§ 14 Bundesdisziplinargesetz
§ 14 Bundesdisziplinargesetz
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
(1)
Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine
Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat
nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach
der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt
werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge * nur ausgesprochen
werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2)
Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der
gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt,
ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
* Hinweis: Im Februar 2009 (BGBl. I 2009, 255) wurden die Worte "oder
eine Zurückstufung" aus dem Gesetz gestrichen, und zwar in Ziffer 2 hinter
"eine Kürzung der Dienstbezüge".