Disziplinarrecht der Bundesbeamten
§ 31 BDG: Abgabe des Disziplinarverfahrens
§ 31 BDG ermöglicht die Abgabe des Disziplinarverfahrens
an höhere Stellen für den Fall, dass der Dienstvorgesetzte nach dem
Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend hält.
Falls nach seiner Einschätzung eine schwerere Maßnahme in Betracht kommt, die
er selbst nicht verhängen darf, hat er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der
obersten Dienstbehörde herbeizuführen (§ 31 Satz 1 BDG).
Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können unter den
Voraussetzungen des § 31 Satz 2 BDG das Disziplinarverfahren an den
Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn nach ihrer Auffassung entweder weitere
Ermittlungen geboten sind oder sie die Befugnisse des Dienstvorgesetzten für ausreichend halten.
Das kann faktisch dazu führen, dass der Dienstvorgesetzte eine Maßnahme
verhängen muss, die er selbst eigentlich nicht für ausreichend hielt.