Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im
Disziplinarverfahren
Die Zulässigkeit der Berufung ist in Disziplinarsachen der Bundesbeamten unterschiedlich geregelt, je nachdem ob
der Dienstherr eine Disziplinarklage erhoben hatte oder
es sich um die Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung handelt.
1.
Das Urteil des Disziplinargerichts, das über eine
Disziplinarklage des
Dienstherrn entscheidet, kann mit der Berufung angefochten werden, § 64 BDG.
Es bedarf keiner besonderen Berufungszulassung,
die sonst in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung erforderlich sein
kann, § 124 VwGO.
Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen (nicht bei dem
Oberverwaltungsgericht).
In Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang nach §§
3 BDG, 67 VwGO.
Zu beachten ist ferner der recht strenge Formzwang: die Berufung muss
innerhalb eines
Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils
eingelegt und begründet werden.
Dabei ist ein bestimmter Antrag zu stellen.
Die Begründungsfrist kann vom Gericht (genauer: von dem Vorsitzenden des
Disziplinarsenats bei dem Oberverwaltungsgericht) auf Antrag verlängert werden.
2.
Etwas anderes gilt, wenn das Gericht nicht über eine von dem
Dienstherrn erhobene Disziplinarklage geurteilt hat, sondern über
eine von dem
Beamten angestrengte Klage gegen eine Disziplinarverfügung.
In diesen Fällen ist die Zulassung der Berufung notwendig, §§ 64 II BDG,
124 und 124 a VwGO.
Es ist also im Einzelfall nicht sicher, dass eine Berufung eröffnet ist.
Das Berufungsverfahren ist ganz ähnlich ausgestaltet wie das
erstinstanzliche Verfahren bei dem Verwaltungsgericht. Das Berufungsgericht
kann aber auf eine erneute Beweisaufnahme verzichten und die Beweiserhebung
zugrunde legen, die beim Verwaltungsgericht erfolgt ist.
Es musste erst durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt werden, dass der
Beamte auf jeden Fall einen Anspruch auf eine mündliche Berufungsverhandlung
hat, wenn es um seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Aberkennung
des Ruhegehalts oder um eine Zurückstufung geht (BVerwG, Urteil vom
25.10.07, 2 C 43/07).
Dies ergibt sich aus § 59 BDG, welcher den Regelungen nach der VwGO (§ 130 a
VwGO) vorgeht.
Bisweilen kann aber das nach § 59 BDG in anderen Fällen (auch in erster
Instanz) zulässige Beschlussverfahren zu sehr vernünftigen Ergebnissen
führen.