen den strafrechtlichen und den disziplinarrechtlichen Vorwürfen bestanden, und deshalb sei für den Beamten klar und eindeutig gewesen, gegen welche disziplinarrechtlichen Vorwürfe er sich verteidigen müsse, nicht zu folgen.

Die von dem Untersuchungsführer in der erwähnten Ladung des Beamten zum Schlussgehör vorgenommene Konkretisierung reicht zur Heilung des Mangels in der Einleitungsverfügung schon deshalb nicht aus, weil, wie ausgeführt worden ist, dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden muss, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung bereits für erreicht hält und deshalb dem Beamten gemäß § 62 Abs. 1 DO NRW Gelegenheit gibt, sich abschließend zu äußern.

Im Übrigen wäre nach der Argumentation des Dienstherrn, die Einleitungsverfügung habe sich hinreichend konkret auf die strafrechtlichen (durch das Urteil des Landgerichts K. vor der Fortsetzung der disziplinaren Untersuchung geklärten) Vorwürfe bezogen, die Einbeziehung der in der Ladung zum Schlussgehör genannten Umstände, die keinen strafrechtlichen Aspekt aufwiesen oder wegen diesbezüglichen Freispruchs bzw. Einstellung des Strafverfahrens keine Straftaten darstellten, lediglich im Wege eines Verfahrensschritts nach § 61 Abs. 2 DO NRW möglich gewesen. Entsprechendes ist jedoch nicht erfolgt. Somit wären die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Anschuldigungspunkte zu 2. bis 4. ohnehin nicht vom Gegenstand der disziplinaren Untersuchung umfasst gewesen, mit der Folge, dass die Anschuldigung sich darauf nicht erstrecken durfte.