Zuweisung eines Bahnbeamten zu einer Tochter-GmbH
Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise am Ende dieser Seite, die auf die
These hinauslaufen: einzelne Gerichtsentscheidungen haben nur begrenzten
Wert. Man kann sich nicht ein einzelnes Urteil herauspicken und seine
Argumentation darauf stützen, ohne sich einen breiteren Überblick zu
verschaffen.
VG Hannover, Urteil vom 18.07.07, 2 A 4312/04
Die nicht nur vorübergehende Zuweisung der Beamten der Bundeseisenbahnen
an die DB Vermittlung GmbH/DB JobService GmbH verletzt deren Anspruch auf
amtsangemessene Beschäftigung (auf Übertragung eines amtsangemessenen Funktionsamtes).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover konzentriert sich auf die Frage, ob dem klagenden Beamten eine
amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen wurde. Dies ist nicht der Fall.
Deshalb ist die Zuweisung nach Meinung des Gerichts rechtswidrig.
Auszüge aus der Entscheidung:
Der Kläger ist technischer
Bundesbahnamtsrat.
Unter dem 26.05.04 wies die Beigeladene den Kläger gemäß §§ 23, 12 Abs. 2
DBGrG der DB Vermittlung GmbH (nunmehr: DB JobService GmbH) zur
Dienstleistung zu.
Am 25.06.04 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte
als unbegründet zurückwies.
Dagegen hat der Beamte Klage erhoben und vorgetragen, seit
der Zuweisung sei er bei vollen Bezügen zu Hause ohne einen festen
Arbeitsplatz. Er mache im Grunde genommen gar nichts bis auf das
wöchentliche Schreiben von Bewerbungen. Sämtliche Bewerbungen seien von der
Beigeladenen bisher mit der Begründung, er sei nicht ausreichend
qualifiziert, abgelehnt worden.
Der Beklagte trägt vor, die DB Vermittlung GmbH sei aus dem nach Gründung
der DB AG geschaffenen Dienstleistungszentrum Arbeit (DZA) hervorgegangen.
Alle Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz rationalisierungsbedingt im DB AG -
Konzern verloren hätten, seien in das DZA versetzt worden. Dessen
vorrangiges Ziel sei es gewesen, die Mitarbeiter auf freie Arbeitsplätze im
DB-Konzern zu vermitteln. Zum 01.01.99 sei die DZA in DB Arbeit
umbenannt worden. Zum 01.06.99 sei die DB Arbeit GmbH ausgegründet worden.
Hieraus sei zum 01.08.01 die DB Vermittlung GmbH entstanden, die seit
01.04.05 DB JobService GmbH heiße.
Der Geschäftszweck sei die Organisation
der vorübergehenden Beschäftigung bzw. Qualifikation kündigungsbeschränkter,
vom Beschäftigungswegfall betroffener Arbeitnehmer und zugewiesener Beamter
bis zu deren Vermittlung. Diese würden ohne Übertragung konkreter
Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Neuorientierung mit dem Ziel
übernommen, möglichst bald auf einen dauerhaften Arbeitsplatz innerhalb und
auch außerhalb des DB-Konzerns vermittelt zu werden.
Allein in der Region
Nord der DB JobService GmbH seien im Jahr 2005 23 Beamte dauerhaft auf
Arbeitsplätze im DB-Konzern vermittelt worden. Unter Berücksichtigung der
unternehmerischen Ziele sei der DB AG eine weitergehende organisatorische
Gestaltungsfreiheit als üblich bei der amtsangemessenen Beschäftigung
zuzugestehen. Eine andere Auslegung liefe dem Grundgedanken der gesamten
Bahnreform zuwider.
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Zutreffend ist die Klage gegen den Beklagten gerichtet, der ungeachtet
einer Zuweisung an die Deutsche Bahn AG Dienstherr der Bundesbahnbeamten
bleibt. Nach Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG können Beamte der Bundeseisenbahnen
durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des
Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur
Dienstleistung zugewiesen werden. Dadurch wird aber kein zusätzliches
Arbeitsverhältnis begründet. Die Dienstherreneigenschaft
des Beklagten entfällt auch nicht in Folge der Übertragung bestimmter
beamtenrechtlicher Befugnisse auf die DB AG nach § 12 Abs. 6 DBGrG. Im
Unterschied zu der Beleihung, die für den Bereich der ehemaligen
Bundespost nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG geregelt ist und
eine vollständige Kompetenzverlagerung von dem Träger hoheitlicher Gewalt
auf den Beliehenen beinhaltet, handelt es sich bei der Übertragung
beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der ehemaligen Bundesbahn nach Art.
143 a GG um eine Rechtsfigur eigener Art. Durch sie werden der DB AG Teile
der Hoheitsgewalt des Dienstherrn zur Ausübung übertragen, während die
Dienstherreneigenschaft bei dem Beklagten verbleibt.
Der Bund bleibt
Dienstherr der Beamten der Bundeseisenbahnen und als Dienstherr alleiniger
Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet
werden.
Die mit der Klage angefochtene Zuweisung des Klägers zur DB Vermittlung
GmbH / DB JobService GmbH verletzt dessen Anspruch auf Übertragung eines
amtsangemessenen Funktionsamtes.
Der Kläger kann wie jeder Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art.
