Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten
Der Beamte hat einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Hierzu eine Entscheidung des VG Bremen vom 18.05.09 aus einem Verfahren, an
dem wir nicht beteiligt waren.
Die Entscheidung lässt recht gut erkennen, wie man vorgehen kann, wenn man
den Anspruch wirklich geltend machen will (Antrag, Widerspruch, Klage).
Man sieht
aber auch, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung drei Jahre vergehen
können.
Und ab 2011 ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die Gerichte den
Spielraum der
Postnachfolgeunternehmen ein wenig erweitert haben.
In der nachfolgenden Entscheidung geht das Gericht den im "alten"
Beamtenrecht üblichen Weg: der Beamte muss ein "Amt" haben. Umstritten ist
aber seit einiger Zeit, ob es bei den Postnachfolgeunternehmen nicht
vielleicht genügt, dass ihm eine Tätigkeit zugewiesen wird. Das Beamtenrecht
ist hier sehr in Bewegung, die Oberverwaltungsgerichte entscheiden
unterschiedlich.
VG Bremen, Urteil vom 18.05.09 - 6 K 1409/07 -
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein amtsangemessenes Funktionsamt
(im abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Sinn) zu übertragen.
Der 1958 geborene Kläger wurde nach dem Studium der Elektrotechnik
/Nachrichtentechnik in den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst der
früheren Bundespost eingestellt. Er hat gegenwärtig das Statusamt eines
Technischen Fernmeldeamtmanns (A 11) inne und ist der Deutschen Telekom AG
zugewiesen.
Unter dem 25.08.03 wurde der Kläger zur damaligen Personalserviceagentur
Nord (nunmehr: Vivento) mit dienstlichem Wohnsitz in Bremen „versetzt“.
Vom 05.07.04 an wurde der Kläger mit seiner Zustimmung zunächst an die
Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. Mit Wirkung vom 15.01.06 hob die
Deutsche Telekom AG diese Abordnung wieder auf.
Seitdem wurde die dienstliche Verwendung des Klägers durch mehrere
Verfügungen jeweils befristet für kurze Zeiträume geregelt bzw. geändert.
Der Kläger war teilweise unbeschäftigt, teilweise wurde er als
„Projektmanager“ – jeweils für wenige Monate - bestimmten Bereichen der
Vivento zugeordnet.
Unter dem 21.02.06 beantragte der Kläger, ihm
unter Rückführung von der Vivento zur Deutsche Telekom AG einen
amtsangemessenen Dauerarbeitsplatz zuzuweisen.
Mit Bescheid vom 08.06.07 lehnte die Deutsche Telekom AG diesen Antrag ab.
Eine Aufhebung der Versetzung des Klägers zur Vivento komme nicht in
Betracht. Der frühere Arbeitsplatz des Klägers bei der
Geschäftskunden-Niederlassung Nord sei weggefallen. Außerdem seien weitere
ca. 4000 „beamtete Transfermitarbeiter“ in der Vivento, die gleichermaßen
wie der Kläger eine Aufhebung der Versetzung fordern könnten. Diesen
Begehren nachzukommen, sei für die Deutsche Telekom AG wirtschaftlich und
praktisch nicht möglich, weil keine freien Arbeitsplätze mehr vorhanden
seien.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Vorstand der Deutschen Telekom AG
als unbegründet zurück.
Im Widerspruchsbescheid vom 25.07.07 heißt es u.a.:
Leider sei derzeit weder bei der Vivento noch beim Mutterkonzern ein
geeigneter freier Arbeitsposten verfügbar. Es sei daher aus Rechtsgründen
unmöglich, dem Kläger einen amtsgemäßen Aufgabenbereich zu übertragen. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass der Telekom-Konzern durch die harte
Wettbewerbssituation im Telekommunikationsmarkt in den nächsten Jahren vor
der Notwendigkeit massiver Personaleinsparungen stehe.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zwar hätten auch Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost generell einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und
Übertragung eines entsprechenden funktionellen Amtes. Die Beklagte sei auch
nach wie vor bemüht, allen Beamten einen amtsgemäßen Arbeitsplatz zur
Verfügung zu stellen. Dies erweise sich auf dem Hintergrund des
außerordentlich hohen Rationalisierungsdrucks je nach Einzelfall als
unterschiedlich schwierig. Vom Gesetzgeber sei die rasante Entwicklung auf
dem Telekommunikationsmarkt nicht vorausgesehen worden, die dazu führe, dass
auch das Instrument des vorübergehend unterwertigen Einsatzes (§ 6
PostPersRG) für viele Beamte keine Beschäftigungsmöglichkeit habe sichern
können. Von einer willkürlichen Nichtbeschäftigung des Klägers könne daher
keine Rede sein. Der Kläger werde durchaus eingesetzt und könne auch in
Zukunft damit rechnen.
