Hier zur Erläuterung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Berliner Stellenpool.
Die Entscheidung erläutert unter anderem die Begriffe Statusamt,
abstrakt-funktionelles Amt, konkret-funktionelles Amt. Schwere Kost!
Wenn
Sie gleich zu dem juristisch relevanten Teil der Entscheidung springen
wollen,
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.08 - 2 C 8.07 -
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts sowie der Bescheid
des Bezirksamts vom 05.05.04 werden aufgehoben.
Gründe:
I
Der 1950 geborene Kläger war als
Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes bis 2001 in der Funktion
eines Gruppenleiters „Verwaltung“ in dem Berliner Bezirksamt … tätig.
Als Folge einer 2001 wirksam gewordenen Gebietsreform wurden u.a. bisher selbstständige Bezirke zu einem neuen Bezirk zusammengelegt. Auf der Grundlage einer
„Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung“
wurde der
Kläger ab März 2001 dem sog. Personalüberhang zugeordnet und seitdem
mehrfach umgesetzt und abgeordnet. Den Vorschlag, den Kläger und nicht
seinen mit einer ungünstigeren Zahl von „Sozialpunkten“ bewerteten Kollegen
dem Personalüberhang zuzuordnen, hatte eine paritätische Kommission des
Bezirksamts … im Februar 2001 geprüft und mit den Stimmen der drei der
Kommission angehörenden Mitglieder des Personalrats einstimmig gebilligt.
Zum 01.01.04 trat das Berliner
Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements
(Stellenpoolgesetz) in Kraft. Der Beklagte hörte den Kläger zur
beabsichtigten Versetzung in die neugebildete Dienstbehörde „Stellenpool“
an, beteiligte auch den Personalrat und sprach schließlich mit der
angefochtenen Verfügung vom 05.05.04 die Versetzung des Klägers zum 01.06.04 aus. Die Unterlagen, die dem Personalrat 2001 im Zusammenhang mit
der Zuordnung zum Personalüberhang vorgelegt worden waren, hatten ihm bei
seiner Beteiligung nicht vorgelegen. Der Personalrat hatte dies beanstandet
und erfolglos um eine Erörterung der Sache gebeten.
Die Klage war in beiden Rechtszügen
erfolglos.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt:
Der Anspruch des Klägers auf Übertragung eines seinem Status entsprechenden
funktionellen Amts werde von der Versetzung nicht betroffen. Laufbahn,
Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung blieben unverändert. Zwar werde dem
Kläger mit der Versetzung zum Stellenpool sein bisheriges
abstrakt-funktionelles Amt entzogen, ohne dass ihm zugleich ein neues
derartiges Amt übertragen werde. Er behalte jedoch seinen bisherigen
Dienstposten und übe die ihm tatsächlich übertragene Funktion solange aus,
bis der Stellenpool, der mit Ausnahme seiner eigenen Verwaltung über keine
eigene Beschäftigungsmöglichkeit verfüge, ihm eine freie Stelle bei einer
anderen Behörde vermittele oder im Wege der Abordnung oder Umsetzung
Übergangseinsätze bei anderen Behörden organisiere. Den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums werde hinlänglich Rechnung getragen, weil
der Beamte mit der nach dem Stellenpoolgesetz bezweckten späteren Versetzung
zu einer anderen Dienststelle ein neues abstrakt-funktionelles Amt
erhalten werde. Die Versetzung zum Stellenpool sei Teilelement eines
einheitlichen Vorgangs, der mit der Zuordnung zum Personalüberhang beginne
und mit der angestrebten Versetzung zu einer neuen Dienststelle ende. Weder
sei im Falle des Klägers die Zeit einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung
„unbefristet gestreckt“, noch sei dem Kläger sein konkret-funktionelles Amt
entzogen worden. Er werde nach der gesetzlichen Konstruktion des
Stellenpoolgesetzes und der ausdrücklichen gesetzlichen Aufgabenzuweisung
weiterhin amtsangemessen beschäftigt. Das Stellenpoolgesetz bezwecke die
möglichst schnelle und effiziente Vermittlung der Personalüberhangkräfte auf
andere dauerhafte Stellen innerhalb der Berliner Verwaltung. Ob die
Regelungen des Gesetzes einschränkend so auszulegen seien, dass sie die
getroffenen Maßnahmen nur solange rechtfertigen könnten, wie der Stellenpool
sich rein tatsächlich als Zwischenstation erweise und die ihm zugewiesenen
Personalüberhangkräfte dort nicht auf Dauer verblieben, könne offenbleiben,
weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Kläger im
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung auf Dauer im
Stellenpool verbleiben würde. Unabhängig davon wäre der Landesgesetzgeber
jedenfalls befugt gewesen, das Landesbeamtenrecht auf Grund veränderter
Umstände gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dahin weiterzuentwickeln, dass einem dem Personalüberhang
zugeordneten Beamten vorübergehend kein abstrakt-funktionelles Amt
übertragen werden müsse, wenn dies seiner Vermittlung auf eine dauerhafte
Stelle diene. Der als Folge der Wiedervereinigung entstandene erhebliche
Personalüberhang im öffentlichen Dienst Berlins sowie die katastrophale
Haushaltslage des Landes seien Umstände, die eine solche Fortentwicklung des
Beamtenrechts rechtfertigten.
