Disziplinarrecht: Mitbestimmung des Personalrats bei Disziplinarklage
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Mitbestimmung des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beamten

Vor Erhebung der Disziplinarklage besteht ein Mitwirkungsrecht des Personalrats, § 78 I Nr. 3 BPersVG, jedenfalls auf Antrag des Beamten, der darüber zu  belehren ist.
Das Mitwirkungsrecht des Personalrats (bzw. im Bereich Post, Telekom usw. ggf. des Betriebsrats) erstreckt sich nur auf das "ob" der Klageerhebung, nicht aber auf die Einzelheiten der Antragsstellung oder gar die Klagbegründung.



Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 20.10.05 - 2 C 12.04 - dazu ausgeführt:

"Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Mitwirkung des Betriebsrats bei Erhebung der Disziplinarklage nur auf die grundlegende Entscheidung bezieht, Disziplinarklage zu erheben. Der Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Antragstellung, unterliegt nicht der Mitwirkung. Demzufolge müssen Einwendungen des Betriebsrats inhaltlich das "Ob" der Klageerhebung zum Gegenstand haben. Dabei kann der Betriebsrat gemäß § 78 Abs. 2 Satz 3 BPersVG, § 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen.

Die personalvertretungsrechtliche Mitwirkung "bei" Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG knüpft schon vom Wortlaut her an die "Erhebung der Disziplinarklage" gemäß § 34 BDG als eine Form der "Abschlussentscheidung" im behördlichen Disziplinarverfahren an. Soll aufgrund des Ergebnisses der disziplinarbehördlichen Ermittlungen gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, so ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben (§ 34 Abs. 1 BDG). Mit dem Entschluss des Dienstherrn zur Klageerhebung entsteht der Mitwirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, der sich - nach Erfüllung der personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BPersVG - aber erst auf Antrag des Beamten aktualisiert."