Die Klage hat Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf
amtsangemessene Beschäftigung.
Beamte, die Inhaber eines statusrechtlichen Amtes sind, können vom
Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG verlangen, dass ihnen Funktionsämter,
nämlich ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein konkret-funktionelles Amt
(ein entsprechender Dienstposten) übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem
Statusamt entspricht.
Den Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung hat das Bundesverwaltungsgericht
in zwei Urteilen (vom 18.09.08 – 2 C 126.07 -, NVwZ 2009, 187 und vom
22.06.06 – 2 C 26.05 -, NVwZ 2007, 101), die Beamte bei der Vivento der
Deutschen Telekom AG betreffen, wie folgt konkretisiert:
Art. 33 Abs. 5 GG gilt auch für Beamte, die einem Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. 143b
Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der
Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus
ihrem Status ergebenden Rechte, wahren. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG,
diesen Beamten ihre Funktionsämter zu entziehen, ohne ihnen eine andere,
ihrem Status entsprechende Ämterstellung zu übertragen. Daher dürfen Beamte
keiner Behörde zugewiesen werden, deren Zweck sich darin erschöpft, sie auf
unbestimmte Zeit für Qualifizierungsmaßnahmen und vorübergehende Einsätze
heranzuziehen. Vorübergehende Tätigkeiten der Beamten bei anderen Behörden
stellen keine amtsangemessenen Beschäftigungen dar, weil ihnen dort kein Amt
im abstrakt-funktionellen Sinn übertragen wird. Sie werden nicht dauerhaft
in diese Behörden eingegliedert, sondern fallen nach Ende ihrer Tätigkeit in
den Zustand des Wartens und Bereithaltens bei ihrer Stammbehörde zurück.
Auch das PostPersRG enthält keine Vorschriften, die es gestatten, Beamte,
deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder
Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr
amtsangemessen zu beschäftigen.
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet die Deutsche Telekom AG, den Anspruch der
Vivento zugewiesenen Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah zu
erfüllen. Diese Beamten dürfen weder auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen
werden noch darf zugewartet werden, bis der Anspruch rechtskräftig
festgestellt ist. Vielmehr muss die Deutsche Telekom AG die Beamten von der
Vivento wegversetzen und zu einer Organisationseinheit hinversetzen, bei der
sie beschäftigt werden sollen.
Hiervon ausgehend ist der Verpflichtungsantrag des Klägers begründet. Der
Kläger hat als technischer Fernmeldeamtmann ein statusrechtliches Amt inne,
er ist ohne Funktionsamt auf unbestimmte Zeit der Vivento zugewiesen und er
hat bei seinem Dienstherrn beantragt, ihm ein Funktionsamt zu übertragen. Da er bereits unter diesen Voraussetzungen
einen Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Funktionsamtes hat, kommt
es nicht darauf an, ob die Deutsche Telekom AG dem Kläger – wie sie meint –
nicht willkürlich, sondern aus Gründen eines hohen Rationalisierungsdrucks
das Funktionsamt vorenthält.
Ein Anhaltspunkt dafür, dass es dem Dienstherrn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich sein könnte, den Anspruch des Klägers zu erfüllen, besteht nicht.
Für das Vorliegen unüberwindliche Leistungshindernisse, die der Dienstherr
nicht zu vertreten hätte (vgl. § 275 BGB), hat auch die Beklagte Konkretes
nicht vorgetragen.