Beschlagnahmen und Durchsuchungen im Disziplinarrecht
Zur Zulässigkeit von Beschlagnahme und Durchsuchung im Disziplinarverfahren
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.06.06, 2 BvR 1780/04
1. Im Disziplinarverfahren kommen Beschlagnahme und Durchsuchung nur dann in
Betracht, wenn eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis zu erwarten ist. Die Zwangsmaßnahmen müssen jedenfalls dann
als unverhältnismäßig eingestuft werden, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen
nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde.
2. Die zu Art. 13 GG entwickelten Grundsätze finden auch bei
disziplinarrechtlichen Vorermittlungen Anwendung. Vor der Anwendung von
Zwangsmaßnahmen sind zunächst mildere Mittel zur Aufklärung des Tatverdachts
in Betracht zu ziehen.
Der Beamte, dessen Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, ist
Polizeihauptkommissar in Sachsen-Anhalt. Im Mai 2004 leitet der
Polizeipräsident disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen ihn ein. Es
bestehe der Verdacht eines Dienstvergehens. Hintergrund sei eine im MDR
ausgestrahlte Fernsehsendung der Reihe "Umschau", in der die
Behauptung aufgestellt worden sei, die Verkehrsüberwachung finde vielfach nur
zum "Abzocken" und nicht an tatsächlichen Unfallschwerpunktstellen
statt. Zur Begründung seien in dem Fernsehbeitrag Zielvereinbarungen einer
Polizeidirektion eingeblendet worden, in denen auf die Erhöhung der monatlichen
Auslastung der Lasergeschwindigkeitsmessgeräte sowie die Steigerung der
Gesamtzahl der Ahndungen Bezug genommen wurde. Ein als Dienststellenleiter und
"unser Insider" ausgewiesener Beamter habe sich dabei mit abgedunkeltem
Gesicht und verzerrter Stimme negativ über den Abschluss von Zielvereinbarungen
geäußert und kritisiert, dass die Behördenleitung auf diesem Wege von den
Mitarbeitern Leistung abfordere.
Der Verdacht richte sich gegen den Beamten, weil verschiedene Mitarbeiter
unabhängig voneinander zu der Auffassung gekommen seien, bei dem anonymisierten
Dienststellenleiter handle es sich um ihn. .... Überdies habe eine Auswertung
des im Fernsehbeitrag erkennbaren Umfeldes des Drehortes ergeben, dass dieser
mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Wohnung des Beamten mit Blick durch eine
geöffnete Balkontür gedreht worden sei. Die Balustrade des Balkons, das Dach
eines gegenüberliegenden Pavillons, erkennbare Dachgauben eines markanten
Mehrfamilienhauses und anderes ließen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss
zu, dass der Fernsehbeitrag in der Wohnung des Beamten aufgezeichnet worden
sei.
Die Art und Weise des Auftretens und der Äußerung des Beamten sei geeignet,
Zielvereinbarungen als Instrument moderner Führungssysteme sowie die
Verkehrsüberwachung als polizeiliche Maßnahme an sich zu diskreditieren und
sie als gegenüber der Bevölkerung und den Polizeibeamten unredlich und
schädlich darzustellen. Nachdem die Identifizierung durch die Zeugenaussagen
von mehreren befragten Kollegen bestätigt wurde, beantragte der
Ermittlungsführer die Durchsuchung der Wohnung, um die im Fernsehbeitrag
sichtbaren Gegenstände (Polstersofa, Blumenetagere, Fußbodenbelag, Barhocker,
Fasermatte, Sockelleiste) mit den dort befindlichen Gegenständen zu vergleichen
und eine Videoaufnahme aus der Wohnung mit Blickrichtung Innenhof anzufertigen.
Auch die Beschlagnahme etwa aufzufindender Zielvereinbarungen sei erforderlich,
weil die eingeblendeten Stellen aus den Zielvereinbarungen der Polizeireviere A.
und H. entnommen worden seien und diese dem Beamten offiziell nicht zur
Verfügung stünden. Das Amtsgericht erließ den beantragten Beschluss. Die
Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss verwarf das LG Magdeburg durch
Beschluss vom 21.07.04.
Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
Aus den Gründen:
III. ...
2.
a) Hinsichtlich der Entscheidung des LG Magdeburg ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig. Hinsichtlich der Durchsuchung kommt dem Beschwerdeführer
trotz der Erledigung der richterlichen Anordnung angesichts der Schwere der
Grundrechtsbeeinträchtigung ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der
verfassungsrechtlichen Fragen zu (vgl. BVerfGE 96, 27 [39 f.] = NJW 1997,2163).
b) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Die Durchsuchung
der Wohnung ist mit Art. 13 I und II GG unvereinbar.
