Nachversicherung des Beamten in der Rentenversicherung
Nachversicherung des Beamten in der Rentenversicherung bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und bei Aberkennung des Ruhegehalts
Ein Beamter, der ohne Versorgungsansprüche aus dem Dienstverhältnis
ausscheidet, wird für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachversichert, nicht aber in der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
Die für die Nachversicherung zu entrichtenden Beiträge, und zwar Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil, werden allein vom Dienstherrn getragen.
Die Nachversicherung erfolgt auch dann, wenn der Beamte von dem Disziplinargericht aus dem Dienst entfernt wird.
Bei Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren ist der (frühere) Pensionär nachzuversichern.
Diese Regelung, die mancher auf den ersten Blick nicht zu verstehen vermag, ist
durchaus folgerichtig: als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft würden Sie Ihre
Rentenbeiträge im Fall einer Kündigung ebenfalls nicht verlieren.
Die Regelung findet sich im Sozialgesetzbuch. Eine entsprechende
Schlussfolgerung zieht man auch aus einer etwas undeutlichen Formulierung in § 80 BDG.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch auf
Nachversicherung wiederholte Male bestätigt
und dabei darauf hingewiesen, dass der aus dem Dienst entfernte Beamte
selbstverständlich Nachteile erleiden könne, zum Beispiel in einem
Urteil vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 -:
"Nachteilige Auswirkungen der Aberkennung des Ruhegehalts auf den
Krankenversicherungsschutz können aus Rechtsgründen nicht zugunsten des
Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden. Ein Beamter, der das
Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, kann
nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis beibehalten wird, um soziale
Härten dauerhaft zu vermeiden. Zur Vermeidung unbilliger Härten in der
Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist der
disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag vorgesehen, ...
Darüber hinaus ist es allein Aufgabe der sozialrechtlichen
Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften, das Existenzminimum zu
gewährleisten. So hängt vom Inhalt der maßgeblichen sozialrechtlichen
Vorschriften ab, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung angemessen ist. Entsprechendes gilt für den Schutz im
Krankheitsfall. Bei den hier eintretenden Nachteilen handelt es sich um
mittelbare Folgen der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des
Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist."