Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Disziplinarklage
Das Disziplinarklageverfahren (Klage des Dienstherrn gegen den Beamten)
Die Disziplinarklageschrift, die der Dienstherr bei dem Verwaltungsgericht einreicht, legt verbindlich
fest, worüber das Disziplinargericht befinden soll.
Die Klageschrift des Dienstherrn muss keinen bestimmten
Antrag enthalten.
In aller Regel gibt der Dienstherr zwar mit einem sogenannten
Sachantrag von vornherein zu erkennen, welche Maßnahme er anstrebt.
Aber er ist dazu nicht verpflichtet.
Und vor allem ist das Gericht nicht an den Sachantrag des Dienstherrn gebunden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 20.10.05 - 2 C 12.04 - dazu
ausgeführt:
"Ein Sachantrag in der Klageschrift einer Disziplinarklage ist lediglich Folge
des Entschlusses des Dienstherrn zur Klageerhebung. Zwar wird dem betroffenen
Beamten und auch der Beschäftigtenvertretung das mit der Klage verfolgte Ziel
verdeutlicht; der Beamte kann sein Verteidigungsverhalten entsprechend
einstellen.
Für das Gericht ist ein Sachantrag jedoch unverbindlich. Es hat
nach Feststellung des dem Beamten gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG in der
Disziplinarklage zur Last gelegten Sachverhalts und dessen
disziplinarrechtlicher Würdigung von Gerichts wegen auf die erforderliche und
zulässige Disziplinarmaßnahme zu erkennen; andernfalls hat es die
Disziplinarklage abzuweisen oder das Disziplinarverfahren einzustellen (vgl.
insbesondere § 60 Abs. 2 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG).
Die Klageschrift muss deshalb auch keinen Antrag enthalten. Das ergibt sich aus
§ 52 Abs. 1 BDG, der die formalen Anforderungen an eine Disziplinarklage
regelt. Die Formulierung eines bestimmten Antrags ist dort, anders als bei § 82
Abs. 1 Satz 2 VwGO, der wegen des abschließenden Sonderregelungscharakters des
§ 52 Abs. 1 BDG auch über § 3 BDG auf Disziplinarklagen keine Anwendung
findet, noch nicht einmal als Soll-Vorschrift vorgesehen.
Dass die Disziplinarklage keinen bestimmten Antrag enthalten muss bzw. dass
der Antrag das Gericht nicht bindet, ergibt sich u. a. auch aus dem
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.08 - 2
B 63.08 -:
"... aus der Antragstellung können dem Beamten keine rechtlichen
Nachteile erwachsen, weil der Klageantrag die Gerichte nicht bindet. Diese
bestimmen die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen
Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG,
ohne an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung in der
Klageschrift gebunden zu sein. Dementsprechend muss die Klageschrift keinen
Antrag enthalten (Urteil vom 20.10.05
BVerwG 2 C 12.04 BVerwGE 124, 252 <255 f.>)."
Genau so urteilen in diesem Punkt natürlich auch die Verwaltungsgerichte,
etwa das VG Sigmaringen in einem Urteil vom 07.04.10 - DB 10 K 2765/09 -.