Disziplinarrecht in Hamburg
Verwertung des Inhalts anderer Akten
§ 26 Abs. 3 HmbDG:
Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen
worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
Früher wurde der Beamte gefragt, ob er der Verwertung zustimme.
Verweigerte er die Zustimmung, wurde eine erneute Beweiserhebung notwendig.
Dies hatte seinen guten Sinn:
Es besteht jetzt die Gefahr, dass Niederschriften über Aussagen verwertet werden
sollen, ohne dass dem Beamten und seinem Beistand die Möglichkeit
gegeben wird, den Auskunftspersonen Fragen zu stellen.
Man sollte sich dann auf das Bundesverwaltungsgericht beziehen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.09.08 - BVerwG 2 B 61.07 -
Der im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltende Grundsatz der
unmittelbaren Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht verbietet es, eine
bestrittene, beweisbedürftige Tatsache statt im Wege des Zeugenbeweises
durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen des behördlichen
Disziplinarverfahrens oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren
festzustellen.
Das Verwaltungsgericht darf die in einem anderen gesetzlich
geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 57 Abs.
2 BDG seiner Entscheidung nur dann ohne erneute Prüfung zugrunde legen, wenn
sie nicht bestritten werden.
Dies sollte auch die Maßstäbe für die Bewertung des Vorgehens im
behördlichen Disziplinarverfahren vorgeben.