Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung soll sich im gerichtlichen Disziplinarverfahren einerseits an den Maßstäben
Verwaltungsgerichtsordnung und andererseits an strafprozessualen Grundsätzen orientieren.
Das kann zu Meinungsstreit führen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.08 - 2 C 59.07 -
"Die Verwaltungsgerichte erkennen auf die erforderliche
Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§
58 BDG; § 86 Abs. 1
und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der
Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen
begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches
Hindernis entgegensteht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1,
§ 5 BDG). Die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG
verleiht den Verwaltungsgerichten die Disziplinarbefugnis: Sie bestimmen die
erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen
Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG
ohne an die Wertungen des klagenden Dienstherrn gebunden zu sein.
...
Bei der Gesamtwürdigung haben die Verwaltungsgerichte zunächst die im
Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen
zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen."
Wir sind der Aufassung, dass die Beweiserhebungen des behördlichen
Verfahrens nicht verwertbar sind, so weit es sich nicht um richterliche
Vernehmungen handelt.
Vergleichen Sie dazu Dr. Weinmann, "Zum Beweisrecht des
Bundesdisziplinargesetzes", in: DöD 2010, 1 ff., 4.
Diese Meinung ist nicht unumstritten.
Auf jeden Fall gilt aber:
"Insbesondere bei der
Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden
Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts
feststehen.
Demgegenüber sind entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist."
(Dies bedeutet, dass im Disziplinarrecht auch künftig
strafprozessuale Grundsätze und Regeln zu beachten sind.)
In einem anderen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht
zur umfassenden Würdigung aller maßgeblichen Fakten einmal so erläutert,
wobei es um das Dienstvergehen des Fernbleibens vom Dienst ging:
Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 15.02.10 - 2 B 126.09 -
Der als Briefzusteller bei der Deutschen Post AG tätige Beamte
wurde im Mai 2003 wegen des Vorwurfs, dem Dienst unerlaubt fernzubleiben,
vorläufig des Dienstes enthoben. Sein hiergegen gerichteter
Aussetzungsantrag blieb in beiden verwaltungsgerichtlichen Instanzen
erfolglos. Im Disziplinarklageverfahren hat das Oberverwaltungsgericht die
vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem
Beamtenverhältnis bestätigt. Der Beklagte sei als Beamter untragbar
geworden, weil er zwischen dem 01.09.02 und dem 24.01.07 mit
Ausnahme der Zeit eines Krankenhausaufenthalts dem Dienst vorsätzlich
unerlaubt ferngeblieben sei. Die Dienstfähigkeit des Beklagten stehe
aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.05, durch das seine Klage gegen die Feststellung des Verlusts der
Dienstbezüge abgewiesen worden sei, und aufgrund des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der
Berufung bindend fest. Es gebe keinen Grund, sich von diesen Feststellungen
zu lösen.
Der Beklagte rügt zu
Recht, dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seines
Rechtsstandpunkts bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des dem Beklagten
angelasteten Verhaltens und bei der Bestimmung der angemessenen
Disziplinarmaßnahme einen entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstand,
nämlich die Erklärung in dem Schriftsatz vom 02.12.03, er sei zur
Aufnahme der früheren dienstlichen Tätigkeit bereit, nicht berücksichtigt
hat. Darin liegt ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz
1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung,
der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt
vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne
erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner
rechtlichen Würdigung außer Acht lassen, insbesondere Umstände übergehen,
deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an
einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des
Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche
nicht zu beanstanden ist (vgl. nur Beschluss vom 18.11.08 - BVerwG
2 B 63.08 = NVwZ 2009, 399).
Dem Berufungsurteil
liegt die Rechtsauffassung zugrunde, ein Beamter bleibe dem Dienst auch
weiterhin unerlaubt fern, wenn er aus diesem Grund vorläufig des Dienstes
enthoben worden sei. Auch nach dieser Auffassung ist aber der Tatbestand des
unerlaubten Fernbleibens vom Dienst gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. (§ 96
Abs. 1 Satz 1 BBG n.F.) ab dem Zeitpunkt nicht mehr gegeben, zu dem der
Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die
vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre (§ 39 Abs. 3 Satz 2 BDG).
Dies ist der Fall, wenn der Beamte nach der vorläufigen Dienstenthebung
glaubhaft unmissverständlich zu erkennen gibt, er sei bereit, die ihm
obliegenden Dienstgeschäfte wahrzunehmen (sog.
Dienstbereitschaftserklärung).
Danach ist nach dem
Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts von entscheidungserheblicher
Bedeutung, ob der Beklagte in dem Schriftsatz vom 02.12.03 eine
derartige Erklärung abgegeben hat. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen
Schriftsatz trotz seiner zentralen Bedeutung in Tatbestand und Gründen des
Berufungsurteils nicht erwähnt, obwohl ihn der Beklagte in dem
Aussetzungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht eingereicht hat. Dies lässt
darauf schließen, dass es seinen Inhalt nicht in die Entscheidungsfindung
einbezogen hat. Vielmehr hat sich das Oberverwaltungsgericht damit erst in
den Gründen seines Beschlusses vom 07.10.09 auseinander gesetzt, in
dem es den Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Urteilstatbestandes
abgelehnt hat. Diese Ausführungen nach der Verkündung des Berufungsurteils
können den diesem anhaftenden Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht
nachträglich heilen.
Die
Nichtberücksichtigung der Erklärung des Beklagten vom 02.12.03 ist
auch nicht wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des
rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.05 unbeachtlich. Die Feststellungen zur Dauer des unerlaubten
Fernbleibens binden nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, weil sie offenbar
unrichtig im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift sind. Da auch das
Verwaltungsgericht den Schriftsatz vom 02.12.03 nicht erwähnt hat,
bestehen an der Richtigkeit der Feststellungen aufgrund eines neu
eingeführten Beweismittels zumindest erhebliche Zweifel. Diese reichen aus,
um nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG eine Pflicht zur erneuten Prüfung der
Feststellungen über die Dauer des unerlaubten Fernbleibens des Beklagten zu
begründen (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 24.07.07 - BVerwG 2 B 65.07).
Die tatsächlichen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 12.06.07 über die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags des Beklagten können
eine Bindungswirkung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG schon deshalb nicht
entfalten, weil diese Wirkung nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG
auf die Feststellungen rechtskräftiger Urteile beschränkt ist. Der Beschluss
vom 12.06.07 steht einem Urteil nicht gleich. Das
Oberverwaltungsgericht hat nicht über den Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich über die Feststellung des
Verlusts der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG, sondern über die Darlegung und
das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes entschieden (§ 124a Abs. 5
Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO).