Disziplinarrecht der Bundesbeamten
Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen: § 17 BDG - geändert in 2009
Der Regelfall ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch
den Dienstherrn, oft weil der Dienstherr von den Ermittlungsbehörden über
den Verdacht eines strafbaren Verhaltens unterrichtet wird, bisweilen aufgrund
der Beschwerde eines Bürgers, Wahrnehmungen aus dem Kollegenkreis usw.
Der Dienstherr hat von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob ein
Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
Falls Sie den Gesetzestext lesen möchten.
Der Verdacht eines Dienstvergehens muss genügend konkret sein, bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Es müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" gegeben sein.
Im Vorfeld der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr sogenannte Verwaltungsermittlungen führen, um zu klären, ob
zureichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind.
Ist ein Verdacht gegeben, so ist das Legalitätsprinzip zu beachten, also die
Verpflichtung des Dienstherrn, Aufklärung zu betreiben.
§ 17 BDG nennt Fälle, in denen Ermittlungen trotz des Verdachts eines
Dienstvergehens nicht aufgenommen werden müssen: wenn eine Ahndung aus
bestimmten Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt.
Der Beamte ist über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten.
Er erhält in aller Regel eine schriftliche Einleitungsverfügung mit Hinweisen
darüber, dass und innerhalb welcher Fristen er sich äußern kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einmal wie folgt zu der
Einleitungsverfügung und zu der Verpflichtung des Dienstvorgesetzten, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten, geäußert:
"Die wirksame Einleitung des behördlichen
Disziplinarverfahrens gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 3 BDG setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk
inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet
werden kann.
Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche
Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im
Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG bekannt wird.
Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ist regelmäßig als mildernder Umstand bei der Bemessung einer
pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4
BDG zu berücksichtigen, wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche
Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei
rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens
voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte."
(Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 -)
Ausführlicher und sehr klar hat sich das
Oberverwaltungsgericht NRW
in einem Urteil vom 30.08.2000 - 6d A 1960/00.O - zu diesen Fragen
geäußert. Zu berücksichtigen ist zwar, dass sich die Disziplinargesetze
seitdem gewandelt haben. In der Sache scheinen uns die Ausführungen des NRW
aber nach wie vor zutreffend.
(Dies ist wieder einer der Fälle, in denen die Gesetze selbst sich nicht
konkret äußern und die Gerichte die Einzelheiten erst festlegen müssen.
Disziplinarrecht ist überwiegend Richterrecht, könnte man sagen. Es wird
maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt.)
II.
Die Berufung (des Dienstherrn) ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer
hat das förmliche Disziplinarverfahren zu Recht gemäß §§ 75 Abs. 3 Satz 1,
63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DO NRW eingestellt. Die Disziplinarkammer ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die Einleitungsverfügung den
Anforderungen an eine hinreichende Bestimmung (Konkretisierung) des
Gegenstandes des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht genügt. Dies hat zur
Folge, dass das förmliche Disziplinarverfahren nicht rechtswirksam
eingeleitet worden und deshalb einzustellen ist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss
vom 08.08.1990 - 2 V 6/89 -.
Die Einleitungsverfügung (§ 33 Sätze 2 bis 4 DO NRW) muss, um wirksam zu
sein, u.a. den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen
begründet, darlegen. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die
Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen.
In der Einleitungsverfügung sind deshalb die dem Beamten gemachten
Vorwürfe nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach soweit, wie
nach dem Aufklärungsstand möglich, zu konkretisieren.
Die Einleitungsverfügung muss mit anderen Worten den zu verfolgenden
Verdacht einer Pflichtverletzung dem Sachverhalt wie auch der disziplinaren
Beurteilung nach so konkret, eindeutig und substantiiert darlegen, wie es
der gegebene Ermittlungsstand und der sich daraus ergebende Verdacht
zulassen. Dazu gehören substantiierte Angaben über Zeit, Ort und
Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens.