Das Stellenpoolgesetz genüge dem
Bestimmtheitsgebot, obwohl es nicht selbst regele, nach welchen Kriterien
und in welchem Verfahren Beamte dem Personalüberhang zuzuordnen und zum
Stellenpool zu versetzen seien. Nähere gesetzliche Vorgaben für die Auswahl
seien nicht geboten, weil der Dienstherr hier wie bei jeder anderen
dienstrechtlichen Maßnahme an die Fürsorgepflicht und das Leistungsprinzip
gebunden sei.
Die Versetzung sei auch im konkreten
Fall nicht zu beanstanden. Die der Versetzung zum Stellenpool vorausgehende
Zuordnung des Klägers zum Personalüberhang sei rechtmäßig. Die
Auswahlentscheidung zugunsten des Kollegen W. und gegen den Kläger sei nicht
zu beanstanden; sie beruhe auf zulässigen und zutreffenden
Beurteilungserwägungen. Bei der Entscheidung über die Zuordnung des Klägers
zum Personalüberhang sei eine Beteiligung des Personalrats nicht
erforderlich gewesen. Bei der Versetzung des Klägers zum Stellenpool im
Jahre 2004 sei die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
II
Die Revision ist begründet.
Die
Versetzung des Klägers zum Stellenpool ist rechtswidrig. Sie begegnet
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, verstößt jedenfalls aber
gegen personalvertretungsrechtliche Vorgaben und verletzt den Kläger in
seinen Rechten, so dass sie aufzuheben ist.
Die angefochtene, als Versetzung bezeichnete Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 61 Abs. 2 des
Berliner Landesbeamtengesetzes (LBG), sondern in § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des
Berliner Gesetzes zur Einrichtung eines Zentralen
Personalüberhangmanagements Stellenpool (Stellenpoolgesetz StPG) vom 09.12.03 (GVBl S. 589). Nach
§ 1 Abs. 2 Satz 3 StPG
werden die Personalüberhangkräfte zum Zentralen Personalüberhangmanagement
(Stellenpool) versetzt. Nach Satz 4 dieser Bestimmung dient die Versetzung
einem dienstlichen Bedürfnis.
Damit unterscheidet sich diese Maßnahme von der Versetzung nach § 61 LBG
(vgl. Beschluss vom 02.08.05 BVerwG 6 P 11.04). Denn anders als die dort geregelte Versetzung steht die Maßnahme nicht
im Ermessen des Dienstherrn, sondern knüpft zwingend („wird versetzt“)
allein an die Zugehörigkeit des betroffenen Beamten zum Personalüberhang an.
Das nach § 61 Abs. 1 Satz 1
LBG regelmäßig erforderliche Bedürfnis für die Versetzung ist nach
§ 1 Abs. 2 Satz 4 StPG nicht zu prüfen, sondern wird als feststehend vorgegeben.
Wie die Versetzung nach § 61 LBG hat die Maßnahme
jedoch zur Folge, dass der Beamte seine Zugehörigkeit zu seiner bisherigen
Behörde und damit sein dort innegehabtes Funktionsamt im abstrakten und im
konkreten Sinne verliert. Mit der Versetzung wird er Angehöriger des
Stellenpools, der nach § 1
Abs. 1 StPG eine selbstständige, der Senatsverwaltung für Finanzen
nachgeordnete Behörde mit Dienststelleneigenschaft und Dienstbehörde der ihr
unterstellten Dienstkräfte ist. Wie bei der Versetzung nach
§ 61 LBG hätte ihm dort
ein neues Funktionsamt übertragen werden müssen (vgl.
§ 61 Abs. 1 Satz 2 LBG:
„das neue Amt“).
Beim Stellenpool ist dem Kläger
jedoch kein neues funktionelles Amt zugewiesen worden. Der Stellenpool
verfügt nur über wenige Beamte, die seine unmittelbaren Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen. Den zu ihm versetzten Beamten, die bisher zum sog.
Personalüberhang gehörten, wird beim Stellenpool kein neues Amt zugewiesen.
Sie behalten lediglich ihr Amt im statusrechtlichen Sinne. Dieser Mangel
führt zur Rechtwidrigkeit der Versetzung.
Der Inhaber eines statusrechtlichen
Amts kann gemäß Art. 33 Abs.
5 GG beanspruchen, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles
Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein
entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 2 BvL 16/82 BVerfGE 70, 251 <266>; BVerwG, Urteil vom 22.06.06
BVerwG 2 C 26.05 BVerwGE 126, 182 ). Er ist erst dann mit der durch
Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn dieser Anspruch erfüllt ist.
Das statusrechtliche Amt wird
grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe,
durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten
verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet.
In abstrakter Weise wird dadurch
seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl.
Urteile vom 29.04.1982 BVerwG 2 C 41.80 BVerwGE 65, 270 <272>, vom 24.01.1991
BVerwG 2 C 16.88 BVerwGE 87, 310 <313> und vom 03.03.05 BVerwG 2 C 11.04 BVerwGE 123, 107 <110>).
Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten.
Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft im abstrakt verstandenen Sinne an die
Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt
entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer
bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 2 BvL 16/82 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 04.05.1972
BVerwG 2 C 13.71 BVerwGE 40, 104 <107> und vom 29.04.1982 BVerwG 2 C 41.80 a.a.O. S. 272 f.). Das abstrakt-funktionelle Amt wird
dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (Urteil vom 23.11.04
BVerwG 2 C 27.03 BVerwGE 122, 53 <56>).
Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene
Funktion, seinen Aufgabenbereich. Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige
Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht
einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen
(BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 2 BvL 16/82 a.a.O. S. 267 f.; BVerwG, Urteil vom 22.06.06 BVerwG 2 C 26.05 a.a.O. Rn. 11).
Der Dienstherr ist gehalten, dem
Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt
im statusrechtlichen Sinne entsprechen (Urteile vom 11.07.1975
BVerwG 6 C 44.72 BVerwGE 49, 64 <67 f.>, vom 28.11.1991
BVerwG 2 C 41.89 BVerwGE 89, 199 <200> und vom 03.03.05
BVerwG 2 C 11.04). Damit wird dem Beamten zwar
kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten
Amts im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines
abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines
statusrechtlichen Amts hinnehmen (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 1 BvR
79, 278, 282/70 BVerfGE 43, 242 <283>; Beschluss vom 07.11.1979 2 BvR
513, 558/74 BVerfGE 52, 303 <354 f.>; BVerwG, Urteile vom 22.05.1980
BVerwG 2 C 30.78 BVerwGE 60, 144 <150>, vom 28.11.1991
BVerwG 2 C 41.89 a.a.O. S. 201, vom 23.09.04
BVerwG 2 C 27.03 a.a.O. S. 56 und vom 22.06.06
BVerwG 2 C 26.05 a.a.O. Rn. 12).
