Bundesdisziplinargesetz: Anwesenheits- und Fragerecht des Beamten

Der Beamte ist zu allen Vernehmungen und zu vielen anderen Beweiserhebungen
einzuladen, er hat dann auch Frage- und Antragsrechte.
Im Einzelfall kann es von entscheidender Bedeutung sein, diese Rechte wirklich auszuüben.
Voraussetzung ist natürlich, dass der Beamte und sein Bevollmächtigter zu der
Beweiserhebung eingeladen werden.
Die Ladung sollte rechtzeitig vor dem Termin eingehen und erkennen lassen, wer
zu welchen Beweisthemen angehört bzw. welche Beweise sonst erhoben werden sollen.
Sie halten das für selbstverständlich?
Wir auch, aber in der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen.
Ganz zu schweigen davon, dass Termine telefonisch abgestimmt werden könnten,
damit nicht Verlegungsanträge gestellt werden müssen ...
§ 24 BDG: Beweiserhebung
(1) ... (3)
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und
hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit
Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen,
soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
Zu der entsprechenden Regelung im Disziplinarrecht der Landesbeamten der
Hansestadt Hamburg vergleichen Sie bitte
§ 19 II HmbDG (= hamburgisches Disziplinargesetz).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem
Beschluss des 2. Senats vom 18.11.08 - BVerwG 2 B 63.08 - unter anderem folgendes zu § 24 IV BDG ausgeführt:
"Der Beklagte macht zu Recht geltend, der Ermittlungsführer hätte in den
Ladungen zu den Zeugenvernehmungen den Namen der Zeugen und die Beweisthemen
angeben müssen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des
Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen (Recht
auf Beweisteilhabe). Der Beamte kann das ihm ausdrücklich eingeräumte
Fragerecht aber nur dann sachdienlich wahrnehmen, wenn er sich auf die
Vernehmung vorbereiten kann. Dies setzt voraus, dass er rechtzeitig erfährt,
worum es in der Beweisaufnahme voraussichtlich geht. Hierfür müssen ihm
rechtzeitig vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die
Beweisthemen genannt werden. Dies fordert auch der Anspruch des Beamten auf
ein faires Disziplinarverfahren (Urteil vom 15.12.05 BVerwG 2 A 4.04
Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1).
Der Ermittlungsführer hat den
Verstoß gegen das Recht auf Beweisteilhabe jedoch im behördlichen
Disziplinarverfahren geheilt. Denn er hat dem Beklagten nachträglich durch
Schreiben vom 27.01.04 angeboten, ihm die Vernehmungsniederschriften
zu übersenden. Dadurch erhielt der Beklagte die Gelegenheit, Stellung zu
nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen. Der Ermittlungsführer hätte
womöglich Zeugen erneut vernehmen müssen (vgl. Urteil vom 15.12.05
a.a.O.). Der Beklagte hat diese Möglichkeiten jedoch nicht wahrgenommen."
In dem erwähnten Urteil vom 15.12.05 BVerwG - 2 A 4.04 - führt das Gericht
aus:
"Das Gebot der Gehörsgewährung vermittelt dem Beamten ein Recht auf
Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der
Sachverhaltsermittlung. Das gilt im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß
§ 24 Abs. 4 BDG nicht nur bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Für
die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG zulässige Einholung schriftlicher Äußerungen
muss Entsprechendes gelten. Die Entscheidung des verfahrensleitenden
Dienstvorgesetzten bzw. des in seinem Auftrag tätigen Ermittlungsführers,
eine schriftliche Äußerung einzuholen anstatt eine Vernehmung durchzuführen,
kann nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf Beweisteilhabe führen.
Die sich daraus ergebende Pflicht, dem Beamten die schriftlichen Äußerungen
vollständig zugänglich zu machen, ist auch Ausdruck des aus
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs des Beamten auf ein faires
Disziplinarverfahren (BVerfGE 101, 397 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.04 2 BvR 52/02, NJW 2005, 1344 )."
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht später noch einmal bekräftigt, und zwar in einem
Beschluss vom 26.02.08 - BVerwG 2 B 122.07 -, in dem auch
zu der Möglichkeit etwas gesagt ist, dienstliche Äußerungen schriftlich
einzuholen:
"Allerdings steht die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, ein
Teilnahme- und Fragerecht des Beamten bestehe nur im Rahmen von
(mündlichen) Vernehmungen, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des
Senats. Danach vermittelt der in
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art.
