Zugewinnausgleich bei Ehescheidung: Berechnung der Ausgleichsforderung

Die Zugewinnausgleichsforderung wird erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig.
Der Anspruch verjährt drei Jahre nach der Beendigung des Güterstandes durch die rechtskräftige Scheidung.
Man kann also alles in Ruhe erwägen, sofern man nicht Wert darauf legt, die Frage des Zugewinns im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu klären.

In die Berechnung des Zugewinnausgleichs einzubeziehen sind folgende Faktoren:
       
Endvermögen Ehefrau abzüglich Anfangsvermögen Ehefrau = Zugewinn Ehefrau  
Endvermögen Ehemann abzüglich Anfangsvermögen Ehemann = Zugewinn Ehemann  
       
auszugleichen ist die Differenz zwischen den beiden Zugewinngrößen  

Zum 01.09.09 wurde das Gesetz verändert.
Der neue § 1374 III BGB sieht vor, dass bei dem Anfangsvermögen Schulden auch dann zu berücksichtigen sind, wenn dadurch der Wert des Anfangsvermögens negativ (=überschuldet) wird.
Die Änderung hat einen guten Grund. Denn wenn während der Ehe die in die Ehe eingebrachten Schulden eines Ehegatten (gemeinsam) getilgt werden, so stellt auch das einen Zugewinn für den nun entschuldeten Ehegatten dar.

Der Zugewinn eines Ehegatten kann negativ ausfallen, wenn das Anfangsvermögen höher war,  als das Endvermögen am Ende der Ehezeit ist.
Aus dem Gesetz ergab sich bis zum 31.08.09, dass ein Zugewinn, der kleiner als null ist, nicht ausgeglichen wurde. Der Zugewinn des betroffenen Ehegatten wurde insoweit mit null angesetzt. Auch dies ist zum 01.09.09 geändert worden: am Ende der Ehe bestehende Verbindlichkeiten (=Schulden) sind auch dann abzuziehen, wenn dadurch die Zugewinnbilanz des Ehegatten negativ wird.

Anfangsvermögen ist nach dem Gesetz
- Vermögen, das ein Ehegatte bei Eheschließung besaß, was er darlegen und ggf. beweisen muss,
- und Vermögen, das ein Ehegatte gemäß § 1374 II BGB durch Schenkung, Erbschaft usw. während der Ehe zugewandt bekommen hat. Klassisches Beispiel: Geld- oder Grundstückszuwendungen von Eltern.

Das jeweilige Anfangsvermögen wird, ausgehend von seinem Wert zur Zeit der Eheschließung (bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbs durch Schenkung während der Ehezeit) an die Änderung der Kaufkraft (Inflation) angepasst, also indexbereinigt. In der Regel geschieht das mit dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Index der Verbraucherpreise. Eine nur nominale Wertsteigerung soll nämlich unberücksichtigt bleiben und nicht als Zugewinn erfasst werden.

Das Endvermögen eines Ehegatten kann bei so genannten unredlichen Verfügungen im Sinne des § 1375 II BGB (bei Verschleuderung, Verschiebung, Verstecken von Vermögenswerten usw.) korrigiert werden.

Letztendlich ist die Ausgleichsforderung der Höhe nach gemäß § 1378 II BGB seit dem 01.09.09 auf den halben Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt, das bei Beendigung des Güterstandes nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhanden ist. Auch gibt es seltene Fälle der groben Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB.

Schließlich kommt die Anrechnung von so genannten Vorausempfängen in Frage; § 1380 BGB.

Und letztlich sei erwähnt, dass das Gericht die Ausgleichsforderung stunden kann, damit der Ausgleichspflichtige nicht in Schwierigkeiten gerät.

Fragen des Zugewinns können auf diese Art nur sehr oberflächlich dargestellt werden, weil es viele denkbare Konstellationen und auch viele am Rande liegende Fragen geben kann.
Umstritten ist nicht zuletzt auch immer die Berücksichtigung von Zuwendungen unter Ehegatten. Zum Beispiel: der Ehemann schenkt seiner künftigen Ehefrau kurz vor der Eheschließung die Hälfte seines Hausgrundstückes. Wie ist damit später im Fall der Scheidung umzugehen? (Fall nach einem Urteil des BGH vom 22.09.10 - XII ZR 69/09 -)

Im Ernstfall sollten Sie auf kompetente Hilfe nicht verzichten.




Anfangsvermögen









Endvermögen


Begrenzung der Ausgleichsforderung.