Beschlagnahmen und Durchsuchungen im Disziplinarrecht
Zur Zulässigkeit von Beschlagnahme und Durchsuchung im Disziplinarverfahren hat sich das Bundesverfassungsgericht in einem
Beschluss vom 21.06.06, 2 BvR 1780/04, geäußert.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die gleiche Rechtsfrage im
Januar 2007 entschieden, und zwar wie folgt:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.07, 3 B 11367/06.OVG
Personenbezogene Daten (hier: von eBay) dürfen für Ermittlungen im
Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgewertet werden, wenn diese generell
eine Disziplinarmaßnahme von erheblichem Gewicht tragen können. Selbst bei
Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten
verwertet werden.
Gegen einen Polizeibeamten, der krank gemeldet in
erheblichem Umfang einer entgeltlichen Nebentätigkeit nachgeht, ist
regelmäßig die schärfste Disziplinarmaßnahme auszusprechen.
Der Dienstherr (Antragsteller) verdächtigte einen Beamten (den Antragsgegner), durch das Betreiben
eines Internethandels eine Nebentätigkeit auszuüben, ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen.
Auf seinen Antrag erließ das Verwaltungsgericht eine Durchsuchungsanordnung betreffend die Wohnräume, Geschäftsräume usw.
des Beamten.
Das OVG wies die Beschwerde des Beamten (Antragsgegners) gegen den Beschluss zurück.
Aus den Gründen:
Der angefochtene Beschluss war rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht durfte gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LDG die Durchsuchung der Wohnung und
des Kellers des Antragsgegners anordnen.
Angesichts des mit einer Durchsuchungsanordnung regelmäßig verbundenen
Grundrechtseingriffs (Art. 13 Abs. 1 GG) darf die Anordnung nach § 32
Abs. 1 Satz 2 LDG nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des
ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde (vgl. für die Regelung in § 27 Bundesdisziplinargesetz:
BVerfG, Beschluss vom 21.06.06, NVwZ 2006, 1282).
Im vorliegenden
Fall ist der erforderliche Verdacht für das Vorliegen eines vom
Antragsgegner begangenen schwerwiegenden Dienstvergehens ebenso gegeben
wie die Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck.
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn ein hoher Grad an
Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, der Beamte habe das ihm zur
Last gelegte Dienstvergehen begangen, wobei für die obergerichtliche
Überprüfung der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts maßgeblich ist. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Entscheidung hat der Antragsgegner in dringendem Verdacht gestanden,
durch das Betreiben eines Internethandels in einem erheblichen Umfang
eine Nebentätigkeit auszuüben, ohne die hierfür nach § 73
Landesbeamtengesetz - LBG - erforderliche Genehmigung beantragt zu haben
bzw. sie zu besitzen. Derartige Verdachtsmomente haben sich zunächst
aus vom Dienstherrn mit Hilfe einer Internetrecherche über
Google in Erfahrung gebrachten, allgemein zugänglichen Angaben
ergeben. Die dabei erhaltenen Hinweise auf einen unter der
E-Mail-Adresse und dem Festnetzanschluss des Antragsgegners betriebenen
Versandhandel ließen einen zu weiteren Ermittlungen nötigenden Anfangsverdacht ohne weiteres zu.
Dabei
scheitert das Vorliegen eines dringenden Verdachts im Sinne der oben
dargestellten Grundsätze nicht an einem Verwertungsverbot der sodann vom
Dienstherrn von eBay eingeholten Auskunft.
Insbesondere stehen datenschutzrechtliche Bestimmungen einer Auswertung
der vom Antragsteller zur wesentlichen Grundlage seines
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeantrags gemachten Auskunft
und der als Anlage in elektronischer Form übermittelten Dateien nicht
entgegen.
Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller abgefragten Daten ist § 29
Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift bedient sich der
Ermittlungsführer der
Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Er
kann nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 LDG u. a. schriftliche Äußerungen
von Zeugen einholen und Akten und Urkunden beiziehen. Da die Aufzählung -
wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt - nicht abschließend ist,
können darüber hinaus auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG auch
elektronische Dateien eingesehen und die abgespeicherten Daten für weitere
Ermittlungen ausgewertet werden. Somit ist das Übermittlungsersuchen des
Antragstellers und die Nutzung der übermittelten Daten durch ihn
datenschutzkonform.
Gleiches gilt für die Übermittlung der durch eBay auf dem zentralen
Rechner dieser Internet-Plattform elektronisch gespeicherten
Zugangskennungen, nach denen auf dem Namen des Antragsgegners bzw. der
Beteiligten die Waren an- und verkauft wurden. Diese findet ihre
Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 3 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG -.
