Disziplinarrecht der Bundesbeamten
Die Anhörung des Beamten und Zeugenvernehmungen sind auf bestimmte Weise zu protokollieren.
Das Gesetz (§ 28 BDG) verweist auf die Regelungen in § 168 a StPO.
Das Gesetz lautet wie folgt:
§ 28 BDG: Protokoll
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen;
§ 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und
Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 168 a StPO
(1) Das Protokoll muss Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der
mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die
wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. §
68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt.
(2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit
einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch
verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist
in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen.
Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie
sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren.
Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig
abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit
es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu
unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die Unterschrift
unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet
worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt
werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die
Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das
Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann
unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach
der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass
der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu
unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines
Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig
aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das
Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem
Zusatz, dass er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Der Nachweis der
Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig.