Zugewinnausgleich bei Ehescheidung:
Berechnung der Ausgleichsforderung
Die Zugewinnausgleichsforderung wird erst mit Rechtskraft der
Scheidung fällig.
Der Anspruch verjährt drei Jahre nach der Beendigung des Güterstandes durch
die rechtskräftige Scheidung.
Man kann also alles in Ruhe erwägen, sofern man nicht Wert darauf legt, die
Frage des Zugewinns im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu klären.
| In die Berechnung des Zugewinnausgleichs
einzubeziehen sind folgende Faktoren: |
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| Endvermögen Ehefrau |
abzüglich Anfangsvermögen Ehefrau |
= Zugewinn Ehefrau |
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| Endvermögen Ehemann |
abzüglich Anfangsvermögen Ehemann |
= Zugewinn Ehemann |
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| auszugleichen ist die Differenz zwischen den
beiden Zugewinngrößen |
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Zum 01.09.09 wurde das Gesetz verändert.
Der neue § 1374 III BGB sieht vor, dass bei dem Anfangsvermögen Schulden
auch dann zu berücksichtigen sind, wenn dadurch der Wert des
Anfangsvermögens negativ (=überschuldet) wird.
Die Änderung hat einen guten Grund. Denn wenn während der Ehe die in die Ehe
eingebrachten Schulden eines Ehegatten (gemeinsam) getilgt werden, so stellt
auch das einen Zugewinn für den nun entschuldeten Ehegatten dar.
Der Zugewinn eines Ehegatten kann negativ ausfallen, wenn das
Anfangsvermögen höher war, als das Endvermögen am Ende der Ehezeit ist.
Aus dem Gesetz ergab sich
bis zum 31.08.09, dass
ein Zugewinn, der kleiner als null ist, nicht ausgeglichen wurde. Der
Zugewinn des betroffenen Ehegatten wurde insoweit mit null angesetzt. Auch
dies ist
zum 01.09.09 geändert worden: am Ende der Ehe
bestehende Verbindlichkeiten (=Schulden) sind auch dann abzuziehen, wenn
dadurch die Zugewinnbilanz des Ehegatten negativ wird.
Anfangsvermögen ist nach dem Gesetz
- Vermögen, das ein Ehegatte
bei Eheschließung besaß, was
er darlegen und ggf. beweisen muss,
- und Vermögen, das ein Ehegatte gemäß § 1374 II BGB durch
Schenkung, Erbschaft usw.
während der Ehe zugewandt
bekommen hat. Klassisches Beispiel: Geld- oder Grundstückszuwendungen von
Eltern.
Das jeweilige Anfangsvermögen wird, ausgehend von seinem Wert zur Zeit der
Eheschließung (bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbs durch Schenkung während der
Ehezeit)
an die Änderung der Kaufkraft (Inflation) angepasst,
also indexbereinigt. In der Regel geschieht das mit dem vom Statistischen
Bundesamt ermittelten Index der Verbraucherpreise. Eine nur nominale
Wertsteigerung soll nämlich unberücksichtigt bleiben und nicht als Zugewinn
erfasst werden.
Das
Endvermögen eines Ehegatten kann bei so genannten
unredlichen Verfügungen im Sinne des § 1375 II BGB (bei Verschleuderung,
Verschiebung, Verstecken von Vermögenswerten usw.) korrigiert werden.
Letztendlich ist die Ausgleichsforderung der Höhe nach gemäß § 1378 II BGB
seit dem 01.09.09 auf den
halben Wert des
Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt, das bei Beendigung des
Güterstandes nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhanden ist. Auch gibt
es seltene Fälle der groben Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB.
Schließlich kommt die Anrechnung von so genannten Vorausempfängen in Frage;
§ 1380 BGB.
Und letztlich sei erwähnt, dass das Gericht die Ausgleichsforderung stunden
kann, damit der Ausgleichspflichtige nicht in Schwierigkeiten gerät.
Fragen des Zugewinns können auf diese Art nur sehr oberflächlich dargestellt
werden, weil es viele denkbare Konstellationen und auch viele am Rande
liegende Fragen geben kann.
Umstritten ist nicht zuletzt auch immer die Berücksichtigung von
Zuwendungen unter Ehegatten. Zum Beispiel: der Ehemann schenkt seiner
künftigen Ehefrau kurz vor der Eheschließung die Hälfte seines
Hausgrundstückes. Wie ist damit später im Fall der Scheidung umzugehen?
(Fall nach einem Urteil des BGH vom 22.09.10 - XII ZR 69/09 -)
Im Ernstfall sollten Sie auf kompetente Hilfe nicht verzichten.