Disziplinarrecht der Bundesbeamten
§ 7 Jubiläumszuwendungsverordnung für Beamte und Richter des Bundes
Fortfall der Jubiläumszuwendung bei Disziplinarstrafen
(1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben,
1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von mehr als 300 Deutsche Mark
verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der
Verhängung,
2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung verhängt worden ist, bis
zum Ablauf von fünf Jahren seit dem Tage der Verkündung des erstinstanzlichen
Urteils,
3. wenn die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit
geringerem Endgrundgehalt verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren
seit dem Tage der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14
des Bundesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt
die Frist mit dem Tage, an dem dem Beamten die Entscheidung des
Dienstvorgesetzten, der Einleitungsbehörde oder des Disziplinargerichts über die
Einstellung des Disziplinarverfahrens zugestellt oder, soweit dies ausreicht,
mitgeteilt wird.
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tage des
Dienstjubiläums gegen den Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden,
gegen ihn Anklage erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren schwebt. Werden nach
Eintritt des Beamten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht
nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig
abgelehnt oder wird der Beamte rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm die
Zuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn das
Disziplinarverfahren endgültig eingestellt oder der Beamte rechtskräftig
freigesprochen wird, es sei denn, dass eine Kürzung des Ruhegehalts nur im
Hinblick auf § 14 des Bundesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist.
Ähnliche Verordnungen gibt es auch in den Ländern. Es hat sich - so weit
ersichtlich - niemand berufen gesehen, die Währung (Deutsche Mark)
umzustellen oder den Betrag anzupassen.