Disziplinarrecht in Hamburg
Teilnahmerechte der Bevollmächtigten und Beistände, § 19 HmbDG:
§ 19 HmbDG: Bevollmächtigte und Beistände
(1) ...
(2) Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme
von Beschlagnahmen und Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung des Bevollmächtigten oder
des Beistands über Zeugenvernehmungen kann abgesehen werden, wenn durch ihre oder seine Anwesenheit eine
Gefährdung des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll
ist der oder dem Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.
Der Bevollmächtigte des Beamten (früher Verteidiger genannt) ist zu allen Vernehmungen und zu anderen Beweiserhebungen
einzuladen, er hat dann auch Frage- und Antragsrechte.
Im Einzelfall kann es von entscheidender Bedeutung sein, diese Rechte wirklich auszuüben.
Gestärkt hat das neue Gesetz das Teilnahmerecht des Beamten selbst. Damit ist eine alte Streitfrage entschieden worden, nachdem die
HmbDO in diesem Punkt nicht ganz eindeutig war.
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§ 24 IV Bundesdisziplinargesetz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem
Beschluss des 2. Senats vom 18.11.08
- BVerwG 2 B 63.08 - unter anderem folgendes zu der bundesrechtlichen
Vorschrift § 24 IV BDG ausgeführt:
"Der Beklagte macht zu Recht
geltend, der Ermittlungsführer hätte in den Ladungen zu den
Zeugenvernehmungen den Namen der Zeugen und die Beweisthemen angeben müssen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des
Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen (Recht
auf Beweisteilhabe). Der Beamte kann das ihm ausdrücklich eingeräumte
Fragerecht aber nur dann sachdienlich wahrnehmen, wenn er sich auf die
Vernehmung vorbereiten kann. Dies setzt voraus, dass er rechtzeitig erfährt,
worum es in der Beweisaufnahme voraussichtlich geht. Hierfür müssen ihm
rechtzeitig vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die
Beweisthemen genannt werden. Dies fordert auch der Anspruch des Beamten auf
ein faires Disziplinarverfahren (Urteil vom 15.12.05 BVerwG 2 A 4.04
Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1).
Der Ermittlungsführer hat den
Verstoß gegen das Recht auf Beweisteilhabe jedoch im behördlichen
Disziplinarverfahren geheilt. Denn er hat dem Beklagten nachträglich durch
Schreiben vom 27.01.04 angeboten, ihm die Vernehmungsniederschriften
zu übersenden. Dadurch erhielt der Beklagte die Gelegenheit, Stellung zu
nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen. Der Ermittlungsführer hätte
womöglich Zeugen erneut vernehmen müssen (vgl. Urteil vom 15.12.05
a.a.O.). Der Beklagte hat diese Möglichkeiten jedoch nicht wahrgenommen."
In dem erwähnten Urteil vom 15.12.05 BVerwG - 2 A 4.04 - führt das Gericht
aus:
"Das Gebot der Gehörsgewährung vermittelt dem Beamten ein Recht auf
Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der
Sachverhaltsermittlung. Das gilt im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß
§ 24 Abs. 4 BDG nicht nur bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Für
die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG zulässige Einholung schriftlicher Äußerungen
muss Entsprechendes gelten. Die Entscheidung des verfahrensleitenden
Dienstvorgesetzten bzw. des in seinem Auftrag tätigen Ermittlungsführers,
eine schriftliche Äußerung einzuholen anstatt eine Vernehmung durchzuführen,
kann nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf Beweisteilhabe führen.
Die sich daraus ergebende Pflicht, dem Beamten die schriftlichen Äußerungen
vollständig zugänglich zu machen, ist auch Ausdruck des aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs des Beamten auf ein faires
Disziplinarverfahren (BVerfGE 101, 397 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.04 2 BvR 52/02, NJW 2005, 1344 )."