33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein
amtsgemessenes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender
Dienstposten, übertragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.06 - 2 C 26/05 -
zu der vergleichbaren Situation der Vivento zugewiesenen Postbeamten).
Das statusrechtliche Amt wird durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn
und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch
die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter
Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum
Ausdruck gebracht. Der Kläger gehört der Laufbahn des gehobenen technischen
Bundesbahndienstes an, ist in A 12 BBesO eingruppiert und trägt
die Amtsbezeichnung Technischer Bundesbahnamtsrat.
Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben
des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die
dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das
abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten
an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem
statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis. Die für die amtsgemäße
Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im
statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung
von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt
es im Ermessen des Dienstherren, den Inhalt des abstrakt- und des
konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Das bedeutet aber auch, dass der
Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen,
die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Auch
wenn damit dem Beamten keine stets ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten
Amtes im funktionellen Sinne garantiert wird, muss ihm aber bei jeder
sachlich begründbaren Änderung der übertragenen Funktionsämter stets ein
angemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem
Beamten diese Beschäftigung weder entzogen noch darf er auf Dauer
unterwertig beschäftigt werden. Er darf insbesondere nicht aus dem Dienst
gedrängt und nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen
werden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 22.06.06).
Dieser auch dem Kläger zustehende Anspruch wird weder durch höherrangiges
oder einfaches Bundesrecht noch durch die wirtschaftliche Zielsetzung der
Neuordnung der Deutschen Bahn AG verdrängt oder verändert. Wie bei den
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 1
GG gilt der Schutz auch für die Beamten der Bundeseisenbahnen nach Art. 143
a Abs. 1 Satz 3 GG nicht nur für etwaige Veränderungen des jeweiligen
Statusamtes, sondern auch für die Funktionsämter. Eine darüber hinausgehende
Intention ist Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG nicht zu entnehmen, insbesondere
kein über die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehender
Gestaltungsspielraum der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn.
Mit Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG sollte lediglich klargestellt werden, dass die
Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich
zulässig ist. Gleichzeitig beinhaltet die Vorschrift aber auch, dass die
gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts
auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten bei privaten
Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden.
Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Artikel 33 GG
setzt voraus, dass der Beamte zur Dienstleistung herangezogen und ihm ein
funktionelles Amt übertragen wird, das den Einsatz seiner Arbeitskraft
erfordert. Dem widerspricht es, dem Beamten auf unbestimmte Zeit
kein Funktionsamt zu übertragen und ihn dadurch in Beschäftigungslosigkeit zu versetzen, oder ihn, vergleichbar einem
Leiharbeiter, über einen längeren Zeitraum in Dienststellen anderer
Dienstherren zu beschäftigen. Der zeitlich nicht bestimmte Entzug des
abstrakten wie des konkreten Funktionsamtes verletzt den Grundsatz der
Verknüpfung von Status und Funktion und damit das Prinzip der lebenszeitigen
Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip
und den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Zwar erlaubt Art. 33
Abs. 5 GG die Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte
Umstände. Dieser Gestaltungsspielraum steht aber dem Gesetzgeber und nicht
den die Organisationsgewalt ausübenden Exekutivorganen des Dienstherrn zu.
Mit seiner Zuweisung zur DB Vermittlung GmbH / DB JobService GmbH hat der
Kläger seine bis dahin innegehabten Funktionsämter nicht nur vorübergehend
verloren, ohne dass ihm andere amtsangemessene Funktionsämter auf Dauer
übertragen worden sind. Bei der DB Vermittlung GmbH / DB JobService GmbH
besteht die Aufgabe des Klägers im Wesentlichen darin, sich aktiv an der
Suche nach einem Dienstposten für ihn zu beteiligen, an
Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen und ggf. Tätigkeiten vorübergehend zu
übernehmen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass ihm ein
amtsangemessener, d. h. seinem statusrechtlichen Amt eines technischen
Bundesbahnamtsrates entsprechender Tätigkeitsbereich bei DB Vermittlung GmbH
/ DB JobService GmbH nicht zugewiesen war. Durch seine Versetzung zu DB
Vermittlung GmbH / DB JobService GmbH ist ihm vielmehr sein Funktionsamt für
eine zeitlich nicht bestimmte Dauer entzogen worden. Dies lässt sich
aufgrund der durch Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG garantierten Wahrung der
Rechtsstellung der Beamten der Bundeseisenbahnen und der Verantwortung des
Dienstherrn auch nicht mit dem Geschäftszweck der privatrechtlich
organisierten DB AG begründen. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass insoweit
ein Spannungsverhältnis besteht. Dieses nicht zu Lasten der Eisenbahnbeamten
und der Substanz ihres Dienstverhältnisses zu lösen, ist aber gerade Inhalt
der Garantie des Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG.
Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtsprechung zu diesen Fragen in den vergangenen Jahren weiter entwickelt hat und
dass eine einzelne Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, wäre sie auch aktuell, nicht die Gewissheit vermitteln könnte,
dass andere Gerichte ebenso entscheiden werden.
Viele Gerichte, unter ihnen auch das OVG Lüneburg, also die Instanz über dem
VG Hannover, habe im Laufe der Zeit ihre Rechtsprechung deutlich verändert.
Richtig ist nach wie vor, dass häufig die Frage, ob eine Tätigkeit amtsangemessen ist,
im Zentrum derartiger Streitigkeiten steht.