Disziplinarrecht der Beamten: keine Beförderung während
laufenden Disziplinarverfahrens
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 31.05.09, 6 B 361/09
Der Dienstherr ist berechtigt, einen
Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten
disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden
förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen
Beförderung auszuschließen. Denn der Dienstherr würde sich in
Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen
Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen
Vorwurfs befördert und damit die Eignung des Betreffenden für eine
höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung
disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er
Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des
Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.1992
- 2 B 56/92 - und Urteil vom 13.05.1987 - 6 C 32/85 -, NVwZ-RR 1989,
32 = ZBR 1990, 22.
Eine Beförderung kann so lange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die weitere
Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Beamten das daraus
resultierende Risiko auferlegt wird, denn Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der
Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Beamten liegen. Es
ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten, seinerseits das Risiko
einzugehen, eine Beförderung auszusprechen, wenn Zweifel an der
uneingeschränkten Förderungswürdigkeit aufgetreten sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.09.1996 - 1 WB 20/96, 1 WB 21/96 -
Demnach war der Antragsgegner
berechtigt, den Antragsteller vom weiteren Auswahl- und
Beförderungsverfahren wegen Zweifeln an seiner charakterlichen
Eignung auszuschließen, die durch die Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens zum Ausdruck gebracht worden sind.
Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die dem Polizeipräsidium B. übermittelt worden
ist, wird dem Antragsteller zur Last gelegt, eine andere Person misshandelt
zu haben ("Vergehen der Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB"). Vor
diesem Hintergrund ist der Verdacht eines Dienstvergehens gerechtfertigt, so
dass die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren
einzuleiten hatte (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Dieser Verdacht
ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Staatsanwaltschaft N.
zunächst beantragt hatte, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht F.
zu eröffnen und nunmehr, nachdem sie zwischenzeitlich die
Anklageschrift vom 25.02.09 zurückgenommen hat, beantragt hat, das
Hauptverfahren vor dem Amtsgericht H. zu eröffnen. Diesem Vorgehen
der Staatsanwaltschaft liegen lediglich Zuständigkeitserwägungen
zugrunde. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an,
ob die Anklage zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht
H. führen wird.
Der Antragsteller kann schließlich auch
nicht mit Erfolg einwenden, ein Disziplinarverfahren sei aufgrund des §
17 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nicht einzuleiten gewesen. Hiernach wird ein
Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14
oder § 15 LDG NRW eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden
darf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es kann nicht eindeutig
bejaht werden, dass für alle hier in Betracht kommenden
Disziplinarmaßnahmen zweifelsfrei ein Disziplinarmaßnahmeverbot - etwa
mit Blick auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW - besteht.
Die Einschätzung des
Antragstellers, es stünde höchstens ein Verweis oder eine Geldbuße in
Rede, stellt derzeit eine bloße Mutmaßung dar. Davon abgesehen ist der
Ausgang des Strafverfahrens, von dessen Ergebnis ein etwaiges Maßnahmeverbot entscheidend abhängt (vgl. § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 LDG
NRW) zur Zeit völlig ungewiss.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einem Beschluss vom 12.12.11 mit dem
Aktenzeichen: 6 B 1314/11 diese Auffassung noch einmal bestätigt.
Ergänzend VG Wiesbaden, Beschluss vom 12.06.07 - 8 G 184/07 -:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr
berechtigt, einen Beamten für die Dauer des Disziplinarverfahrens von einer
Beförderung auszuschließen. Eine Beförderung kann solange unterbleiben, bis
feststeht, dass der Beamte für die weitere Förderung uneingeschränkt
geeignet ist.
Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt zu prüfen, ob sich die nicht
rechtskräftige Entscheidung der Disziplinarkammer als zutreffend erweist.
§ 8 HDO, wonach Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung nicht
entgegenstehen, ist nur auf Fälle anwendbar, in denen eine
Disziplinarmaßnahme bereits verhängt worden ist."
