Das Beschleunigungsgebot im Disziplinarrecht der Bundesbeamten
Was ist das Thema dieser Seite?
Es geht
um den Anspruch jedes Beamten auf beschleunigte Bearbeitung eines gegen ihn
gerichteten Disziplinarverfahrens und
um die Möglichkeit, diesen Anspruch mit einem Antrag an das
Verwaltungsgericht zu verfolgen.
Dies wird erläutert anhand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Magdeburg vom 14.04.11.
Das behördliche Disziplinarverfahren soll grundsätzlich nach sechs Monaten abgeschlossen sein.
Bei Verletzung dieses disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebots sehen § 62
Bundesdisziplinargesetz (BDG) und die entsprechenden landesgesetzlichen
Regelungen ein gerichtliches Fristsetzungsverfahren vor.
Hier ein Beispiel für eine entsprechende gerichtliche Entscheidung:
VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.11 - 8 A 20/10 -
Unter Beachtung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist
das Ruhenlassen des behördlichen Disziplinarverfahrens ohne förmliche
Aussetzung verfahrenswidrig.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des
Disziplinarverfahrens ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 DG LSA zulässig und
begründet.
§ 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmt, dass „der Beamte beim Gericht die
gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens
beantragen“ kann, wenn „ein behördliches Disziplinarverfahren nicht
innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Erlass einer
Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der
Disziplinarklage abgeschlossen worden“ ist. Liegt ein zureichender Grund für
den fehlenden Abschluss vor, ist der Antrag abzulehnen (§ 60 Abs. 2 Satz 2
DG LSA).
Zur Überzeugung des Gerichts liegt ein zureichender Grund für den fehlenden
Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens hier nicht vor, so dass die
gerichtliche Fristsetzung geboten ist. Am 31.03.2010 beantragte der
Antragsteller die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst.
Mit Verfügung vom 28.04.2010 wurde gegen den Antragsteller ein
Disziplinarverfahren eingeleitet. Am 30.09.2010 hat der Ermittlungsführer
seinen Ermittlungsbericht mit der Empfehlung vorgelegt, das
Ermittlungsverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA einzustellen. Nach
mehreren Hinweisen auf die in § 60 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmte Frist zum
Abschluss des Disziplinarverfahrens hat der Antragsteller am 15.11.2010 bei
Gericht den Antrag auf Fristsetzung gestellt.
Der Antragsgegner kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der
zureichende Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens in
dem Abwarten des Ergebnisses des 12. Parlamentarischen
Untersuchungsausschusses des Landtages Sachsen-Anhalt (12. PUA) liegt. Zwar
ist der zu bestimmten Personalvorgängen im Geschäftsbereich des Ministeriums
des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt gebildete 12. PUA im unmittelbaren
Zusammenhang mit den disziplinarrechtlichen Vorwürfen gegen den Beamten zu
sehen. Ein Abwarten auf die dort stattgefundenen Zeugenvernehmungen und
sonstigen Ergebnisse ist daher nicht von vornherein als unzweckmäßig
anzusehen. In diesem Fall hätte das Disziplinarverfahren jedoch nach § 22
Abs. 3 DG LSA für die Zeit der Ermittlungen des Untersuchungsausschusses
ausgesetzt werden können. Denn § 60 Abs. 1 Satz 2 DG LSA bestimmt
ausdrücklich, dass die - kurze und dem Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 DG
LSA geschuldete - Frist von sechs Monaten nach § 60 Abs. 1 DG LSA gehemmt
ist, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 DG LSA ausgesetzt ist.
§ 22 Abs. 3 DG LSA sieht vor, dass das Disziplinarverfahren ausgesetzt
werden kann, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine
Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im
Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Die Vorschrift ist
wortgleich mit der früheren Regelung in § 16 Abs. 2 DO LSA (und § 17 Abs 2
BDO). Darunter fallen alle anderen Verfahren, deren rechtsstaatlicher Gang
durch formelle Rechtnormen geregelt ist. Eine wesentliche Bedeutung ist
anzunehmen, wenn das andere Verfahren für das Disziplinarverfahren
„förderlich“, d. h. „vorgreiflich“ ist (vgl. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs.