Diesen Anforderungen entspricht die Einleitungsverfügung nicht. Tatsächliche Vorgänge werden überhaupt nicht - weder nach Art noch
Zeit noch Ort - angegeben. Dem Beamten wurde lediglich eröffnet, er stehe im
dringenden Verdacht, "gegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu
haben." Diese wurden zudem nicht einmal dem Deliktscharakter nach
abschließend bezeichnet. Es wurde lediglich beispielhaft darauf hingewiesen,
es handele sich "auch" um Straftaten von erheblichem Gewicht (versuchte
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Körperverletzung, Bedrohung,
Versicherungsbetrug, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Das
genügt den Anforderungen an die Konkretisierung des Gegenstandes des
förmlichen Disziplinarverfahrens nicht. Vorliegend blieb vielmehr - ähnlich
wie bei der Einleitung von Vorermittlungen (§ 26 DO NRW) - weitgehend offen,
welche Verdachtsmomente in tatsächlicher Hinsicht das förmliche
Disziplinarverfahren mit der folgenden disziplinarischen Untersuchung - § 55
DO NRW - zum Gegenstand haben sollte. Insoweit handelte es sich auch nicht
lediglich um fehlende Einzelheiten, die sich oft erst durch die Untersuchung
ergeben können.
Der in der Einleitungsverfügung zur Begründung der
Aussetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegebene Hinweis auf das bei
der Staatsanwaltschaft K. gegen den Beamten laufende Ermittlungsverfahren
ändert daran nichts. Es kann zwar im Einzelfall genügen, auf Vorgänge in
einem Strafverfahren - z.B. die Anklageschrift oder einen Haftbefehl - oder
auf den Ermittlungsbericht des Vorermittlungsführers zu verweisen, wenn sich
daraus eine hinreichende Konkretisierung ergibt, wenn also für den Beamten, z.B. in Verbindung mit dem ihm bekannten
Ergebnis der Vorermittlungen oder eines Strafverfahrens, klar zu erkennen
ist, was ihm vorgeworfen wird.
Auch nach diesen Maßgaben ist das förmliche Disziplinarverfahren im
vorliegenden Falle nicht in hinreichend konkreter Weise eingeleitet worden.
Das in der Einleitungsverfügung allein angeführte staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsverfahren hatte noch keinen Stand erreicht, nach welchem
hinreichend klar war, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Strafgericht
sein würde. Der ... hatte Strafanzeige gegen den Beamten wegen "Vers. Vergewaltigung (sex. Nötigung),
Körperverletzung, Bedrohung, Betrug, Gef. Eingriff in Straßenverkehr"
erstattet. In tatsächlicher Hinsicht gestützt waren diese - in der
Einleitungsverfügung fast wortgleich aufgegriffenen - Vorwürfe auf die
Zeugenaussage der S. V. ... Erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen traten - vor allem
aufgrund der Zeugenaussage der G. K. - weitere zwar ähnlich gelagerte
Vorwürfe hinzu. Diese hatten jedoch ganz andere Sachverhalte ... zum Gegenstand, die schließlich allein Grundlage
für die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht K. wurden. Eine
diesbezügliche Differenzierung lässt die Einleitungsverfügung vermissen.
Davon abgesehen waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum
Zeitpunkt der Einleitungsverfügung noch nicht abgeschlossen. Dies erfolgte
erst rund zehn Monate später durch Verfügung der Staatsanwaltschaft; ...
Danach kann von dem Ergebnis eines Strafverfahrens, auf welches nach der
Berufungsschrift in der Einleitungsverfügung Bezug genommen worden sein
soll, nicht die Rede sein. Als sinngemäßer Inhalt der Einleitungsverfügung
ergibt sich allenfalls, dass Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens
dasjenige sein sollte, was sich im Rahmen der noch laufenden
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als Gegenstand der Anklage
herausstellen werde. Das ist aber keine hinreichende Bestimmung und
Eingrenzung des Sachverhalts für das förmliche Disziplinarverfahren.
