Zwangsbeurlaubung: Verbot des Führens der Dienstgeschäfte, § 66 BBG
Mit der Abgrenzung zwischen der Suspendierung nach Disziplinarrecht
und der Zwangsbeurlaubung nach Beamtenrecht (dem Verbot des Führens der
Dienstgeschäfte) befasst sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in
einem Beschluss vom 09.09.08, - 12 L 942 / 08 -.
In diesem konkreten Fall scheint so, als habe der Dienstherr gegen
den Beamten ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausgesprochen, nachdem er mit der von ihm
ausgesprochenen Suspendierung nach § 38 Bundesdisziplinargesetz beim Disziplinargericht gescheitert war.
Diesen "Trick" billigt das Verwaltungsgericht nicht.
Der nachstehende Text ist nicht in allen Teilen wortgetreu wiedergegeben.
Soweit § 60 BBG (Bundesbeamtengesetz) herangezogen wird, ist eine Gesetzesänderung zu beachten. Ab
Februar 2009 sind die Dinge in § 66 BBG geregelt.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.09.08, - 12 L 942/08 -
Die disziplinargerichtliche Entscheidung zur vorläufigen
Dienstenthebung sperrt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (nach
Beamtenrecht), wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beabsichtigt ist.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
Verbots des Führens der Dienstgeschäfte damit
begründet, dass der Beamte im Verdacht stehe, in
seiner Eigenschaft als Schaltermitarbeiter Scheinbuchungen zu Lasten
nicht existierender Girokonten durchgeführt und die entsprechenden
Geldbeträge für eigene Zwecke verwendet zu haben. Durch dieses
Fehlverhalten habe er im Kernbereich seiner Dienstpflichten derart
versagt, dass im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs seine
Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sei. ....
Angesichts der rechtlich erforderlichen zwingenden dienstlichen
Gründe für den Ausspruch eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte
und des Zwecks eines solchen Verbots besteht bei
Verbotsverfügung nach § 60 Bundesbeamtengesetz - BBG - regelmäßig
zugleich ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.
Aber in diesem Fall entscheidet das Gericht anders:
Es besteht schon deshalb kein überwiegendes
Interesse an der sofortigen Vollziehung, da der angefochtene Bescheid
offensichtlich rechtswidrig ist.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 60 Abs. 1
BBG [jetzt: § 66 BBG]. Danach kann - auch im privatisierten Postbereich - einem Beamten
aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte
verboten werden.
Die Anwendung des § 60 Abs. 1 BBG war jedoch vorliegend durch einen
Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 04.07.08 im Disziplinarverfahren (Aussetzung der vorläufigen
Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz) gesperrt.
§ 60 Abs. 1 BBG regelt die Anordnung eines (vorläufigen und
strukturell zeitlich befristeten) Verbots der Führung von
Dienstgeschäften, um beamten- oder disziplinarrechtlich Schritte
vorzubereiten, die zur Behebung der aufgetretenen dienstlichen
Schwierigkeiten erforderlich sind.
Hiervon zu unterscheiden ist die vorläufige Dienstenthebung nach § 38
Abs. 1 BDG, wonach ein Beamter gleichzeitig mit oder nach Einleitung des
Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, wenn
im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden
wird. Hierbei handelt es sich um eine disziplinarrechtliche Maßnahme im
Rahmen eines anhängigen Disziplinarverfahrens.
Sowohl mit der Verbotsverfügung nach § 60 Abs. 1 BBG als auch mit der
vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG sollen Gefahren
abgewendet werden, welche der Verwaltung durch die aktuelle Amtsausübung
des Beamten drohen.
Die inhaltliche Nähe zwischen beiden Regelungen wird dadurch
sichtbar, dass dem Verbot der Führung von Dienstgeschäften nach § 60 BBG
der Verdacht eines Dienstvergehens zugrunde liegen kann und es deshalb
häufig der Vorbereitung eines Disziplinarverfahrens dient. Andererseits
stellt der Verdacht eines Dienstvergehens nur einen - bedeutsamen - Ausschnitt des Anwendungsbereichs des § 60 BBG dar. Beide
Vorschriften divergieren in Tatbestand, Rechtsfolge und Rechtsschutz,
sie stehen deshalb grundsätzlich selbständig nebeneinander.
Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass trotz einer vorläufigen
Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG auch ein Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte in Betracht kommen kann. Eine Einschränkung des
Anwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 BBG ist jedoch geboten, wenn die dort
maßgebenden "zwingenden dienstlichen Gründe" mit denen übereinstimmen,
die die Durchführung des Disziplinarverfahrens tragen
(disziplinarrelevante Gründe). Dabei kann dahinstehen, ob bereits die
bloße Einleitung des Disziplinarverfahrens die Anwendung des § 60 BBG
unter Bezugnahme auf disziplinarrelevante Gründe unzulässig machen kann.
Eine Sperrung des § 60 Abs. 1 BBG [jetzt: § 66 BBG] ist jedenfalls dann anzunehmen,
wenn eine Entscheidung der Disziplinarinstanz bezüglich der vorläufigen
Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG erfolgt ist. Ein Rückgriff auf § 60
Abs. 1 BBG in dem Fall, in dem nach wie vor die disziplinarrechtlichen
Sanktionen - Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise Aberkennung des
Ruhegehalts - verfolgt werden, würde eine der Rechtssystematik zuwider
laufende Umgehung der in § 38 Abs. 1 BDG zum Ausdruck kommenden
Verhältnismäßigkeitserwägungen sowie der durch die Disziplinarinstanz
vorgenommenen - sachnäheren - Wertung bedeuten.
Ein solch unzulässiger Rückgriff liegt hier vor. Das
Verwaltungsgericht Münster hat in dem Disziplinarverfahren gegen den
Antragsteller durch Beschluss die
vorläufige Dienstenthebung durch die Antragsgegnerin mit der Begründung
ausgesetzt, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
festzustellen sei, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen
habe, das zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen wird. Es bestünden
erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller die ihm vorgeworfenen
Scheinbuchungen nachgewiesen werden könnten. Der Rückgriff auf § 60 BBG
aus den von der Antragsgegnerin genannten Gründen - dringender Verdacht
der Scheinbuchungen - ist damit eine Umgehung der durch das
Disziplinargericht ausgesprochenen Wertung zugunsten des
Beschäftigungsanspruchs des Antragstellers.
Dass sonstige Gründe vorliegen, die eine Anwendung des § 60 Abs. 1 BBG zu Lasten des
Antragstellers rechtfertigen könnten, ist weder dargetan noch
ersichtlich.