Disziplinarrecht der Bundesbeamten
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Abschluss des behördlichen Verfahrens

Das behördliche Disziplinarverfahren endet mit der Abschlussentscheidung (§§ 32 bis 37 BDG).


§ 32 BDG regelt die Einstellung des Verfahrens,

§ 33 BDG den Erlass einer Disziplinarverfügung,

§ 34 die Erhebung der Disziplinarklage.



Einstellungsverfügung gemäß § 32 BDG

§ 32 BDG nennt die Einstellungsgründe im einzelnen.

Es gibt verfahrensbezogene Einstellungsgründe nach § 32 Abs. 1 BDG:

- Nr. 1: ein Dienstvergehen ist nicht erwiesen;

- Nr. 2: ein Dienstvergehen ist zwar erwiesen, aber eine Disziplinarmaßnahme erscheint nicht angebracht;

- Nr. 3: wegen § 14 oder § 15 BDG darf eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden;

- Nr. 4: das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme ist aus sonstigen Gründen unzulässig;

und weitere Einstellungsgründe nach § 32 Abs. 2 BDG:


- Nr.1: Tod des Beamten;

- Nr. 2: Ende des Beamtenverhältnisses durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung;

- Nr. 3: Eintritt der Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs.1 BeamtVG bei einem Ruhestandsbeamten.

§ 32 Abs. 3 BDG regelt für die Einstellungsverfügung einen Begründungs- und Zustellungszwang. Die Zustellung ist nach den Vorschriften des VwZG vorzunehmen.



Bitte seien Sie aufmerksam: sofern ein Dienstvergehen festgestellt wird, was sich aus dem Text der Disziplinarverfügung ergibt, können Ihnen trotz der Einstellung des Verfahrens Nachteile beamtenrechtlicher Art entstehen.
Dies bezieht sich meistens darauf, dass die Dienstherren nach einer "Einstellung unter Feststellung" (eines Dienstvergehens) davon ausgehen, dass der Beamte sich erst noch einige Zeit bewähren muss, um Zweifeln an seiner Eignung zu begegnen.
Wir haben aber auch schon Fälle erlebt, in denen jüngere Beamte (auf Probe), die erst zu spät mit einer bestandskräftigen Einstellungsverfügung zu uns kamen, wegen der Zweifel an ihrer Eignung entlassen wurden.