Nachversicherung des Beamten in der Rentenversicherung

Nachversicherung des Beamten in der Rentenversicherung bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und bei Aberkennung des Ruhegehalts
 
Ein Beamter, der ohne Versorgungsansprüche aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, wird für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, nicht aber in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
Die für die Nachversicherung zu entrichtenden Beiträge, und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, werden allein vom Dienstherrn getragen.

Die Nachversicherung erfolgt auch dann, wenn der Beamte von dem Disziplinargericht aus dem Dienst entfernt wird.
Bei Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren ist der (frühere) Pensionär nachzuversichern.

Diese Regelung, die mancher auf den ersten Blick nicht zu verstehen vermag, ist durchaus folgerichtig: als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft würden Sie Ihre Rentenbeiträge im Fall einer Kündigung ebenfalls nicht verlieren.
Die Regelung findet sich im Sozialgesetzbuch. Eine entsprechende Schlussfolgerung zieht man auch aus einer etwas undeutlichen Formulierung in § 80 BDG.


Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch auf Nachversicherung wiederholte Male bestätigt und dabei darauf hingewiesen, dass der aus dem Dienst entfernte Beamte selbstverständlich Nachteile erleiden könne, zum Beispiel in einem Urteil vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 -:

"Nachteilige Auswirkungen der Aberkennung des Ruhegehalts auf den Krankenversicherungsschutz können aus Rechtsgründen nicht zugunsten des Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis beibehalten wird, um soziale Härten dauerhaft zu vermeiden. Zur Vermeidung unbilliger Härten in der Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag vorgesehen, ...
Darüber hinaus ist es allein Aufgabe der sozialrechtlichen Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften, das Existenzminimum zu gewährleisten. So hängt vom Inhalt der maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften ab, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen ist. Entsprechendes gilt für den Schutz im Krankheitsfall. Bei den hier eintretenden Nachteilen handelt es sich um mittelbare Folgen der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist."

Bundesdisziplinargesetz Text