Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte:
Belehrung des Beamten vor Anhörung
Die Belehrung des Beamten vor seiner Anhörung im Disziplinarverfahren
Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt
wird. Der Beamte ist über seine Rechte im Disziplinarverfahren zu belehren.
Einer Befragung des Beamten - und seiner Entscheidung darüber, ob er sich
äußern will - hat also eine Belehrung voraus zu gehen.
Wird der Beamte befragt, so ist er zuvor zu belehren.
Dies gilt auch dann,
wenn ein Disziplinarverfahren formell noch nicht eingeleitet wurde.
Es kann sich sonst ein Verwertungsverbot ergeben, das der Beamte aber
konsequent durchsetzen muss.
Das Bundesverwaltungsgericht sagt dazu in einem Beschluss
vom 06.08.09 - 2 B 45.09 - unter anderem, wobei noch auf die
früher geltende Vorschrift des § 26 BDO Bezug genommen wird:
"Zu § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG
hat der Senat in dem Beschluss vom 18.11.08 BVerwG 2 B 63.08 ausgeführt:
„Die Einleitungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG und die Unterrichtungspflicht gemäß
§ 20 Abs. 1 BDG dienen auch dem Schutz des Beamten. Sie sollen sicherstellen, dass disziplinarische
Ermittlungen so früh als möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten
Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des
Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe gemäß § 24 Abs. 4 BDG,
geführt werden. Sobald sich Vermutungen zu dem Verdacht konkretisiert haben,
ein bestimmter Beamter habe ein bestimmtes Dienstvergehen begangen,
verbietet § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG von der Verfahrenseinleitung abzusehen und den Sachverhalt
außerhalb eines behördlichen Disziplinarverfahrens ohne Kenntnis des Beamten zu ermitteln.“
Diese Ausführungen gelten ohne
Einschränkungen auch für die Pflicht des Dienstvorgesetzten, Vorermittlungen gemäß § 26 BDO
einzuleiten, sobald er Kenntnis vom Verdacht eines Dienstvergehens erhielt.
Die zur Sachaufklärung erforderlichen Beweise sollten im Rahmen der
gesetzlich geregelten Vorermittlungen erhoben werden. Dies wurde durch
§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDO
verdeutlicht, wonach dabei, d.h. in den Vorermittlungen, die belastenden,
die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme
bedeutsamen Umstände zu ermitteln waren. Daher war es dem Dienstvorgesetzten
verwehrt, dem Tatverdacht außerhalb des geordneten Verfahrens nachzugehen
und erst nach der informellen Sachaufklärung in das Stadium der
Vorermittlungen überzugehen.
Die Bedeutung der rechtzeitigen
Einleitung der Vorermittlungen zeigt sich bei der Belehrungspflicht.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 Satz 2 BDO
war dem Beamten vor Beginn der ersten Anhörung zu eröffnen, welche
Verfehlung ihm zur Last gelegt wurde. Nach Satz 3 war er gleichzeitig darauf
hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern
oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen.
Der Dienstvorgesetzte durfte diese gesetzlichen Belehrungspflichten nicht
umgehen, indem er den Beamten trotz eines gegen ihn gerichteten konkreten
Tatverdachts vor der erforderlichen Einleitung der Vorermittlungen zu den
Vorwürfen befragte.
Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte
am 20.08.1999 von den Zeugen B. und H. bereits als Tatverdächtige
vernommen. Daher hätte ihr Dienstvorgesetzter vor dieser Vernehmung
Vorermittlungen veranlassen müssen. Der Verstoß gegen die Einleitungspflicht
gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1
BDO konnte die an den Tatverdacht anknüpfenden Belehrungspflichten gemäß
§ 26 Abs. 2 Satz 2 und Satz
3 BDO nicht außer Kraft setzen.
Die Belehrung der Beklagten am 20.08.1999 war jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf ihr
Recht hingewiesen wurde, einen Verteidiger zu befragen.
Darüber hinaus ist nach der Niederschrift über die Vernehmung zumindest
zweifelhaft, ob die Beklagte ordnungsgemäß über ihr Schweigerecht belehrt
wurde.
Aus dem Verstoß gegen die
Belehrungspflicht folgt aber kein Verwertungsverbot für die Aussagen der
Zeugen B. und H. und das von ihnen angefertigte Geständnisprotokoll,
weil
die Beklagte der Verwertung nicht rechtzeitig widersprochen hat:
Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
können Angaben, die ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren ohne vorherige
ordnungsgemäße Belehrung über sein Schweigerecht oder über das Recht zur Verteidigerkonsultation gemacht hat, gleichwohl verwertet werden, wenn der
verteidigte Angeklagte einer Verwertung im Wege des Urkundsbeweises oder der
Vernehmung der Verhörpersonen als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht
rechtzeitig widerspricht. Für das Strafverfahren hat der Bundesgerichtshof
diese Grundsätze dahin konkretisiert, dass der Widerspruch bis zu dem in
§ 257 StPO genannten
Zeitpunkt vorliegen muss. Die Nichtausübung des Widerspruchsrechts innerhalb
der Frist führt zum endgültigen Rechtsverlust.
Dies gilt auch für die
Beweiserhebung und -verwertung in einer weiteren Tatsacheninstanz (BGH, Beschlüsse vom 27.02.1992 5 StR 190/91 , NJW 1992, 1463 <1464 f.>; vom
03.12.03 5 StR 307/03 NStZ 2004, 389; vom 09.11.05 1 StR 447/05 NJW 2006, 707
und vom 11.09.07 1 StR 237/07 NJW 2007, 3587 <3588>).
Diese Rechtsgrundsätze sind auch im
Disziplinarverfahren anwendbar.
Danach ist ein Beweis, der unter Verstoß
gegen die gesetzliche Belehrungspflicht zustande gekommen ist, verwertbar,
wenn der Beamte der Verwertung nicht spätestens in der mündlichen
Verhandlung widerspricht, in der das Verwaltungsgericht den Beweis erhebt."