Zuweisung der Ehewohnung durch das
Gericht
Es geht hier um den Fall, dass Eheleute sich bei Trennung oder
Scheidung nicht darüber einigen können, wer in der bisherigen gemeinsamen
Wohnung bleibt, und dass deshalb eine Entscheidung des Gerichts angestrebt
wird.
Die Darstellung zerfällt in zwei Teile, weil die gesetzlichen
Regelungen für die Zeit bis zur Scheidung und für die Zeit nach der
Scheidung nicht identisch sind. (So wie wir es zum Beispiel auch aus dem
Unterhaltsrecht kennen.)
1. Wohnungszuweisung durch das Gericht bei Getrenntleben
2. Wohnungszuweisung durch das Gericht für die Zeit nach
der Scheidung
1. Während der Trennungszeit (des Getrenntlebens)
§ 1361b BGB: Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von
ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm
der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen
Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der
Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige
Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben
sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern
beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam
mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung
befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht
und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den
anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der
Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen
Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich
gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen
Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung
ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen
und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn,
dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem
anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil
überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet
ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu
vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine
Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit
entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs.
1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen
sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht
dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird
unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung
verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen
hat.
Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens
(Erst) mit der Scheidung wird im Streitfall endgültig über die Verteilung der Ehewohnung und des Hausrats entschieden.
Während des Getrenntlebens sind aber unter bestimmten Bedingungen vorläufige
Regelungen möglich. Für die Wohnung ergibt sich dies aus § 1361 b BGB in
Verbindung mit §§ 200 bis 209 FamFG.
Leben die Eheleute getrennt oder will dies einer von ihnen künftig, so kann die Überlassung der Wohnung oder eines Teils zur alleinigen Nutzung verlangt und
von dem Gericht angeordnet werden.
Dabei geht es wirklich nur um die vorläufige Regelung der Nutzung bis zur
Scheidung, und zwar nur um eine Regelung im Innenverhältnis zwischen den
Ehegatten, nicht
etwa um eine Veränderung der Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten wie z. B.
der bestehenden Mietverträge usw.
Voraussetzung ist, dass die
Wohnungsüberlassung zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist.
Dies ist nur bei außergewöhnlichen Umständen anzunehmen, wenn eine
unerträgliche Belastung des einen Ehegatten abzuwenden ist oder Kindesinteressen dies gebieten.
Die Umstände müssen ähnliche sein, wie sie im
Gewaltschutzgesetz auch zu vorläufigen Regelungen durch Polizei und Gericht ermächtigen.
Das Verfahren nach § 1361 b BGB ist seit dem 01.09.09 in §§ 200 ff. FamFG geregelt.
Auf seinen Antrag hin ist an dem Verfahren auch das Jugendamt zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt leben.
Der Vermieter und andere Personen sind nicht zu beteiligen, da durch das
Verfahren nicht (endgültig) in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Der
Vermieter wird eine Entscheidung des Gerichts zu respektieren haben.
Die Maßstäbe verschieben sich, wenn die Wohnung im Eigentum des anderen
Ehegatten steht.
Denn ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht bedarf
besonderer Rechtfertigung.
Sowohl bei Einigung hinsichtlich der Überlassung der Wohnung als auch bei richterlicher Zuweisung kann eine Vergütung
(Mietzins) verlangt werden, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht -
sofern es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Die Vergütung wird vom Familiengericht festgesetzt, falls
sich die Parteien darüber nicht einigen.
Zu dem oben erwähnten Gewaltschutzgesetz:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung
der Ehewohnung bei Trennung (§ 2 Gewaltschutzgesetz) ist die Zuweisung der Ehewohnung bei "prügelnden"
Ehegatten erleichtert.
Nach diesem Gesetz können Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, leichter vor Gericht durchsetzen,
dass ihnen (und den Kindern) die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.
Das Gewaltschutzgesetz schützt aber auch in anderen Fällen vor Nachstellungen / Stalking.
2. Nach der Scheidung
§ 1568a BGB: Ehewohnung
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte
anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf
deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt
lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in
stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die
Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem
Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung
befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit
einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein
dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere
Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist,
um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für
das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten
über die Überlassung an den Vermieter oder
2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im
Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein
von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von
beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4
gilt entsprechend.
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses
über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von
ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte
einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu
vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann
sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als
auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines
Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter
den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung
eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der
Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht
zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel
die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf
Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein
Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der
Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht
worden ist.
Für die Zeit nach der Scheidung sind auch in diesem Zusammenhang
ab 01.09.09 Gesetzesänderungen zu berücksichtigen:
Ein neuer § 1568 a BGB regelt die Überlassung der Ehewohnung an einen
Ehegatten endgültig.
Ein neuer § 1568 b BGB regelt die Überlassung und Übereignung von
Hausratsgegenständen endgültig.
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf endgültige Zuweisung der Ehewohnung
spätestens zwei Wochen vor der gerichtlichen Verhandlung über den
Scheidungsantrag zu stellen ist, § 137 II FamFG.
Auch hier gilt allein schon aus Kostengründen: man sollte miteinander reden, verhandeln und einvernehmliche Lösungen suchen.
Oft ist es aber durchaus hilfreich, wenn auf beiden Seiten Anwälte tätig sind - sofern sich die Parteien selbst nicht mehr an einen Tisch setzen,
nicht mehr gemeinsam nach Lösungen suchen können.