Ferner VG Wiesbaden, Beschluss vom 21.06.10 - 8 L 354/10.WI -:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr
berechtigt, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten
disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden
förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung
auszuschließen (Urteil vom 13. Mai 1987 – BVerwG 6 C 32/85 –, Buchholz 236.1
§ 31 Nr. 21; Beschluss vom 24.09.1992 – 2 B 56/92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG
Nr. 1). Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen
Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des
disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Befähigung und Eignung
des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor
mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat,
dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des
Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Eine Beförderung
kann solange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die weitere
Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft,
wenn regelmäßig dem Beamten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird;
denn Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der
Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Beamten liegen. Es ist dem
Dienstherrn nicht zuzumuten, seinerseits ein Risiko einzugehen, eine
Beförderung auszusprechen, wenn Zweifel an der uneingeschränkten
Förderungswürdigkeit aufgetreten sind (vgl. BVerwG, B. v. 03.09.1996 – 1 WB
20/96, 1 WB 21/96 –, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18).
Diese Grundsätze sind geeignet, auch hier die Nichtberücksichtigung der
Antragstellerin in dem Beförderungsverfahren zu rechtfertigen. Der Umstand,
dass die Antragstellerin bereits mit einem Verweis belegt worden ist, die
von dem Dienstherrn verhängte Maßnahme also feststeht, ändert hieran nichts.
Zwar zieht der Verweis kein disziplinarisches Beförderungsverbot nach sich
(Umkehrschluss zu §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 HDG; vgl. GKÖD, § 6 BDG RdNr. 25).
Auch kann im Rahmen des anhängig gemachten Klageverfahrens gegen den Verweis
wegen des Verschlechterungsverbots keine härtere Disziplinarmaßnahme
ausgesprochen werden (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, §
60 RdNr. 25; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, § 60 RdNr. 21).
Insbesondere steht damit eine Disziplinarmaßnahme, die ein
disziplinarrechtliches Beförderungsverbot nach sich zieht, nicht in Rede.
Doch ist der Verweis noch nicht rechtskräftig. Nachdem der Antragsgegner
durch seine Begründung für den Ausschluss der Antragstellerin zu erkennen
gegeben hat, dass er im Hinblick darauf erhebliche Zweifel an der Eignung
der Antragstellerin hegt und deshalb für die Dauer des Verfahrens eine
Beförderung nicht in Betracht kommt, stellt sich die Nichtberücksichtigung
der Antragstellerin schon aus diesem Gesichtspunkt als rechtsfehlerfrei dar
(vgl. auch VG Frankfurt, B. v. 02.10.2003 – 9 G 4156/03 –, zit. nach Juris
für den Fall einer Einstellung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG). Das Gewicht der
erhobenen Vorwürfe und die zu erwartende bzw. hier verhängte Sanktion sind
für den Eintritt des Beförderungshindernisses ohne Bedeutung. Es ist allein
von Belang, dass das Verhalten der Antragstellerin Anlass gegeben hat, die
Möglichkeit einer disziplinarischen Sanktion welcher Art auch immer in
Betracht zu ziehen. Mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der
Antragsgegner zu erkennen gegeben, das jedenfalls ein Anlass zur
Beanstandung des dienstlichen Verhaltens der Antragstellerin besteht, vor
dessen abschließender Klärung eine Beförderung grundsätzlich ausscheidet
(vgl. VG Frankfurt, B. v. 03.02.2009 – 9 L 3461/08.F –, zit. nach Juris).
Für eine darüber hinaus gehende Ermessensentscheidung über die (mögliche)
nachteilige Berücksichtigung eines Verweises, wie sie nach Rechtskraft der
Maßnahme unter Umständen geboten sein mag (vgl. GKÖD, § 6 BDG RdNr. 25),
besteht in diesem Verfahrensstadium keine Notwendigkeit. Auch wenn es sich
bei einem Verweis um die mildeste Disziplinarmaßnahme handelt, die gegen
einen Beamten ausgesprochen werden kann, stellt er doch eine Reaktion auf
ein Dienstvergehen dar, das so bedeutsam ist, dass eine nicht
disziplinarrechtliche Reaktion als nicht mehr ausreichend erachtet wird (Gansen,
Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 6 BDG RdNr. 1). Er dürfte von dem
Antragsgegner deshalb selbst dann ausschlaggebend zum Nachteil der
Antragstellerin berücksichtigt werden, wenn diese leistungsmäßig mit den
anderen Bewerbern gleichstünde.
