Disziplinarrecht: nach Bundesdisziplinargesetz
zulässige Disziplinarmaßnahmen
Wir geben Ihnen am Beispiel des Bundesdisziplinarrechts einen Überblick über
die Disziplinarmaßnahmen und
zeigen anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Bemessungsregeln auf.
1. Die zulässigen DisziplinarmaßnahmenEs hat sich ein Katalog der
von Disziplinarmaßnahmen
herausgebildet, der sich in allen Disziplinargesetzen findet. Regionale
Abweichungen sind eher selten. In Niedersachsen können zum Beispiel auch
Ruhestandsbeamte noch zurückgestuft werden. Nach dem Bundesdisziplinargesetz
sind folgende Maßnahmen zulässig:
Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte kommen in Betracht:
Diese Maßnahmen lassen sich in zwei Gruppen teilen:
1. jene, die das Beamtenverhältnis erhalten, und
2. die Entfernung aus dem Dienst bzw. die
Aberkennung des Ruhegehalts, die als schärfste Sanktionen das Beamtenverhältnis beenden.
Bitte beachten Sie als Ruhestandsbeamter: man kann die Auffassung vertreten, dass gegen
Ruhestandsbeamte ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden sollte,
wenn von vornherein feststeht, dass nicht zumindest
eine Kürzung des Ruhegehalts in Betracht kommen kann. Anknüpfungspunkt für
diese Meinung ist § 17 BDG. Viele halten diese Regelung für verfehlt, weil
erst nach Durchführung eines Verfahrens entschieden werden könne, welche
Maßnahme überhaupt in Betracht komme.
Bei Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts
erfolgt eine
Nachversicherung in der Rentenversicherung.
2. Welche Disziplinarmaßnahme ist wegen eines Dienstvergehens im Einzelfall zu erwarten?
Vorab:
Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf
dürfen nach dem Gesetz nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.
Wiegt ihr Dienstvergehen schwerer, so kommt die Entlassung wegen eines Dienstvergehens
gemäß
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 3 sowie § 37 BBG in Betracht.
Grundsätzlich zur Zumessung der Disziplinarmaßnahme:
Zu der
Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das
Bundesverwaltungsgericht sich unendlich oft geäußert.
Nach seiner Rechtsprechung verpflichten die
Bemessungsregelungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG
- unmittelbar bei Bundesbeamten, sinngemäß aber auch bei allen
anderen Beamten -
die Verwaltungsgerichte, über die Disziplinarmaßnahme
aufgrund einer
prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastenden und
entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden.
1. gedanklicher Schritt
Maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß §
13 Abs. 1 Satz 2 BDG; sie ist richtungweisend für die Bestimmung
der Disziplinarmaßnahme. Dies
bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen im Regelfall nach seiner
Schwere einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen
ist. Dabei kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht
für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen
zurückgegriffen werden.
2. gedanklicher Schritt
Auf der Grundlage dieser Zuordnung zu einer Fallgruppe bzw. zu
einer Regeleinstufung kommt es für die
Festlegung der angemessenen Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse
zum Persönlichkeitsbild des Beamten gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG
und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG
im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die
Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist
(Urteile vom 20.10.05
BVerwG 2 C 12.04 = BVerwGE 124, 252 <258 ff.> und vom 03.05.07
BVerwG 2 C 9.06,
Beschluss vom 20.01.09 - 2 B 4.08 -).
Dabei gibt es dann vielerlei Streit um die Bedeutung einzelner Erwägungen.
Welche Bedeutung hat zum Beispiel eine
Verminderung der
Schuldfähigkeit,
darf die
Generalprävention
(Abschreckung anderer) eine Rolle spielen?
§ 13 Bundesdisziplinargesetz lautet wie folgt: Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach
pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der
Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild
des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll
berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das
Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt
hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das
Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig
verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem
Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als
noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis
hätte entfernt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholte Male ausführlich dargelegt, was
bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift zu beachten ist. Es hat
zahlreiche neue Aspekte eingebracht und bestimmte Kriterien neu bewertet,
zum Beispiel das Problem der verminderten Schuldfähigkeit bei der Anwendung
des Disziplinarrechts.
Während die Disziplinarmaßnahmen im Recht der Landesbeamten die gleichen
sind, finden sich im Wehrdisziplinarrecht auch andere Maßnahmen.