Bundesdisziplinargesetz: § 20 ff., das behördliche
Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte
Die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen
Bundesbeamte
Das behördliche Disziplinarverfahren ist in §§ 17 - 44 BDG geregelt.
Die Durchführung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen regelt sich nach §§
20 bis 31 BDG:
Der Beamte wird zunächst über die Vorwürfe unterrichtet und über
bestimmte Rechte belehrt,
§
20 BDG.
Er kann sich zu den Vorwürfen äußern und sich jederzeit der Hilfe eines
Bevollmächtigten bedienen.
Danach beginnen die Ermittlungen, die
von Amts wegen durchzuführen sind.
§ 21 BDG: Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände
zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam
sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die
Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder
Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach
§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von
Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige
Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen
gesetzlich geordneten Verfahrens.
Trifft das Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren
zusammen, so kommt es zunächst zu einer
Aussetzung des
Disziplinarverfahrens, § 22 BDG.
Die Ergebnisse solcher anderen Verfahren sind unter Umständen mit ihren tatsächlichen Feststellungen
bindend für das Disziplinarverfahren, § 23 BDG.
Vergleichen Sie dazu auch oben § 22 II BDG.
Sind im Disziplinarverfahren Ermittlungen zu führen, so regeln
§ 24 ff. BDG die Beweiserhebung.
Wichtig sind dabei für den vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten
insbesondere die Beteiligungsrechte in § 24 BDG.
§ 24 BDG: Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
1. schriftliche und dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
4. der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften
über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder
Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahe von Bedeutung sein kann.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und
hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit
Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen,
soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
§ 25 BDG: Zeugen und Sachverständige
(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten
verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als
Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über
die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige
gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den
§§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage
oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht
werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie
die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet
über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung
des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem
allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden,
der die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 26 BDG: Herausgabe von Unterlagen
Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und
Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen
dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur
Verfügung zu stellen, Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch
Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen;
für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
§ 27 BDG: Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und
Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf
nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten
Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung
der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis
steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und
Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der
Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 28 BDG: Protokoll
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle
aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der
Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von
Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 29 BDG: Innerdienstliche Informationen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit
personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten
und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die
Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im
Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem
entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener
zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies
erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der
ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie
zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über
Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über
Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter
Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben
oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen
Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer
Betroffener erforderlich ist.
Nach Abschluss der Ermittlungen erhält der Beamte eine Art Zwischenbericht, ein
"wesentliches Ergebnis der Ermittlungen". Hierzu kann er sich dann noch einmal
mündlich oder schriftlich äußern.
Erst danach ergeht die Entscheidung.
§ 30 BDG: Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung
kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.