Nach dieser Regelung ist die Übermittlung oder Nutzung von
personenbezogenen Daten für einen anderen als der Erfüllung eigener
Geschäftszwecke dienenden Zweck zulässig zur Wahrung berechtigter
Interessen eines Dritten, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass
der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung oder Nutzung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung
der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft stellt ein berechtigtes
Interesse im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG dar.
Die dienstrechtlichen
Belange verdienen insofern grundsätzlich keinen geringeren Schutz als
das öffentliche Interesse daran, strafrechtlich relevante Handlungen (z.
B. im Rahmen von Internet-Auktionen) durch die Weitergabe von Daten, die
geeignet sind, allein oder im Zusammenhang mit anderen Tatsachen den
Nachweis einer Straftat zuzulassen, zu ermöglichen (vgl. § 28 Abs. 3
Nr. 2 BDSG). Die Disziplinarbefugnis des Dienstherrn darf nicht schon
deshalb leer laufen oder auch nur schwere Einbußen erleiden, weil die
für das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen infolge einer strikten
Wahrung des Datenschutzes durch eine Internet-Plattform wie eBay von
wesentlichen Informationen über Dienstvergehen ihrer Beamten
abgeschnitten wären. Dieses schutzwürdige Interesse des Antragstellers
ist allerdings mit dem Recht des Antragsgegners und der Beteiligten auf
informationelle Selbstbestimmung abzuwägen.
Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ebenfalls einen hohen,
letztlich in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wurzelnden Rang hat (BVerfG E 65, 1
ff.), würde ein absoluter Vorrang der dienstrechtlichen Belange dem
Rangverhältnis der betroffenen Schutzgüter nicht gerecht. Vor diesem
Hintergrund ist bei der Abfrage von personenbezogenen Daten im Rahmen von
Disziplinarermittlungen in Anlehnung an die in § 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG
ausdrücklich als Zulässigkeitsgrund angegebene Strafverfolgung in erster
Linie darauf abzustellen, ob die Vorgänge, deren disziplinare Überprüfung in
Rede stehen, ihrer Art nach oder aus Gründen des Einzelfalles von
erheblichem disziplinaren Gewicht sind. Dieses Gewicht muss eine nähere
dienstrechtliche Prüfung der zugrunde liegenden Informationen grundsätzlich
als unabweisbar erscheinen lassen. Von Letzterem ist in der Regel
auszugehen, wenn für die Disziplinarbehörde auf der Grundlage einer
vorläufigen Bewertung die dem Datenschutz unterliegenden Informationen
generell geeignet sein könnten, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende
Maßnahme von erheblichem Gewicht zu tragen. Von derart gewichtigen Gründen
wird man jedoch vorliegend ausgehen müssen.
Die noch vor der schriftlichen Anfrage bei eBay vom Antragsteller mittels
einer Internet-Suchmaschine in Erfahrung gebrachten Informationen gaben, wie
bereits dargestellt, Grund zu der Annahme, der Antragsgegner gehe in
erheblichem Umfang einer gewerblichen Tätigkeit in Form eines Internethandels
nach. Bei dieser Sachlage entsprach es dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, vor Durchführung einer Wohnungsdurchsuchung zunächst
eine schriftliche Auskunft über die von eBay elektronisch gespeicherten
Zugangskennungen sowie Anzahl und Umfang der unter den verschiedenen
Kennungen erfolgten Transaktionen einzuholen. Denn bereits zu diesem
Zeitpunkt durfte der Antragsteller - wie später noch auszuführen ist - mit
Recht davon ausgehen, dass im Falle des Nachweises einer ungenehmigten
Nebentätigkeit, möglicherweise sogar während der Zeit einer
krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst, die disziplinäre Höchstmaßnahme
im Raum steht.
Selbst wenn bei der eingeholten Auskunft datenschutzrechtliche
Bestimmungen verletzt worden wären, bestünde in Bezug auf die so erhaltenen
Daten über Transaktionen des Antragsgegners aber auch kein
Verwertungsverbot. Ausschlaggebend hierfür ist die Wertung des Gesetzgebers,
der in der unzulässigen Abfrage von persönlichen Daten grundsätzlich nur
eine Ordnungswidrigkeit - und nicht eine Straftat - sieht (vgl. § 43 Abs. 2
Nr. 4 BDSG). Nach der gesetzgeberischen Wertung sind in Widerspruch zu § 28
Abs. 3 Nr. 1 BDSG erhaltene Daten von daher grundsätzlich einer Aus- und
Verwertung zugänglich.
