Disziplinarrecht: nach Bundesdisziplinargesetz zulässige Disziplinarmaßnahmen

Wir geben Ihnen am Beispiel des Bundesdisziplinarrechts einen Überblick über die Disziplinarmaßnahmen  und
zeigen anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bemessungsregeln auf.


1. Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen

Es hat sich ein Katalog der von Disziplinarmaßnahmen herausgebildet, der sich in allen Disziplinargesetzen findet. Regionale Abweichungen sind eher selten. In Niedersachsen können zum Beispiel auch Ruhestandsbeamte noch zurückgestuft werden. Nach dem Bundesdisziplinargesetz sind folgende Maßnahmen zulässig:
Zulässige Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte nach § 5 Bundesdisziplinargesetz:
1. Verweis§ 6 BDG
2. Geldbuße § 7 BDG
3. Kürzung der Dienstbezüge  § 8 BDG
4. Zurückstufung (früher: Degradierung)  § 9 BDG
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. § 10 BDG

Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte kommen in Betracht:
1. die Kürzung des Ruhegehalts § 11 BDG  
2. die Aberkennung des Ruhegehalts. § 12 BDG  Beispiel

Diese Maßnahmen lassen sich in zwei Gruppen teilen:
1. jene, die das Beamtenverhältnis erhalten, und
2. die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts, die als schärfste Sanktionen das Beamtenverhältnis beenden.


Bitte beachten Sie als Ruhestandsbeamter: man kann die Auffassung vertreten, dass gegen Ruhestandsbeamte ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden sollte, wenn von vornherein feststeht, dass nicht zumindest eine Kürzung des Ruhegehalts in Betracht kommen kann. Anknüpfungspunkt für diese Meinung ist § 17 BDG. Viele halten diese Regelung für verfehlt, weil erst nach Durchführung eines Verfahrens entschieden werden könne, welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme.

Bei Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts erfolgt eine  Nachversicherung in der Rentenversicherung.


2. Welche Disziplinarmaßnahme ist wegen eines Dienstvergehens im Einzelfall zu erwarten?

Vorab:  Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf dürfen nach dem Gesetz nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Wiegt ihr Dienstvergehen schwerer, so kommt die Entlassung wegen eines Dienstvergehens gemäß  § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37  BBG in Betracht.


Grundsätzlich zur Zumessung der Disziplinarmaßnahme:
Zu der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht sich unendlich oft geäußert.
Nach seiner Rechtsprechung verpflichten die
Bemessungsregelungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG
- unmittelbar bei Bundesbeamten, sinngemäß aber auch bei allen anderen Beamten -
die Verwaltungsgerichte, über die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden.


1. gedanklicher Schritt
Maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG;
sie ist richtungweisend für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen im Regelfall nach seiner Schwere einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen zurückgegriffen werden.


2. gedanklicher Schritt
Auf der Grundlage dieser Zuordnung
zu einer Fallgruppe bzw. zu einer Regeleinstufung kommt es für die Festlegung der angemessenen Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (Urteile vom 20.10.05 BVerwG 2 C 12.04 = BVerwGE 124, 252 <258 ff.> und vom 03.05.07 BVerwG 2 C 9.06,  Beschluss vom 20.01.09 - 2 B 4.08 -).

Dabei gibt es dann vielerlei Streit um die Bedeutung einzelner Erwägungen.
Welche Bedeutung hat zum Beispiel eine  Verminderung der Schuldfähigkeit,
darf die  Generalprävention (Abschreckung anderer) eine Rolle spielen?


§ 13 Bundesdisziplinargesetz lautet wie folgt: Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholte Male ausführlich dargelegt, was bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift zu beachten ist. Es hat zahlreiche neue Aspekte eingebracht und bestimmte Kriterien neu bewertet, zum Beispiel das Problem der verminderten Schuldfähigkeit bei der Anwendung des Disziplinarrechts.

Während die Disziplinarmaßnahmen im Recht der Landesbeamten die gleichen sind, finden sich im Wehrdisziplinarrecht auch andere Maßnahmen.