Disziplinarmaßnahme und beamtenrechtliche Folgen
Es mag verwundern, wenn von disziplinarrechtlichen Konsequenzen
und beamtenrechtlichen Folgen gesprochen wird.
Ist die Sache denn mit der disziplinarrechtlichen Sanktion nicht endgültig abgetan?
Nein, das ist sie nicht.
Zunächst gilt, dass während eines gegen den Beamten geführten Straf- oder Disziplinarverfahrens Probleme entstehen können, weil die (charakterliche)
Eignung des Beamten nicht mehr außer Zweifel steht. Befördert werden soll also
eigentlich nicht - es sei denn, die Zweifel können im Einzelfall ausgeräumt werden.
Jedenfalls in Hamburg, aber sicher auch andernorts, gilt außerdem, dass durch
eine disziplinarrechtliche Sanktion ein Zweifel an der Eignung des Beamten
begründet wird, der im Regelfall erst durch eine Bewährung ausgeräumt werden
kann, die in tadelloser Dienstleistung während der Zeit von sechs bis zwölf Monaten besteht.
Man argumentiert also: wegen des Disziplinarverfahrens gibt es begründete
Zweifel an der charakterlichen Eignung und deshalb muss sich der Beamte nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen erst wieder bewähren, seine Eignung beweisen.
Im übrigen verbleiben disziplinarrechtliche Entscheidungen zwei bis drei Jahre
in der
Personalakte. Auch das mag sich im Einzelfall negativ auswirken.