20 Abs. 3 GG verankerte Anspruch auf ein faires Disziplinarverfahren
dem Beamten das Recht auf umfassende Beweisteilhabe, insbesondere das
Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Dies gilt im
behördlichen Disziplinarverfahren nicht nur für die Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen, sondern auch für die an deren Stelle
mögliche Einholung einer schriftlichen Äußerung oder einer schriftlichen
dienstlichen Auskunft (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BDG). Die Entscheidung des
verfahrensleitenden Dienstvorgesetzten bzw. des in seinem Auftrag
tätigen Ermittlungsführers, im behördlichen Disziplinarverfahren die
schriftliche Äußerung eines Zeugen oder Sachverständigen einzuholen
anstatt diesen zu vernehmen, darf nicht zu einer Beeinträchtigung des
Rechts auf Beweisteilhabe führen. Vielmehr erwächst aus einem solchen
Vorgehen in aller Regel die Pflicht, die eingeholte schriftliche
Erklärung dem Beamten rechtzeitig vor Verfahrensabschluss vollständig
zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur
Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben (Urteil vom 15.02.05 - BVerwG 2 A 4.04 -)."
Zu der Frage der dienstlichen Auskünfte möchten wir den von uns sehr
geschätzten Kommentar von Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage, § 24 RN 7 wie folgt zitieren:
"Dabei sind dienstliche Auskünfte Mitteilungen über Geschehnisse, die die
Stelle oder Person, die die Auskunft erteilt, in dienstlicher Eigenschaft
erfahren hat. Etwa solche über Dienstzeugnisse, Behördenaufbau,
Dienstbetrieb, Persönlichkeit oder Werdegang von Betroffenen oder Zeugen.
Keine dienstliche Auskunft liegt bei Angaben unmittelbar zum Hergang des
vorgeworfenen Dienstvergehens vor; ..."
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch später noch
ausführlich mit diesen Fragen befasst, zum Beispiel in einem Beschluss vom 16.02.10 - BVerwG 2 B 62.09 -.
Dabei wird
die Auffassung vertreten, Fehler im behördlichen Verfahren könnten
später im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das kann im
Einzelfall bedenklich sein. Denn wenn ein Zeuge im behördlichen
Verfahren gelogen hat, wird er sich später nicht unbedingt
korrigieren. Aber die Überlegungen des Gerichts entsprechenden einem
üblichen Argumentationsmuster. Das Bundesverwaltungsgericht führt
aus:
2. ...
Die Beschwerde rügt die
unangemessene Verfahrensdauer in Verbindung mit der deshalb fehlenden
Unmittelbarkeit und Verwertbarkeit der Beweiserhebung. Auf dem
Verfahrensmangel der unangemessenen Verfahrensdauer könne die
Berufungsentscheidung auch beruhen. Sie stütze sich allein auf die Aussagen
der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom
14.05.07. Bei deren Vernehmung im behördlichen Verfahren seien die
Rechte des Beklagten auf Beweisteilhabe verletzt worden, weil weder er
selbst noch sein Bevollmächtigter anwesend gewesen seien. Dieser
Verfahrensfehler habe im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden
können. Der zeitliche Abstand zwischen den zu bezeugenden Ereignissen und
der gerichtlichen Vernehmung der Zeuginnen von ca. vier Jahren habe bei diesen
zu Erinnerungslücken und Erinnerungsschwierigkeiten geführt. Zwangsläufig
habe sich die Verfahrensverzögerung auf das Erinnerungsvermögen der
Zeuginnen und den Inhalt ihrer Aussagen ausgewirkt. Deshalb könne nicht
ausgeschlossen werden, dass eine ordnungsgemäße Zeugenvernehmung zu einem
früheren Zeitpunkt ein anderes Ergebnis und damit eine andere gerichtliche
Entscheidung zur Folge gehabt hätte.
Diese Rüge greift nicht durch.
Der Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 133 Abs. 2 Nr. 3
VwGO erfasst nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens, d.h. Verstöße des
Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze.
Ein davon prinzipiell zu unterscheidender Mangel des
behördlichen Disziplinarverfahrens zieht einen Verfahrensmangel im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die sich aus
§ 51 ThürDG (entspricht § 55 BDG) ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf
die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken
(Beschluss vom 26.02.08 - BVerwG 2 B 122.07).
Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe im behördlichen Verfahren können jedoch durch die
Verwaltungsgerichte selbst geheilt werden. Sie ziehen keine prozessualen
Konsequenzen nach sich, wenn die Beweiserhebung vom Gericht im gerichtlichen
Disziplinarverfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist.
