Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts


Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Disziplinarverfahren

Die Zulässigkeit der Berufung ist in Disziplinarsachen der Bundesbeamten unterschiedlich geregelt, je nachdem ob
der Dienstherr eine Disziplinarklage erhoben hatte oder
es sich um die Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung handelt.


1.
Das Urteil des Disziplinargerichts, das über eine Disziplinarklage des Dienstherrn entscheidet, kann mit der Berufung angefochten werden, § 64 BDG.
Es bedarf keiner besonderen Berufungszulassung, die sonst in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung erforderlich sein kann, § 124 VwGO.
Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen (nicht bei dem Oberverwaltungsgericht).

In Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang nach §§ 3 BDG, 67 VwGO.

Zu beachten ist ferner der recht strenge Formzwang: die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt und begründet werden.
Dabei ist ein bestimmter Antrag zu stellen.
Die Begründungsfrist kann vom Gericht (genauer: von dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats bei dem Oberverwaltungsgericht) auf Antrag verlängert werden.



2.
Etwas anderes gilt, wenn das Gericht nicht über eine von dem Dienstherrn erhobene Disziplinarklage geurteilt hat, sondern über eine von dem Beamten angestrengte Klage gegen eine Disziplinarverfügung.
In diesen Fällen ist die Zulassung der Berufung notwendig, §§ 64 II BDG, 124 und 124 a VwGO.
Es ist also im Einzelfall nicht sicher, dass eine Berufung eröffnet ist.




Das Berufungsverfahren ist ganz ähnlich ausgestaltet wie das erstinstanzliche Verfahren bei dem Verwaltungsgericht. Das Berufungsgericht kann aber auf eine erneute Beweisaufnahme verzichten und die Beweiserhebung zugrunde legen, die beim Verwaltungsgericht erfolgt ist.


Es musste erst durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt werden, dass der Beamte auf jeden Fall einen Anspruch auf eine mündliche Berufungsverhandlung hat, wenn es um seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Aberkennung des Ruhegehalts oder um eine Zurückstufung geht (BVerwG, Urteil vom 25.10.07, 2 C 43/07).
Dies ergibt sich aus § 59 BDG, welcher den Regelungen nach der VwGO (§ 130 a VwGO) vorgeht.


Bisweilen kann aber das nach § 59 BDG in anderen Fällen (auch in erster Instanz) zulässige Beschlussverfahren zu sehr vernünftigen Ergebnissen führen.