Die Disziplinarklageschrift, die der Dienstherr bei dem Verwaltungsgericht
einreicht, legt verbindlich fest, worüber das Disziplinargericht befinden soll.
Die Disziplinarklageschrift muss deshalb inhaltlich bestimmten Erwartungen gerecht werden, insbesondere
die vorgeworfenen Taten hinreichend genau beschreiben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 25.01.07 - 2 A 3/05 - dazu
ausgeführt.
Es hat allerdings auch deutlich gemacht, dass Fehler der Klageschrift den
Beamten nicht unbedingt retten. Wenn nämlich weitere Handlungen hinreichend
genau beschrieben sind, können diese ein Urteil selbst dann tragen, wenn
einzelne Anschuldigungspunkte wegfallen.
Aus der Entscheidung:
3. Dagegen haftet der Klageschrift hinsichtlich des ersten
Anschuldigungspunktes ein wesentlicher Mangel i. S. von § 55 BDG an, weil
sie insoweit den Vorgaben des § 52 I 2 BDG nicht genügt.
Gemäß § 52 I 2 BDG muss die Klageschrift auch die Tatsachen, in denen ein
Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die
für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Vorschrift
knüpft an die weitgehend wortgleiche Vorgängerregelung des § 65 Halbsatz 2 BDO
an. Sie überträgt die Anforderungen, die § 65 HS 2 BDO für die
Anschuldigungsschrift festgelegt hat, inhaltlich unverändert auf die
Klageschrift (vgl. BT-Drucksache 14/4659, S. 48). Daher kann die Rechtsprechung des
Disziplinarsenats des BVerwG zum Bedeutungsgehalt des § 65 HS 2 BDO für
die Auslegung des § 52 I 2 BDG herangezogen werden.
Ebenso wie früher die Anschuldigungsschrift muss die Klageschrift die Sachverhalte, aus denen das
Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen.
Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau
angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden.
Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten
Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe
(BVerwG, Urteil vom 23.11.06 - 1 D 1/06 -; BVerwGE 76, 347 [349] = NJW 1986, 444).
Die inhaltlichen Vorgaben des § 52 I 2 BDG tragen auch dem Umstand Rechnung,
dass die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen
Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 60 II 1 BDG dürfen nur Handlungen
zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der
Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
Soweit die Klägerin dem Beamten vorwirft, er habe ab Mitte Januar 2002 häufig gegen
die Meldepflicht bei unvorhergesehenem Nichterscheinen zum Dienst verstoßen
(Anschuldigungspunkt 1), werden in der Klageschrift keine konkreten
Vorkommnisse dargestellt. Dies hätte vor allem deren zeitliche Bestimmung
erfordert. Stattdessen hat sich die Klägerin darauf beschränkt, den Inhalt der
dienstinternen Meldepflicht, die Art und Häufigkeit der Pflichtenverstöße
und den groben zeitlichen Rahmen des Fehlverhaltens anzugeben. Der Verweis
auf die in der Disziplinarakte befindliche Aufstellung einzelner
Vorkommnisse kann die fehlende Substantiierung der disziplinarischen
Vorwürfe in der Klageschrift nicht ersetzen. Gleiches gilt für das Angebot,
Zeugenbeweis zu erheben.
Dennoch braucht der Klägerin keine Frist zur Beseitigung des wesentlichen Mangels
der Klageschrift gern. § 55 III 1 BDG gesetzt zu werden. Die damit bezweckte
Nachbesserung der Klageschrift erübrigt sich, weil bereits die hinreichend
substantiierten Vorwürfe des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst
(Anschuldigungspunkt 2) für sich genommen zu der Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis führen.
Zwar folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dass das
Gericht alle seiner Disziplinarbefugnis unterliegenden Tatvorwürfe prüfen
und die entsprechenden Sachverhalte feststellen muss, soweit es nicht von
einer gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch macht (vgl. nunmehr §
56 BDG). Steht jedoch fest, dass auf Grund der nachgewiesenen
Pflichtenverstöße die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen
ist, so bedarf es hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe einer Sachaufklärung und
damit einer Ergänzung der Klageschrift nicht mehr (vgl. BVerwGE 113, 32 [35
f.] = NVwZ 1997, 1220 L).
4. Der Beklagte hat seine Dienstleistungspflicht dadurch verletzt, dass er
an den in der Klageschrift aufgeführten Arbeitstagen zwischen dem 20.03.02
und dem 07.05.04 dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben ist (§§ 73
I 1, 77 I 1 BBG). Es handelt sich ausschließlich um Abwesenheitszeiten, die
nicht durch ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt sind. Für
die Zeit nach dem 07.05.04 kann den Beamten der Vorwurf des unerlaubten
Fernbleibens vom Dienst nicht mehr treffen. Denn seit der Entziehung des
Sicherheitsbescheides war er auf Grund des Verbots, die Liegenschaften des
BND zu betreten, gehindert, Dienst zu leisten.
Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst i. S. von § 73 I 1 BBG setzt voraus, dass
der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Das
Erfordernis der Dienstfähigkeit während der Abwesenheit stellt ein
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 73 I 1 BBG dar. Solange ein Beamter
nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil
er sie nicht erfüllen kann. Dienstunfähig ist der Beamte, wenn er auf Grund
seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm
übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen.
Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner
Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge
Krankheit nachzuweisen (§ 73 I 2 BBG). Diese Mitwirkungspflicht wird
regelmäßig durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten
verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im
Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Erfüllt der Beamte die Pflicht zur Vorlage einer
Dienstunfähigkeitsbescheinigung, so kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit
im Regelfall jedenfalls dann nur durch die Einschaltung des Amtsarztes
geführt werden, wenn die Bescheinigungen eine Diagnose enthalten. Verstößt der Beamte gegen seine
Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet,
insbesondere trotz behaupteter Krankheit kein ärztliches Attest vorlegt, so
kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit
geschlossen werden. Die Dienstfähigkeit kann als nachgewiesen gelten, wenn
der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes
bewusst verhindert (BVerwG, NVwZ-RR 1998,
574; BVerwGE 111, 246 [248f.] = NVwZ 2001, 436).
In einer späteren Entscheidung (BVerwG 2 B 101.09, Beschluss vom
21.04.10) hat das Bundesverwaltungsgericht dies noch einmal wie
folgt zusammengefasst:
Die Klageschrift muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG die
Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen
Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind,
geordnet und aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert, dass
Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die
Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (Urteil vom 23.11.06 -
BVerwG 1 D 1.06 -; Beschluss vom 13.03.06 - BVerwG 1 D 3.06 -). Damit ist
nicht gesagt, dass sämtliche für die zu treffende Maßnahme bedeutsamen
Tatsachen und Umstände in der Klageschrift aufgeführt sein müssen. Das
Gericht ist vielmehr gehalten, von Amts wegen den entscheidungserheblichen
Sachverhalt zu ermitteln (§ 3 BDG, § 86 VwGO). Es hat dabei den Beteiligten
das rechtliche Gehör zu gewähren und darf sein Urteil nur auf Tatsachen und
Beweisergebnisse stützen, zu denen sie sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2
VwGO). Das ist hier geschehen.
.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 20.12.11 - 2 B
59.11 - insbesondere zu den Anforderungen an eine sog. Nachtragsklage
geäußert.