Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Das Beschleunigungsgebot
nach § 4 BDG
Das Beschleunigungsgebot, § 4 Bundesdisziplinargesetz und Landesgesetze:
Der Gesetzgeber hat in vielen Bereichen für eine beschleunigte Abwicklung des
Disziplinarverfahrens Sorge getragen, etwa wenn er bestimmt,
- dass der Beamte über die Vorwürfe
unverzüglich zu unterrichten ist
(§ 20 I BDG),
- dass der Beamte Äußerungsfristen einzuhalten hat (§ 20 II BDG).
Er bringt deutlich zum Ausdruck, dass es ein rechtsstaatliches Gebot ist,
Verfahren innerhalb angemessener Zeiträume durchzuführen und abzuschließen.
Das Beschleunigungsgebot hat Verfassungsrang. Dies ist für das Strafrecht seit
längerem anerkannt. Für das Disziplinarrecht kann nichts anderes gelten.
Bund und Länder gehen übereinstimmend davon aus, dass das behördliche
Disziplinarverfahren nach einem halben Jahr abgeschlossen sein sollte.
Der Beamte kann eine gerichtliche Fristsetzung für den Abschluss des Verfahrens
beantragen, wenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit seiner Einleitung abgeschlossen wurde, § 62 BDG
bzw. entsprechende Landesvorschriften (bei Landesbeamten).
Bitte beachten Sie, dass Sie dieses Recht ggf. wahrnehmen müssen. Sie können
sonst nicht in allen Fällen später noch etwas für Sie Günstiges aus
Verfahrensverzögerungen ableiten. Erkennt ein Gericht aus Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis, so bleibt die Verfahrensdauer unberücksichtigt. Sie wirkt
dann nicht mildernd.
Die Fristsetzung nach § 62 BDG - nähere Einzelheiten.