Angemerkt sei, dass auch
nach Abschluss des Verfahrens eine Beförderung erst
dann erfolgt, wenn Eignungszweifel ausgeräumt sind. Wird ein Dienstvergehen
festgestellt, so geht die beamtenrechtliche Praxis davon aus, dass ein
Bewährungszeitraum durchgestanden werden muss (sofern sich nicht aus dem
Disziplinargesetz ein Beförderungsverbot ergibt). Das gilt selbst dann, wenn
das Disziplinarverfahren eingestellt wurde - sofern ein Dienstvergehen
festgestellt wurde.
Hiermit befasst sich das Oberverwaltungsgericht NRW, in einem Beschluss vom 16.11.11 - 1 B 976/11 -:
Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren
Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt
ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht,
rechtfertigen es nicht, dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren
verfolgten Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine der
... A 10-Beförderungsplanstellen bis zu einer unter
Berücksichtigung der vom Antragsteller gegen seine letzte Regelbeurteilung
erhobenen Einwände erneut zu treffenden Beförderungsauswahlentscheidung
unbesetzt zu lassen, zu entsprechen.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs
des Antragstellers verneint, weil auch eine erneute Auswahlentscheidung
nicht zu dessen Gunsten ausfallen könnte. Die Antragsgegnerin habe in
rechtlich zulässiger Weise das Ergebnis der Ermittlungen im abgeschlossenen
Disziplinarverfahren bei der Prüfung der Eignung des Antragstellers
berücksichtigt. Die Verfügung, mit der das Disziplinarverfahren nach den
§§ 14 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG eingestellt worden sei, beinhalte sowohl
die verbindliche Annahme eines dem Antragstellers zur Last fallenden
Dienstvergehens als auch die Feststellung der hierfür ohne das
Maßnahmeverbot des § 14 BDG verwirkten Verhängung einer Geldbuße. Es sei
rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin dies unter Berufung
auf den Erlass des Bundesministerium des Innern vom 8. Juni 2004 zu den
laufbahnrechtlichen Auswirkungen von Disziplinarverfahren und maßnahmen
BGS I 3 660 234/12 zum Anlass nehme, den Antragsteller frühestens
nach Ablauf einer "Bewährungszeit" von sechs Monaten ab Rechtskraft der
strafrechtlichen Einstellungsverfügung vom 23. März 2011 befördern zu
wollen.
Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren geltend, ein Erlass, der nach
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarmaßnahme eine zusätzliche
"Bewährungszeit" vorsehe, sei allenfalls dann mit der Verpflichtung zur
Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn die Nichteignung des
Beamten durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, die ein
Dienstvergehen voraussetze, festgestellt sei. Hier sei das
Disziplinarverfahren, das Geschehen im privaten Bereich betroffen habe, aber
eingestellt und seien weder die Begehung eines Dienstvergehens noch dessen
Schwere rechtskräftig festgestellt worden. Soweit das Verwaltungsgericht
sich für die Zulässigkeit eines solchen Erlasses auf den Beschluss des OVG
NRW vom 7. Juli 2008 - 1 B 267/08 - berufe, betreffe dieser einen anderen
Fall: Der Beamte sei wegen Verfehlungen im Dienst rechtskräftig zu einer
Disziplinarmaßnahme verurteilt worden. Der Antragsteller dagegen hätte
freigesprochen werden müssen, weil die in der strafgerichtlichen Verhandlung
vernommenen Zeugen ihn nicht belastet hätten. Nur weil sich ein Zeuge am
Verhandlungstag im Urlaub befunden habe und die Verhandlung nach Beendigung
des Urlaubs hätte vollständig neu durchgeführt werden müssen, habe das
Amtsgericht das Strafverfahren aus prozessökonomischen Gründen nach § 153 a
Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Aus dem Ergebnis
des Strafverfahrens resultiere daher keine persönliche Ungeeignetheit des
Antragstellers. Die Einstellungsverfügung im Disziplinarverfahren stelle
kein Dienstvergehen verbindlich fest, weil der Tenor nur die Einstellung des
Verfahrens und eine Missbilligung des Verhaltens des Antragstellers
beinhalte. Die Ausführungen in den Gründen der Einstellungsverfügung zum
Dienstvergehen seien zu vage und zudem teilweise im Konjunktiv formuliert.