Dies ergibt sich
aus der Pflicht der Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die
unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG
erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Es hat selbst diejenigen
Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die
Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (Urteil vom 15.12.05 -
BVerwG 2 A 4.04;
Beschlüsse vom 14.06.05 - BVerwG 2 B 108.04 - und vom 04.09.08 - BVerwG 2 B
61.07 -).
Das Gericht hat die erhobenen Beweise nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung zu
würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies umfasst die Beurteilung des
Erinnerungsvermögens von Zeugen und folglich der Glaubhaftigkeit ihrer
Angaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördlichen
Verfahren vernommen worden sind (Urteil vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 30.05 -).
Soweit die
Beschwerde die Verwertbarkeit der Aussagen der Zeuginnen in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Frage stellt, legt sie keinen
Verfahrensmangel dar, sondern greift die für den Beklagten nachteilige
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Denn der Sache
nach beanstandet der Beklagte, dass das Berufungsgericht im Anschluss an die
Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das die Zeuginnen in der mündlichen
Verhandlung vernommen hatte, seiner Urteilsfindung den für den Beklagten
nachteiligen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, wonach dieser im Zusammenhang
mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den Jahren 2002 und 2003 drei Frauen
sexuell belästigt hat. Ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung -
wenn er denn vorläge - ist aber revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem
Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (Beschlüsse vom 02.11.1995 - BVerwG 9 B 710.94 -; vom 24.
Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 -).
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungsgrundsätze
wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze
verletzt sind (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 26.02.08 - BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>).
Dass das angefochtene Urteil derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde nicht dar. Ein Verstoß gegen
die Denkgesetze liegt nur vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der
Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Die Annahme eines Gerichts, der
Aussage einer Zeugin vor Gericht sei auch nach 4 Jahren seit dem zu
bekundenden Ereignis Glauben zu schenken, widerspricht nicht der Logik. Auch
besteht gerade kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Aussagen von Zeugen
über sie besonders berührende Ereignisse unglaubhaft und deshalb einer
gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht zugrunde zu legen sind, wenn das
betreffende Ereignis mehr als vier Jahre zurückliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann in einem
Urteil vom 28.07.2011 - BVerwG 2 C 28.10 - noch einmal
ausführlich mit diesen Fragen befasst.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten u.a. wie folgt:
2. § 96 Abs. 1 VwGO enthält nicht nur den Grundsatz der formellen
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; der Vorschrift lassen sich auch Maßstäbe
für die Auswahl zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Beweismitteln
entnehmen.
3. Der Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
verbietet eine Entscheidung des Gerichts allein auf Grund des Inhalts von
Vernehmungsprotokollen, wenn einem Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens
nicht die Möglichkeit eröffnet war, an den Vernehmungen teilzunehmen, und
wenn dieser Beteiligte begründet die Vernehmung der - erreichbaren - Zeugen
verlangt.
4. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebietet eine
Beweiserhebung, wenn ein Verfahrensbeteiligter - insbesondere durch einen
begründeten Beweisantrag - auf sie hinwirkt oder sie sich hiervon unabhängig
aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss.
Letztlich noch ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 04.09.09 - 16a DZ
08.2569 -
Die Berufung wird zugelassen.
Die Berufung war zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen (Art. 62 Abs. 2 BayDG i.V.m. § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO). Diese ergeben sich daraus, dass das behördliche
Disziplinarverfahren insoweit fehlerhaft war, als dem Kläger und seinen
Bevollmächtigten entgegen Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayDG nicht Gelegenheit
gegeben wurde, an der ... Vernehmung des Zeugen L... teilzunehmen.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Beamten von derartigen
Ermittlungshandlungen nach Art. 26 Abs. 4 Satz 3 BayDG lagen nicht vor. Der
unterlaufene Verfahrensverstoß wurde weder im weiteren Fortgang des
behördlichen Disziplinarverfahrens noch im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht geheilt. Es ist nicht im Sinne von Art. 46 BayVwVfG
offensichtlich, dass die Verletzung des Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayDG die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Auf den Umstand,
dass der in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Anspruch auf
ein faires Disziplinarverfahren dem Beamten das Recht auf umfassende
Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf den Zugang zu den Quellen der
Sachverhaltsermittlung, verschafft (BVerwG vom 26.02.08), ist in diesem
Zusammenhang ergänzend zu verweisen.