3 DG LSA; GKÖD-Weiss, Kommentar zur BDO, § 17 Rz. 20 ff.;
Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, § 22 Rz. 16 f; BVerwG, Beschluss
vom 15.06.1994, 1 DB 33/93; BFH, Beschluss vom 25.01.1994, VIII B 103/93; VG
Meiningen, Beschluss vom 20.09.2001, 6 D 60009/01.Me; alle juris). Hierbei
kann es sich grundsätzlich um Tat- oder Rechtsfragen handeln. Dabei ist auch
unerheblich, ob diese anderen „geordneten Verfahren“ gegen die Beamtin
selbst oder gegen andere Personen geführt werden. Denn aufgrund des
komplexen Gesamtzusammenhangs soll der jeweilige Tatbeitrag bzw. die
Motivation der Beamten geklärt werden (vgl. insg.: VG Magdeburg, Beschluss
v. 05.10.2009, 8 B 16/09; juris). Demnach hat das Gericht wenig Zweifel,
dass die im 12. PUA vorgenommenen Ermittlungen, Tatsachenfeststellungen und
Beweiserhebungen auch für das Disziplinarverfahren gegen den Beamtin
jedenfalls förderlich und damit von wesentlicher Bedeutung im Sinne der Norm
sind. Zur Beleuchtung des Gesamtkomplexes und der individuellen
disziplinarrechtlichen Verstrickung der Beamtin wäre daher die durch die
Aussetzung eintretende Verzögerung der Bearbeitung ihres
Disziplinarverfahrens vertretbar und hinzunehmen.
In Anwendung dieser Grundsätze und unter Beachtung des
disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ist ein Stillstand des
behördlichen Disziplinarverfahrens aber nur statthaft, wenn das behördliche
Disziplinarverfahren bis zum Abschluss der abzuwartenden Ermittlungen
ausgesetzt wird. Demnach muss sich die Disziplinarbehörde ihres Ermessens
hinsichtlich der Aussetzung bewusst sein und die Aussetzung vornehmen (vgl.
BVerwG, Beschluss v. 15.06.1994, 1 DB 33.93; juris). Ein (faktisches)
Ruhenlassen des behördlichen Disziplinarverfahrens ohne förmliche Aussetzung
ist verfahrenswidrig (BVerwG, Beschluss v. 23.05.1977, 1 DB 4.77; juris).
Durch die Aussetzung hätte der Antragsgegner an den Untersuchungen des PUA
partizipieren können, ohne der Gefahr der Fristsetzung nach § 60 Abs. 2 DG
LSA ausgesetzt gewesen zu sein. Dies muss er sich nunmehr entgegenhalten
lassen. Darüber hinaus hat der 12. PUA seine Arbeit beendet und unter dem
26.01.2011 seinen Bericht veröffentlicht (vgl. Internet), weshalb die
Tätigkeit des PUA zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen
zureichenden Grund mehr für die Verzögerung darstellen kann.
Soweit der Antragsgegner bereits unter dem 21.01.2011 dem Gericht gegenüber
die Weiterbearbeitung und den Abschluss des Disziplinarverfahrens unter
Einbeziehung der Protokolle der Zeugenvernehmungen des 12. PUA zusicherte
und unter dem 11.02.2011 mitteilte, dass eine weitere Verzögerung wegen der
vom Antragsteller gegen den Minister, den Staatssekretär und weitere
Mitarbeiter des Hauses gestellte Befangenheitsanträge eintrete, vermag auch
dies keinen zureichenden Grund für den fehlenden Abschluss des
Disziplinarverfahrens darstellen. Zwar mag diese Verzögerung nunmehr durch
das verfahrenstaktische Verhalten des Beamten bedingt sein (vgl. dazu:
BVerwG, Beschluss v. 05.12.1996, 1 DB 22.96; juris). Jedoch ist auch über im
behördlichen Verfahren legitim gestellte Anträge zeitnah zu entscheiden. Bis
zur gerichtlichen Entscheidung und damit ca. sieben Wochen nach der letzten
Mitteilung an das Gericht, ist keine abschließende Entscheidung im
Disziplinarverfahren ergangen bzw. keine dem Gericht gegenüber angezeigt
worden. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass gewichtige
Umstände einer Entscheidung über die gestellten Anträge entgegenstehen.
Ebenso sind die behördlichen Disziplinarvorgänge trotz Aufforderung dem
Gericht nicht vorgelegt worden, so dass die bisherigen Ermittlungen und
daraus resultierende Verzögerungen für das Gericht nicht erkennbar sind.
Daher bleibt festzustellen, dass das behördliche Disziplinarverfahren
nunmehr 11 Monate anhängig ist. Dies widerspricht dem disziplinarrechtlichen
Beschleunigungsgrundsatz, zumal es sich vorliegend um ein vom Beamten selbst
angestrengtes Disziplinarverfahren zum Zwecke der „Selbstreinigung“ handelt.
§ 60 DG LSA eröffnet dem Beamten gerade im Fall der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ein eigenständiges gerichtliches
Fristsetzungsverfahren.
Demnach sieht das Gericht eine Fristsetzung von gut zwei Monaten ab der
gerichtlichen Entscheidung als erforderlich, aber auch als ausreichend an,
um das Disziplinarverfahren durch eine Einstellungsverfügung,
Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage zum Abschluss
zu bringen.