Die ausdrücklich ausgesprochene Missbilligung beinhalte die Ahndung eines
Geschehens unterhalb der Schwelle der Disziplinarmaßnahme, setze also gerade
kein Dienstvergehen voraus. Außerdem beziehe sich die Möglichkeit der
Einlegung des Widerspruchs gegen die Einstellungsverfügung nur auf die
Einstellung des Verfahrens. Sollte die Einstellungsverfügung auch ein sechs
Monate andauerndes Beförderungsverbot enthalten, hätte man dies dem
Antragsteller explizit deutlich machen müssen. Auch aus dem schriftlich
erklärten Verzicht des Antragstellers auf die Einlegung eines Widerspruchs
gegen die Einstellungsverfügung ergebe sich kein diesbezüglicher
Erklärungsgehalt. Weiter fehlten die nach dem Erlass des
Bundesinnenministeriums notwendigen Ermessenserwägungen in Bezug auf ein
Beförderungsverbot. Abgesehen davon sei die Regelbeurteilung des
Antragstellers offenkundig rechtswidrig. Ausweislich der dienstlichen
Erklärung des Dienstgruppenleiters habe dieser den Antragsteller mit der
Note 8 Punkte beurteilen wollen, weil dessen Leistungen zu den stärksten im
Inspektionsbereich gehörten. Wegen des Disziplinarverfahrens, das sich auf
das Sozialverhalten und die Eignung des Antragstellers auswirken könne, sei
er dann aber im Ergebnis nur mit 6 Punkten beurteilt worden. Die Einzelnoten
in der Regelbeurteilung spiegelten diese Einschätzung allerdings nicht
wieder: Dabei sei seine soziale Kompetenz besser als seine fachlichen
Leistungen bewertet worden.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
1. Das gilt zunächst für das Vorbringen, mit dem der Antragsteller die von
der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Erlass des Bundesministerium
des Innern vom 8. Juni 2004 angenommene Beförderungssperre nach einem
Disziplinarverfahren beanstandet. Weder der Erlass (a) noch die Einschätzung
der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei für eine Beförderung im Juni 2011
(noch) nicht geeignet, weil in der Einstellungsverfügung im
Disziplinarverfahren festgestellt worden sei, dass an sich die Verhängung
einer Geldbuße verwirkt sei (b), ist aus rechtlicher Sicht zu beanstanden.
a) Der Erlass als solcher ist aller Voraussicht nach nicht rechtswidrig.
Zunächst bedurfte es dafür keiner besonderen gesetzlichen Grundlage. Mit der
Aufstellung von "Bewährungszeiten" konkretisiert der Erlass vielmehr den
Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin hinsichtlich der Feststellung der
Eignung für ein Beförderungsamt (Bewährung). Inhaltlich bestehen gegen die
Bestimmungen des Erlasses keine rechtlichen Bedenken. Soweit dort die
Entscheidung über die Beförderung nach Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
als "Ermessensentscheidung" charakterisiert wird, ist damit ersichtlich der
auf die Eignung bezogene Beurteilungsspielraum gemeint. Auch gegen die hier
einschlägige Regelung in Ziffern 4 und 2 a des Erlasses bestehen keine
durchgreifenden Bedenken. Eine im Regelfall anzuwendende weitere
Bewährungszeit von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einstellung im
Strafverfahren nach Erfüllung von Auflagen erscheint unter Beachtung des
Verwertungsverbots aus § 16 Abs. 1 BDG nicht grundsätzlich verfehlt, die
erforderliche Eignungsbewertung generalisierend vorzuzeichnen. Der
Dienstherr darf sich vorbehalten, im Regelfall über eine wiedergewonnene
Beförderungseignung erst nach Ablauf einer gewissen weiteren Zeitspanne nach
Ablauf der Disziplinarmaßnahme zu befinden und den Beamten und seine
Amtsführung ohne unmittelbare Einwirkung einer Disziplinarmaßnahme zu
beobachten. Diese Zeitspanne ist im Fall der Geldbuße mit sechs Monaten
nicht übermäßig lang bemessen, zumal wenn wie hier die durch das gesetzliche
Verwertungsverbot von 3 Jahren gezogene Grenze deutlich unterschritten wird.
Vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juli 2008 - 1 B 267/08 -, juris, Rn. 19,
zur sechsmonatigen Bewährungszeit nach einer Kürzung der Bezüge.
Die in Ziffer 4 des genannten Erlasses geregelte Annahme einer
Bewährungszeit ist auch bei einer Einstellung des Disziplinarverfahrens
gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 BDG jedenfalls dann nicht zu
beanstanden, wenn die Einstellungsverfügung vom Vorliegen eines
Dienstvergehens ausgeht sowie eine hypothetische Disziplinarmaßnahme
feststellt.
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG sieht die Einstellung eines Disziplinarverfahrens vor,
wenn nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden
darf. Gemäß § 14 Abs. 1 BDG darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis,
eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts u. a. dann nicht
ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 2
StPO eingestellt worden ist. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BDG beinhaltet als solche keine Feststellung,
dass kein Dienstvergehen vorliegt. Dies ergibt sich schon aus der
gesetzlichen Differenzierung innerhalb des Absatzes 1 des § 32 BDG, der von
der Einstellung nach Nr. 3 u. a. den Fall unterscheidet, in dem ein
Dienstvergehen nicht erwiesen ist (Nr. 1). Auch bei einer Einstellung nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BDG kann ein Dienstvergehen begangen worden sein,
was lediglich nicht mehr geahndet werden darf.
Ob der Dienstherr in einem solchen Fall vom Vorliegen eines Dienstvergehens
ausgeht, ergibt sich aus der Einstellungsverfügung, die nach § 32 Abs. 3 BDG
zu begründen ist. Bei einer Einstellung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BDG
i. V. m. § 153 a Abs. 2 StPO ist zunächst zu prüfen, ob der bereits im
Strafverfahren verfolgte Sachverhalt zugleich auch den Tatbestand eines
(fiktiven) Dienstvergehens erfüllt. Ist dies der Fall, ist der tatidentische
Sachverhalt unter Anwendung der Bemessungsregeln des § 13 BDG und Beachtung
der allgemeinen Verfahrensgrundsätze hypothetisch daraufhin zu prüfen,
welche Disziplinarmaßnahme zu erwarten wäre. Denn von der Art der Maßnahme
hängt ab, ob § 14 Abs. 1 BDG als Schutzvorschrift jedenfalls greift (Nr. 1),
sie auch anwendbar ist, weil eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht
erforderlich ist (Nr. 2), oder sie - bei in Betracht kommender
Höchstmaßnahme oder Zurückstufung - überhaupt unanwendbar ist. Dürfte als
hypothetische Disziplinarmaßnahme nur ein Verweis, eine Geldstrafe oder eine
Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, ist das Verfahren nach § 32
Abs. 1 Nr. 3 BDG einzustellen.
Vgl. Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand:
Sept. 2011, BDG, M § 14, Rn. 59 f.; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2011,
§ 14 Rn. 20; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes
und der Länder, Stand: Febr. 2011, § 32 Rn. 23.
Mit einer solchen Einstellungsverfügung kann eine Missbilligung des
Verhaltens des Beamten i. S. v. § 6 Satz 2 BDG verbunden werden.
Vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 6 Rn. 8; Weiß, in: GKÖD,
Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Sept. 2011, BDG, M § 32,
Rn. 104 ff.
Gegen eine solche beschwerende Einstellungsverfügung ist Rechtsschutz
möglich, sowohl hinsichtlich der belastenden Begründung der Annahme eines
Dienstvergehens als auch hinsichtlich der Missbilligung.
