Disziplinarrecht: Verhältnis von Strafverfahren und
Disziplinarverfahren
Hinweis: § 14 BDG wurde im Februar 2009 geändert (BGBl I 2009, 255).
Heute wäre das Ergebnis ein anderes.
BVerwG, Urteil vom 10.01.07 - 1 D 15.05 -
Der an sich gebotene Ausspruch einer Ruhegehaltskürzung ist unzulässig;
das Maßnahmeverbot des § 14 BDG steht dem entgegen. Dies führt zur
Einstellung des Disziplinarverfahrens.
Der Ruhestandsbeamte ist wegen desselben Fehlverhaltens durch
rechtskräftiges Strafurteil vom 18.02.04 unter gleichzeitiger Bestimmung
einer Gesamtgeldstrafe verwarnt worden; die Verurteilung zu der
vorbehaltenen Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Für einen solchen Fall
sieht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG vor, dass eine Kürzung des Ruhegehalts nicht
ausgesprochen werden darf. Demgegenüber durfte nach der Vorgängervorschrift
des § 14 Halbs. 2 BDO in einem solchen Fall eine Ruhegehaltskürzung (nur)
verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich war, um den
Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen
des Beamtentums zu wahren. In Fortführung der neueren Senatsrechtsprechung,
wonach das günstigere materielle Recht des Bundesdisziplinargesetzes auch
für die nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführenden Altfälle gilt
(vgl. zur Anwendung des § 14 BDG auf so genannte Altfälle grundlegend Urteil
vom 17.03.04
BVerwG 1 D 23.03, BVerwGE 120, 218 <221 ff.>; ferner
Urteil vom
23.02.05), kommt hier § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG zur Anwendung mit der Folge,
dass eine Ruhegehaltskürzung nicht ausgesprochen werden darf. Trotz des
festgestellten Dienstvergehens ist danach das Verfahren einzustellen (§ 87
Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO, vgl. Urteile vom
17.03.04 a.a.O. <222> und vom 23. Februar 2005).
Hinweis: § 14 BDG wurde im Februar 2009 geändert (BGBl I 2009, 255).
Heute wäre das Ergebnis ein anderes.