Rückforderung von Beamtenbezügen: Gesetzestexte (Bundesbeamte; Hamburg)
1. Bundesbeamte
§ 12 Bundesbesoldungsgesetz: Rückforderung von Bezügen
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung
seiner Bezüge ... mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte
erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) ... (4) (betreffen Geldleistungen nach dem Tode des Beamten)
§ 52 Beamtenversorgungsgesetz: Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung
seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so
sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte
erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt.
Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die
Gesamtrückforderung.
[Absätze 4 und 5 regeln den Fall, dass nach dem Tode des Versorgungsberechtigten noch Zahlungen erfolgten.]
2. Landesbeamte Hamburg
§ 16
Landesbesoldungsgesetz Hamburg: Rückforderung von Bezügen
(1) Wird eine
Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche
Änderung ihrer oder seiner Bezüge einschließlich der Einreihung ihres oder
seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender
Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen
regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des
Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen
müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise
abgesehen werden.
(3)
Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der
Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen
wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der
überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht
erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht,
soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits
anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit
Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der
Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen,
die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag
verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er
nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein
Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über
den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über
den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein
Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§ 63
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg: Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer
Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die
Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich,
wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger
ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz
oder teilweise abgesehen werden. Die Bewilligung von Versorgungsbezügen kann von
der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen gemäß § 53 Absatz 2
Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu
erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender
Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen
mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der oder des
Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden,
gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat
sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht
erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht,
soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits
anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der oder des
Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die
die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag
verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er
nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein
Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über
den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über
den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber
zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
3. Landesbeamte Niedersachsen
§ 87 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Verzinsung, Rückforderung
Werden Geldleistungen aufgrund dieses Gesetzes nach dem Tag der
Fälligkeit des Anspruchs gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die
Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung
steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin
oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus
Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
Niedersachsen bezieht sich in § 1 seines Besoldungsgesetzes auf die Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz:
"(3) Für die Besoldung und Versorgung der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Personen gelten die bis zum 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen
Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder anderen Landesgesetzen
nichts anderes ergibt."
Ganz ähnlich hat
Schleswig-Holstein sein Gesetz strukturiert (§ 1 a
Landesbesoldungsgesetz).