Vgl. Weiß, in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand:
Sept. 2011, BDG, M § 14, Rn. 105, M § 32 Rn. 103 ff.; Schmiemann, in:
Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Febr.
2011, § 32 Rn. 22.
Es ist weder zur Gewährung von Rechtsschutz erforderlich noch gesetzlich
vorgesehen, auch im Tenor der Einstellungsverfügung ausdrücklich ein
Dienstvergehen festzustellen. Ist dies in der Begründung erfolgt und wird
eine Rechtsbehelfsbelehrung gegeben, muss dem betroffenen Beamten klar sein,
dass es sich um eine belastende Verfügung handelt, gegen die er sich
gegebenenfalls wenden kann, um zu erreichen, dass die Feststellung eines
Dienstvergehens aufgehoben wird. Dies gilt erst recht, wenn der Tenor der
Einstellungsverfügung zusätzlich eine ausdrückliche Missbilligung des
Verhaltens enthält.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu beschwerenden
Einstellungsverfügungen im Disziplinarverfahren ist es aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden, wenn Ziffer 4 des Erlasses des Bundesministerium des
Innern vom 8. Juni 2004 eine beschwerende Einstellungsverfügung der
Verhängung einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme gleichsetzt.
Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des
Bundes. Danach wird die Gewährung von Jubiläumszuwendungen auch dann um
einige Jahre hinausgeschoben, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick
auf § 14 BDG nicht verhängt worden ist.
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei für eine
Beförderung im Juni 2011 (noch) nicht geeignet, ist aus rechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden.
Zur Begründung der sechsmonatigen Bewährungszeit ab Rechtskraft der
strafrechtlichen Einstellungsverfügung vom 23. März 2011 hat die
Antragsgegnerin die Ziffern 4 und 2 a des Erlasses des Bundesministerium des
Innern vom 8. Juni 2004 herangezogen und den Antragsteller ebenso behandelt,
als habe sie ihm gegenüber tatsächlich die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße
verhängt. Dies ist hier rechtlich zulässig. Denn der Antragsteller hat am 6.
Juni 2011 schriftlich auf die Befugnis verzichtet, gegen die
Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2011 Widerspruch einzulegen. Die
Einstellungsverfügung aber geht in ihren Gründen davon aus, der
Antragsteller habe durch gemeinschaftliche Körperverletzung in einer Disco
unter Alkoholeinfluss ein Dienstvergehen begangen. In der Verzichtserklärung
ist ebenso wie in der Einstellungsverfügung davon die Rede, dass wegen eines
Dienstvergehens die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße erforderlich wäre bzw.
auf diese erkannt worden sei. Auch wegen dieser von ihm unterschriebenen
Klarstellung musste dem Antragsteller bewusst sein, dass die Antragsgegnerin
vom Vorliegen eines Dienstvergehens und von der hypothetischen Verhängung
einer Disziplinarmaßnahme ausgeht. Unabhängig davon, ob die Gründe der
Einstellungsverfügung unter deren Ziffer 3 hätten deutlicher formuliert
werden können und wie die darin gezogenen Schlussfolgerungen aus dem
Strafverfahren im Einzelnen zu bewerten sind, kann sich der Antragsteller im
vorliegenden Verfahren daher nicht mehr darauf berufen, er habe die ihm
vorgehaltene Tat nicht begangen und ihm sei kein Dienstvergehen zur Last zu
legen.
Die Antragsgegnerin hat es weiter in rechtlich zulässiger Weise abgelehnt,
die im Erlass vorgesehene sechsmonatige Bewährungszeit zu verkürzen. Sie hat
sich darauf berufen, sie habe vor der in Rede stehenden
Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2011 gegenüber dem Antragsteller bereits
durch Verfügung vom 19. April 2010 die Disziplinarmaßnahme eines Verweises
wegen einer Dienstpflichtverletzung unter Alkoholeinfluss ausgesprochen und
sehe auch daher keine besonderen Gründe, die Bewährungszeit zu verkürzen.