aa)
Art. 13 I GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem
Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum
gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu
werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine
Durchsuchung schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre
entspricht es, dass Art. 13 II GG die Anordnung einer Durchsuchung
grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der
Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht (vgl. BVerfGE
20, 162 [223] = NJW 1966,1603; BVerfGE 57,346 [355 f.] = NJW 1981, 2111; BVerfGE
76, 83 [91] = NJW 1987, 2499; BVerfGE 103, 142 [150 f] = NJW 2001, 1121). Die
Einschaltung des Richters soll dabei insbesondere dafür sorgen, dass die
Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Besondere
Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so
im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden
kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf
Grund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt
hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 [51] = NJW
1997, 2165). Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel
zur Verfügung stehen oder der Eingriff nicht mehr in angemessenem Verhältnis
zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat steht (vgl. BVerfGE 42, 212
[220] = NJW 1976, 1735; BVerfGE 59, 95 [97]). Dieses Verhältnis ist nicht mehr
gewahrt, wenn allenfalls die Verhängung einer geringfügigen Geldbuße zu
erwarten ist (vgl. BVerfG NJW 1999, 2176). Die genannten Grundsätze finden auch
im Bereich disziplinarrechtlicher Vorermittlungen Anwendung. Sie haben dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen und sind daher möglichst
schonend zu führen. "Überschießende" Aufklärungen sind zu
unterlassen, um den Kreis der vom Disziplinarvorwurf informierten Personen
möglichst eng zu halten. In Anbetracht der Belastung, die die
Ermittlungsmaßnahme selbst für den Betroffenen bedeuten kann, ist schon im
Vorfeld eine Abwägung mit dem Gewicht des vorgeworfenen Dienstvergehens
erforderlich. Anderenfalls kann sich die Ermittlungsmaßnahme gemessen an der
Schwere des Verdachts bereits für sich genommen als übermäßig erweisen und
den betroffenen Beamten härter treffen als die Disziplinarmaßnahme selbst.
Für den Bereich der Disziplinarermittlungen des Bundes ordnet das BDG daher
in § 27 I 2 ausdrücklich und klarstellend an, dass Beschlagnahme und
Durchsuchung nur angeordnet werden dürfen, wenn der Beamte des ihm zur Last
gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der
Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer
Verhältnis steht. Regelmäßig werden entsprechende Zwangsmaßnahmen daher nur
in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis zu erwarten ist (Hummel / Köhler/ Mayer, BDG, 4. Aufl., § 27
Rdnr. 6); sie müssen jedenfalls dann als unverhältnismäßig eingestuft
werden, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine
Geldbuße nach sich ziehen würde.
bb) Gemessen hieran kommt den Dienstvergehen, deren der Beschwerdeführer
beschuldigt wird, ein ausreichendes Gewicht nicht zu, das einem Eingriff in die
Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigen könnte.
Durch die Mitwirkung an dem fraglichen Fernsehbeitrag hat er - sofern es sich
bei der anonym auftretenden Person um ihn handeln sollte - möglicherweise
versucht, über die Öffentlichkeit Einfluss auf seinen Dienstherrn auszuüben,
und damit eine Dienstpflichtverletzung in Form der so genannten
"Flucht in
die Öffentlichkeit" begangen. ...
Derartige Pflichtverletzungen werden in der Rechtsprechung des BVerwG
regelmäßig als geringfügig angesehen und allenfalls mit einem Verweis oder
einer Geldbuße geahndet.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte hier in Anbetracht der vorliegenden
Einzelfallumstände mit einer gravierenderen Disziplinarmaßnahme hätte belegt
werden können, sind nicht vorgetragen worden und angesichts des geringfügigen
Charakters der offenbarten Dienstinterna auch nicht ersichtlich. ... Dem entspricht im
Übrigen auch der Vortrag der Landesregierung selbst, wonach eine Degradierung
niemals angedacht, vielmehr nur die Verhängung einer Geldbuße oder eventuell
einer Gehaltskürzung erwogen worden sei.
...
Insgesamt erweist sich damit die angeordnete
Wohnungsdurchsuchung als unverhältnismäßig und mit Art. 13 I und II GG unvereinbar.
cc) Insbesondere aber hätten zunächst mildere Mittel zur Aufklärung des
Tatverdachts ausgeschöpft werden müssen. Angesichts der vorhandenen
Zeugenaussagen und der bereits gefertigten Lichtbildaufnahmen bestand bereits
ohne die Wohnungsdurchsuchung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die
Täterschaft des Beamten. Vor Anordnung der Wohnungsdurchsuchung hätte es daher
nahe gelegen, den Beamten mit dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen zu
konfrontieren, um ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu geben, mit einem
Geständnis die drohende Wohnungsdurchsuchung zu verhindern. Dies gilt umso
mehr, als dem Beamten auch nach Ankündigung der drohenden Wohnungsdurchsuchung
keine Möglichkeit zur Seite gestanden hätte, die fraglichen Beweismittel zu
vernichten. Weder die Balustrade des Balkons noch der Ausblick aus dem
geöffneten Balkonfenster wäre einem Verdunkelungszugriff eröffnet gewesen.
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