Unzulässig ist jedoch der vollständige
Entzug oder die Vorenthaltung eines Funktionsamts. Das abstrakt-funktionelle
Amt ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde
bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser
Behörde umschreibt. Erst aus dem abstrakt-funktionellen Amt lassen sich die
Kriterien gewinnen, anhand derer sich die Amtsangemessenheit des
konkret-funktionellen Amts beurteilen lässt. Das abstrakt-funktionelle Amt
ist zudem der Garant der sachlichen Unabhängigkeit des Beamten, weil es die
Grenzen definiert, innerhalb derer der Dienstherr dem Beamten
Dienstgeschäfte zuweisen und entziehen kann. Auf die Einweisung des Beamten
in ein abstrakt-funktionelles Amt kann nicht dauerhaft verzichtet werden.
Die im öffentlichen Dienstrecht
entwickelte Unterscheidung zwischen verschiedenen Amtsbegriffen ist kein
akademischer Selbstzweck, sondern dient der Entfaltung dessen, was die
Stellung des Beamten im Sinne der durch
Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums ausmacht. Erst die Verleihung der vollen Amtsstellung, die
dauerhafte Übereinstimmung zwischen dem Statusamt und dem Funktionsamt und
die Übereinstimmung zwischen abstraktem und konkretem Funktionsamt kann dem
Beamten jene gesicherte Stellung geben, derer er bedarf, um die von
Verfassungs wegen ihm gesetzte Aufgabe zu erfüllen, als unparteiischer
Sachwalter des öffentlichen Interesses durch sein Sachwissen, seine
fachliche Leistung und seine loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung
zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das
Staatswesen gestaltenden politischen Kräften zu bilden (BVerfG, Beschluss
vom 28.05.08 2 BvL 11/07 NVwZ 2008, 873 Rn. 68 = ZBR 2008, 310 <313>;
vgl. Beschluss vom 27.09.07
BVerwG 2 C 21.06, 26.06, und 29.07 BVerwGE 129, 272 <280> m.w.N.).
Deshalb gehört die Verleihung eines mit dem Statusamt in Übereinstimmung zu
haltenden Funktionsamts zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums, die auch bei der Fortentwicklung des öffentlichen
Dienstrechts zu beachten sind. Sie gehören zum Kerngehalt der
beamtenrechtlichen Grundsätze, die dem Gesetzgeber den Weg zu tiefgreifenden
strukturellen Änderungen versperren (BVerfG, Beschluss vom 28.05.08 2 BvL 11/07 a.a.O. Rn. 69). Die Verleihung eines dem Statusamt entsprechenden
Funktionsamts gehört zu den Erfordernissen, gegen deren Beseitigung
Art. 33 Abs. 5 GG eine
nicht zu überwindende Sperre errichtet hat.
Mit der Versetzung zum Stellenpool
ohne gleichzeitige Übertragung eines amtsangemessenen Funktionsamts wird
der ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz der
amtsangemessenen Beschäftigung verletzt (BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.1961 2 BvR 74/60 BVerfGE 12, 81 <87>, vom 6. März 1963 2 BvR 129/63 BVerfGE
15, 298 <302>, vom 04.02.1981 2 BvR 570, 571, 629, 630, 189, 218, 331,
617, 621, 627, 536, 574, 631/76 BVerfGE 56, 146 <162>, vom 3.07.1985 2 BvL 16/82 a.a.O. sowie Kammerbeschlüsse vom 20.12.1993 2 BvR 1327/87,
2 BvR 420/90, 2 BvR 1544/90 NVwZ 1994, 473 und vom 29.02.1996 2 BvR
136/96 NJW 1996, 2149; BVerwG, Urteil vom 22.06.06
BVerwG 2 C 26.05 a.a.O. Rn. 9, stRspr).
Erst anhand des einem Beamten
übertragenen abstrakt-funktionellen Amts bei einer bestimmten Behörde lässt
sich beurteilen, ob der konkret übertragene Dienstposten seinem Inhalt nach
amtsangemessen ist oder der Wertigkeit des abstrakten Amts nicht entspricht.