Die Auferlegung einer sechsmonatigen Bewährungszeit ist gemessen an den
Umständen des vorliegenden Falles nicht sachwidrig oder unverhältnismäßig.
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die zugrunde
gelegte Körperverletzung außerhalb des Dienstes begangen hat. Andererseits
war der Antragsteller bereits zuvor einmal im privaten Bereich nach
Alkoholeinfluss negativ aufgefallen und ist von einem Polizisten unbedingt
zu erwarten, Rechtsgüter wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit, zu
deren Schutz er dienstlich verpflichtet ist, auch im privaten Bereich zu
respektieren.
2. Soweit der Antragsteller rügt, es fehlten die nach dem Erlass des
Bundesinnenministeriums notwendigen Ermessenserwägungen in Bezug auf ein
Beförderungsverbot, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Mit diesen "Ermessenserwägungen" meint der Antragsteller - ebenso wie der
Erlass - offenbar Erwägungen in Bezug auf den die Eignung betreffenden
Beurteilungsspielraum. Die Überlegungen der Antragsgegnerin innerhalb dieses
Beurteilungsspielraums sind allerdings nicht Bestandteil einer
Einstellungsverfügung im Disziplinarverfahren. Mit dieser ist wie oben
geschildert lediglich das Disziplinarverfahren einzustellen und in den
Gründen hypothetisch zu prüfen, ob eine und ggf. welche Disziplinarmaßnahme
zu verhängen wäre. Die Feststellung etwaiger, sich anschließender
Bewährungszeiten oder Beförderungssperren ist im Bundesdisziplinargesetz
nicht vorgesehen. Solches erfolgt auch nicht bei jeder Einstellung eines
Disziplinarverfahrens, sondern erst bei der Frage einer Beförderung des
Betroffenen innerhalb der Bewährungszeit, wenn seine Eignung zu bewerten
ist.
Die Beschwerde ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die Antragsgegnerin
Erwägungen über die Frage einer Verkürzung der im Erlass vorgesehenen
Bewährungszeit für den Antragsteller erst im Laufe des gerichtlichen
Verfahrens angestellt und mitgeteilt hat. Vorher bestand nämlich kein Anlass
dazu. Der Antragsteller hat am selben Tag sowohl Widerspruch gegen die
Beförderungsauswahlentscheidung eingelegt, soweit er nicht berücksichtigt
worden war, als auch einen Eilantrag bei Gericht auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gestellt. Zuvor war der Antragsgegnerin nach Aktenlage nicht
positiv bekannt, dass der Antragsteller eine Beförderung im Juni 2011
anstrebte. Sie musste nicht vorsorglich für alle Beamten, die die
Laufbahnvoraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, deren Eignung im
Einzelfall hypothetisch beurteilen. Denn sie hatte mit Erlass vom 8. Juni
2011 die maßgeblichen Beförderungskriterien für im Juni 2011 beabsichtigte
Beförderungen sowie mitgeteilt, dass anhängige oder abgeschlossene
Disziplinarverfahren die Beförderung in bestimmten Fällen zumindest
zeitweilig ausschlössen.
Im Übrigen stellen die im Gerichtsverfahren mitgeteilten Erwägungen zur
Eignung des Antragstellers lediglich eine zulässige plausibilisierende
Erläuterung der Beförderungsauswahlentscheidung dar, die die Antragsgegnerin
im Kern durch den eben genannten Erlass bereits im Verwaltungsverfahren
begründet hat.
Vgl. zur Zulässigkeit nachträglicher Erläuterungen im Auswahlverfahren
Beschlüsse des Senats vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris, Rn. 25, und
vom 17. Oktober 2008 - 1 B 676/08 -, juris, Rn. 22.
3. Auf das Vorbringen des Antragstellers zur Frage der Rechtswidrigkeit
seiner letzten Regelbeurteilung kommt es nicht mehr an. Denn der
Antragsteller wäre auch mit einer besseren Endnote in der Regelbeurteilung
wegen seiner von der Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei verneinten Eignung
beim Auswahlverfahren für Beförderungen im Juni 2011 nicht berücksichtigt
worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2,
47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
unanfechtbar.