Ehewohnung bei Trennung
Eines der wesentlichen Probleme bei einer Trennung besteht oft darin, hinsichtlich der
gemieteten Ehewohnung eine Regelung zu treffen.
Wer zieht aus, wer bleibt in der Wohnung?
Ist die Wohnung jetzt zu groß oder zu teuer?
Möglichkeit 1: beide Ehegatten sind laut Mietvertrag Mieter
Will keiner der Ehegatten weiter dort wohnen, so muss ggf. der Mietvertrag gekündigt werden. Sofern beide Ehegatten Mieter sind,
sollten auch beide Ehegatten die Kündigung aussprechen. Es gibt für diesen Fall
keine besonderen Kündigungsrechte, man muss Sie nicht unbedingt aus dem Vertrag
entlassen. Vielmehr haften beide Ehegatten dem Vermieter gegenüber weiter
für die Mietschulden.
(Der Ausgleich unter ihnen intern regelt sich nach § 426 BGB - mit
Ausnahmen.)
Ggf. sind Verhandlungen mit dem Vermieter
anzuraten, um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag zu erreichen. Kann ein Nachmieter benannt werden?
Ein wenig umstritten ist die Frage, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt der
andere Ehegatte verpflichtet werden kann, einer Kündigung zuzustimmen.
Wollen beide Ehegatten trotz ihrer Scheidungsabsicht in der Wohnung bleiben, muss zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
einer Scheidung (bzw. des Getrenntlebens) eine räumliche Aufteilung erfolgen.
Ist dies nicht möglich, weil die Wohnung vom Zuschnitt her für eine Aufteilung nicht geeignet ist oder weil die Eheleute in der Wohnung nicht
gemeinsam wohnen bleiben wollen, muss einer von beiden ausziehen.
Bei Auszug aus einer Mietwohnung sollte mit dem Vermieter geklärt werden, dass der Vermieter den Ausziehenden aus dem Mietvertrag entlässt.
Denken Sie an die Frage, wer später die Mietkaution zurück erhalten soll,
und daran, dass der Ehegatte, der den Vertrag alleine fortsetzt, später auch
für Schönheitsreparaturen usw. haftet.
Wird der Ehegatte, der ausgezogen ist, vom Vermieter noch in Anspruch
genommen, so wird ein Ausgleich über eine Verrechnung mit
Unterhaltsansprüchen oder im Sinne einer Nutzungsvergütung (Anspruch aus § 1361 b III 2 BGB)
in Betracht zu ziehen sein.
Möglichkeit 2: nur ein Ehegatte hat den Mietvertrag abgeschlossen
Er bleibt auch dann aus dem Mietvertrag verpflichtet, wenn er aus
der Wohnung auszieht.
Mit dem Vermieter muss nach Möglichkeit vereinbart werden, dass der
zurückbleibende Ehegatte alleiniger Mieter wird.
Hat nur ein Ehegatte den Mietvertrag unterschrieben, so kann er allein den
Mietvertrag kündigen.
Aber bitte: keine Alleingänge ohne Abstimmung. Beide Ehegatten haben
Anspruch auf gleichberechtigten Mitbesitz an der Ehewohnung, bis sie sich
auf etwas anderes einigen oder eine gerichtliche Entscheidung herbei geführt
wird (§ 1361 b BGB).
Durch das neu eingeführte FamFG ist nunmehr eindeutig geregelt, dass das
Familiengericht für derartige Fragen zuständig ist.
Nicht übersehen werden sollte die Vorschrift des § 1361 b IV BGB. Das Gesetz
vermutet, dass ein Ehegatte dem anderen die Ehewohnung überlassen hat, wenn
er nicht spätestens sechs Monate nach seinem Auszug seine Rückkehrabsicht
unmissverständlich mitteilt.
Möchte der zunächst ausgezogene Ehegatte also die Wohnung wieder für sich
gewinnen, so muss er dies rechtzeitig zum Ausdruck bringen!