Der Begriff der amtsangemessenen Tätigkeit erfordert einen Vergleich
zwischen Amt und Tätigkeit. Es gibt keine Tätigkeit, die aus sich heraus
angemessen oder unangemessen ist; die Angemessenheit ergibt sich erst aus
dem Vergleich mit den abstrakten Anforderungen des Amts, also aus dem
Vergleich zwischen dem abstrakt-funktionellen Amt und dem
konkret-funktionellen Amt.
Mit seiner Versetzung zum
Stellenpool hat der Kläger sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt als
Amtmann des Berliner Bezirksamts … verloren. Beim Stellenpool hat er kein
abstrakt-funktionelles Amt erhalten, da der Stellenpool von den wenigen der
eigenen Verwaltung dienenden Stellen abgesehen über derartige Stellen nicht
verfügt. Die Personalüberhangkräfte nehmen bei ihrer neuen Dienststelle, dem
Stellenpool, nicht aktiv an der Wahrnehmung derjenigen Aufgaben teil, die
dieser Dienststelle obliegen. Vielmehr sind sie es, auf die sich die
Verwaltungstätigkeit der Behörde „Stellenpool“ bezieht. Dementsprechend
bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1
StPG generell als Aufgabe des Stellenpools, die Personalüberhangkräfte
entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt oder ihrer
arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen (vgl. Beschluss vom 02.08.05 BVerwG 6 P 11.04). Indem der Kläger für mehr oder weniger lange Zeiträume bei wechselnden
Berliner Behörden unterschiedliche Tätigkeiten ausübt, ist er der Sache nach
wie ein Leiharbeitnehmer beschäftigt. Daran ändert auch nichts, dass der
Beklage für die Übertragung derartiger Tätigkeiten dienstrechtliche Begriffe
wie Abordnung oder Rückabordnung verwendet. Abgeordnet werden kann nur ein
Beamter, der bei einer bestimmten Dienstbehörde - seiner Stammbehörde - ein
abstrakt-funktionelles Amt innehat (Urteil vom 22.06.06 -
BVerwG 2 C 26.05 a.a.O. Rn. 28). Erst von dieser Basis aus ist es
möglich und zulässig, ihn für einen begrenzten Zeitraum zu einer anderen
Behörde abzuordnen und ihm dort eine Tätigkeit zuzuweisen, die unter
Umständen, wenn auch nur vorübergehend, sogar unterwertig sein kann.
Die Vorenthaltung eines
Funktionsamts durch das Stellenpoolgesetz ist kein vorübergehender Zustand.
Verfassungsrecht Art. 33
Abs. 5 GG und einfaches Recht
§ 18 BBesG verbieten
eine dauerhafte Entkoppelung von Status- und Funktionsamt (BVerfG, Beschluss
vom 03.07.1985 2 BvL 16/82 a.a.O.). Dauerhaft in diesem Sinne ist eine
Maßnahme aber nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist
vielmehr schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie
gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar,
bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere dann, wenn offen ist, ob er
überhaupt endet. In diesem Falle handelt es sich um eine „dauerhafte“
Maßnahme, auch wenn sie als „vorübergehend“ bezeichnet wird und das Gesetz
selbst die Beseitigung dieses Zustandes als Ziel angibt.
Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts ist der Kläger seit seiner Zuweisung zum Personalüberhang
(2001) und seiner Versetzung zum Stellenpool (2004) bis zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (November 2006)
lediglich im Wege der Abordnung und Umsetzung bei unterschiedlichen Berliner
Behörden beschäftigt worden. Unstreitig ist überdies, dass der Kläger auch
im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung noch nicht vom Stellenpool wegversetzt
war. Nach der Konzeption des Stellenpools ist es auch objektiv nicht
möglich, jeden dem Personalüberhang zugeordneten und dann zum Stellenpool
versetzten Beamten endgültig zu einer anderen Berliner Dienststelle zu
versetzen, weil die entsprechenden Stellen abgebaut worden sind oder
abgebaut werden sollen und deshalb nicht zur Verfügung stehen. Der dem
Stellenpool zugewiesene Beamte kann daher schon im Zeitpunkt seiner
Versetzung zum Stellenpool nicht davon ausgehen, dass seine Zugehörigkeit
zum Stellenpool durch eine reguläre Versetzung zu einer anderen Berliner
Dienststelle zeitnah beendet wird. Damit ist ungewiss, ob überhaupt und
gegebenenfalls wann die Zugehörigkeit zum Stellenpool durch eine Versetzung
und die Zuweisung eines Funktionsamts enden wird. Dies stellt eine
dauerhafte Entkoppelung von Status- und Funktionsamt dar, die mit
Art. 33 Abs. 5 GG
unvereinbar und daher rechtswidrig ist.