Nach der danach in zulässiger Weise erhaltenen Auskunft war der Antragsgegner dringend
verdächtig, während der Jahre 2003 bis 2006 in weit über tausend Fällen
mit im Wesentlichen neuwertiger Ware gehandelt zu haben. Dabei handelt es
sich überwiegend um sog. Filofax- Terminplaner und Kleidungsstücke der Firma
P.. Sowohl An- als auch Verkauf der Ware fand nach den übersandten Listen
nahezu durchgehend in einem Zeitraum statt, in dem der Antragsgegner wegen
angeblicher Erkrankungen keinen Dienst verrichtete. Damit bestanden über
vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen weit hinausreichende
Verdachtsgründe für die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit
trotz ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit. Dies gilt insbesondere für
die Zeit von Anfang 2003 bis zur vorläufigen Suspendierung des
Antragsgegners im früheren Disziplinarverfahren am 01.09.04 und nach der
zum 02.01.06 erfolgten Aufforderung zum Dienstantritt. Die allein in
diesen Zeiträumen belegten An- und Verkäufe übersteigen nach Art und Umfang
deutlich die Grenze der Verwaltung von Gegenständen privaten Vermögens im
Sinne von § 74 Abs. 1 Nr.2 LBG.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses war nach Aktenlage auch
weitgehend auszuschließen, dass die Beteiligte (und nicht der Antragsgegner)
den Internethandel betreibt. Der Antragsgegner selbst hat diese anlässlich
seiner Begutachtung durch Professor Dr. B. als herzkrank, gehbehindert und
dement bezeichnet. Weitere Ermittlungen, ob der
Internethandel tatsächlich durch eine 80-jährige Frau in dem vorliegenden
Umfang allein durchgeführt werden konnte (was nach allgemeiner
Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich ist), waren für die Vorinstanz nicht
veranlasst. Insbesondere hätte eine noch vor der Durchsuchungsanordnung
hierzu eingeholte Stellungnahme des Antragsgegners den Ermittlungszweck
gefährdet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck, der bei einer Durchsuchungs-
und Beschlagnahmeanordnung stets zu beachten ist, nicht verletzt. Die
Maßnahme war geeignet, den Nachweis einer ungenehmigten Nebentätigkeit
durch Betreiben eines Versandhandels zu führen. Sowohl elektronische
Datenträger als auch Dokumente wie schriftliche Auftragsbestätigungen,
Kontoauszüge, Nachweise über erfolgte Versendungen der verkauften
Gegenstände und Ähnliches können dazu dienen, geschäftliche Tätigkeiten
des Antragsgegners zu bestimmten Zeiten zu belegen.
Da mildere Maßnahmen wie die Einholung von weiteren Auskünften oder
eine Observation bereits durchgeführt oder nicht Erfolg versprechend
waren, ist der
angeordneten Durchsuchung auch ihre Erforderlichkeit nicht
abzusprechen. Insbesondere hätte es nicht ausgereicht, nur die dem
Antragsteller zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorliegenden
Daten von eBay auszuwerten. Abgesehen davon, dass die durchgeführten
Transaktionen in den einzelnen Jahren unter verschiedenen
Zugangskennungen erfolgten, ist für den Nachweis des Betreibens eines
Internetsandhandels auch erforderlich, dass diese Tätigkeit, die bei
einer Internetauktion im Wesentlichen anonym verläuft, dem Antragsgegner
auch persönlich zugeordnet werden kann. Für diesen Nachweis sind neben
den vorliegenden Transaktionsdaten auch die auf dem Computer des
Antragsgegners gespeicherten Daten sowie weitere Belege erforderlich,
die in verfassungsrechtlich zulässiger Weise jedoch nur durch eine
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu erhalten sind.
Schließlich steht der angefochtene Beschluss nicht zur Bedeutung der
Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis (§ 32
Abs. 1 Satz 2 LDG). Diese Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
ist regelmäßig gewahrt, wenn die vorliegenden Verdachtsmomente
zumindest die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung rechtfertigen
können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.06, a.a.O.). Eine
Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne ist nicht ersichtlich. Sollte sich
im Disziplinarverfahren zeigen, dass der Antragsgegner tatsächlich in
erheblichem Umfang einen Internet-Versandhandel betrieben hat, läge eine
ungenehmigte Nebentätigkeit vor. Sie würde im Hinblick auf seine
krankheitsbedingten Fehlzeiten auch so schwer wiegen, dass die
Entfernung aus dem Dienst, zumindest jedoch eine Zurückstufung in
Betracht kommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats verletzt
ein Polizeibeamter, der in erheblichen Umfang einer entgeltlichen
Nebentätigkeit nachgeht, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen nicht
dienstfähig ist, seine ihm gemäß §§ 64, 214 LBG auferlegten
Dienstpflichten in einem so erheblichen Maße, dass regelmäßig die
schärfste Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist (vgl. zuletzt Urteil
vom 09.12.05, 3 A 11300/05.0VG).
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