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Disziplinarrecht in Hamburg

Verwertung des Inhalts anderer Akten


§ 26 Abs. 3 HmbDG:

Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.


Früher wurde der Beamte gefragt, ob er der Verwertung zustimme.
Verweigerte er die Zustimmung, wurde eine erneute Beweiserhebung notwendig.

Dies hatte seinen guten Sinn: Es besteht jetzt die Gefahr, dass Niederschriften über Aussagen verwertet werden sollen, ohne dass dem Beamten und seinem Beistand die Möglichkeit gegeben wird, den Auskunftspersonen Fragen zu stellen.


Man sollte sich dann auf das Bundesverwaltungsgericht beziehen.


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.09.08 - BVerwG 2 B 61.07 -
Der im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltende Grundsatz der unmittelbaren Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht verbietet es, eine bestrittene, beweisbedürftige Tatsache statt im Wege des Zeugenbeweises durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen des behördlichen Disziplinarverfahrens oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren festzustellen.
Das Verwaltungsgericht darf die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 57 Abs. 2 BDG seiner Entscheidung nur dann ohne erneute Prüfung zugrunde legen, wenn sie nicht bestritten werden.


Dies sollte auch die Maßstäbe für die Bewertung des Vorgehens im behördlichen Disziplinarverfahren vorgeben.