Die mangelnde Bestimmtheit der Einleitungsverfügung wird weiterhin durch
Folgendes verdeutlicht: In ihr waren, wie ausgeführt worden ist,
"Straftaten" als Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens angegeben
worden. Nachdem das Strafurteil des Landgerichts K. rechtskräftig geworden und der OKD daraufhin mit Verfügung vom 5. September
19 die Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens angeordnet hatte,
listete der Untersuchungsführer in der unter dem 24. Juni 19 erfolgten
Ladung des Beamten zu seiner abschließenden Anhörung im Rahmen der
disziplinaren Untersuchung zwar konkrete Vorwürfe auf. Diese bezogen sich
jedoch nur zum Teil auf die vom Landgericht K. abgeurteilte Körperverletzung
in zwei Fällen. Als Gegenstand der Untersuchung und von disziplinarischem
Gewicht bezeichnete der Untersuchungsführer außerdem einen Versuch des
Beamten, Frau G. K. unter Einsatz eines Messers zum Geschlechtsverkehr zu
zwingen, Frau K. und Frau S. heimlich unbekleidet gefilmt zu haben, im
Sommer 19 Frau K. bei einer Verkehrskontrolle kennen gelernt und mit ihr
nachts zu einem gemeinsamen Kaffeetrinken zur Raststätte A. mit dem
Dienst-Kfz. gefahren zu sein. Mitte 19 Frau S. V. bei einer
Verkehrskontrolle kennen gelernt und mit ihr anschließend eine
Freundschaft/Partnerschaft eingegangen zu sein. Bezüglich des ersten Punktes
hatte das Landgericht K. den Beamten unter dem Gesichtspunkt einer
versuchten Vergewaltigung freigesprochen und unter dem Aspekt einer
Bedrohung mit einem Messer das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die
Filmaufnahmen waren nicht Gegenstand der Anklage gewesen und wegen der
beiden letzten Punkte war von vornherein nicht strafrechtlich gegen den
Beamten ermittelt worden. Hiernach ist der Argumentation des Dienstherrn im
Berufungsverfahren, es habe eine Identität zwischen den strafrechtlichen und
den disziplinarrechtlichen Vorwürfen bestanden, und deshalb sei für den
Beamten klar und eindeutig gewesen, gegen welche disziplinarrechtlichen
Vorwürfe er sich verteidigen müsse, nicht zu folgen.
Die von dem Untersuchungsführer in der erwähnten Ladung des Beamten zum
Schlussgehör vorgenommene Konkretisierung reicht zur Heilung des Mangels in
der Einleitungsverfügung schon deshalb nicht aus, weil, wie ausgeführt
worden ist, dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden muss,
sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen. Das ist nicht mehr der Fall,
wenn der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung bereits für erreicht
hält und deshalb dem Beamten gemäß § 62 Abs. 1 DO NRW Gelegenheit gibt, sich
abschließend zu äußern.
Im Übrigen wäre nach der Argumentation des Dienstherrn, die
Einleitungsverfügung habe sich hinreichend konkret auf die strafrechtlichen
(durch das Urteil des Landgerichts K. vor der Fortsetzung
der disziplinaren Untersuchung geklärten) Vorwürfe bezogen, die Einbeziehung
der in der Ladung zum Schlussgehör genannten Umstände, die keinen
strafrechtlichen Aspekt aufwiesen oder wegen diesbezüglichen Freispruchs
bzw. Einstellung des Strafverfahrens keine Straftaten darstellten, lediglich
im Wege eines Verfahrensschritts nach § 61 Abs. 2 DO NRW möglich gewesen.
Entsprechendes ist jedoch nicht erfolgt. Somit wären die in der
Anschuldigungsschrift erhobenen Anschuldigungspunkte zu 2. bis 4. ohnehin
nicht vom Gegenstand der disziplinaren Untersuchung umfasst gewesen, mit der
Folge, dass die Anschuldigung sich darauf nicht erstrecken durfte.