Der Senat verkennt nicht, dass das beklagte Land seine finanziellen und personalpolitischen Probleme lösen
muss. Der Senat erkennt auch an, dass die Einrichtung des Stellenpools
grundsätzlich geeignet ist, die dabei auszulösende Personalfluktuation
zentral und effektiv zu steuern und einem unkoordinierten Personalwechsel
innerhalb der teilweise mit erheblichen personalrechtlichen Befugnissen
ausgestatteten Berliner Behörden entgegenzuwirken. Solche
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte berechtigen jedoch nicht dazu, die
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu verletzen.
Der Senat ist daran gehindert,
§ 1 Abs. 2 StPG dem
Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG
zur Prüfung der Frage vorzulegen, ob die darin vorgesehene Versetzung der
Beamten zum Stellenpool mit
Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Die Vorlage setzt voraus, dass es auf
die Gültigkeit oder die Nichtigkeit der Vorschrift ankommt. Das ist dann
nicht der Fall, wenn die angegriffene Maßnahme auch aus einem anderen Grunde
rechtswidrig ist. So liegt es hier.
Anlässlich der Versetzung des
Klägers zum Stellenpool ist der Personalrat der abgebenden Dienststelle
nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Gemäß
§ 99c Abs. 2 Satz 2
des Berliner Personalvertretungsgesetzes BlnPersVG (eingefügt durch
§ 7 StPG) wirkt der
Personalrat der bisherigen Dienststelle bei der Versetzung von
Personalüberhangkräften zum Stellenpool mit. Gemäß
§ 84 Abs. 1 BlnPersVG
ist, soweit die Personalvertretung an Entscheidungen mitwirkt, die
beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung
rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern.
Da die Versetzung nach
§ 1 Abs. 2 Satz 3 StPG nicht im Ermessen des Dienstherrn steht, sondern als zwingende Folge der
Zugehörigkeit des Beamten zum Personalüberhang vorgeschrieben ist, kann der
Personalrat im Beteiligungsverfahren eigene Erwägungen ebenso wenig
vorbringen wie die Nachprüfung eines dienstlichen Bedürfnisses für die
Versetzung verlangen, weil auch insoweit
§ 1 Abs. 2 Satz 4 StPG
das dienstliche Bedürfnis vorgibt. Unter diesen Umständen kann sich die
Beteiligung des Personalrats im Wesentlichen nur auf die Frage beziehen, ob
der Beamte zu Recht dem Personalüberhang zugeordnet worden ist. Die
sinnvolle Erörterung dieser Frage setzt jedoch voraus, dass dem Personalrat
auch die Entscheidungsgrundlagen zugänglich gemacht werden, die zu dieser
Zuordnung geführt haben. Ohne die Kenntnis dieser Vorgänge kann der
Personalrat sein Beteiligungsrecht nicht ordnungsgemäß ausüben.
Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts sind diese Unterlagen dem Personalrat beim Bezirksamt …
von Berlin nicht zugänglich gemacht worden. Das Berufungsgericht hat dies
als unschädlich angesehen, weil die Unterlagen dem Personalrat bereits im
Februar 2001 im Zusammenhang mit der Zuordnung des Klägers zum
Personalüberhang vorgelegen hätten. Dem ist nicht zu folgen.
...
Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats führt zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit der
durchgeführten Maßnahme (vgl. Urteile vom 1.12.1982 BVerwG 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 <294> und vom 24.11.1983 -
BVerwG 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 <197>. Die angefochtene Versetzung des
Klägers zum Stellenpool ist daher unabhängig davon aufzuheben, ob
§ 1 StPG wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig und nichtig ist.