Rückforderung von Bezügen: Die
Verfahrensabläufe
Wie entwickelt sich der Streit um eine Rückforderung von
Bezügebestandteilen?
Überzahlungen werden oft eher zufällig entdeckt.
Nehmen wir an, dass die für die Anweisung zuständige Stelle eine Änderung
des Reisekostenrechts erst nach Monaten wahrnimmt. Dies ist angesichts der Hektik des Gesetzgebers keine unrealistische Vorstellung, weil Gesetzesänderungen
oft nur langsam zur Verwaltung durchdringen. Nun stolpert man darüber, dass man in den vergangenen Monaten einigen Beamten zu viel ausgezahlt hat. Man
wird die Beträge zurück verlangen wollen.
Zunächst wird der Dienstherr dem Beamten das Problem darlegen und ihm die Möglichkeit geben, Stellung zu
nehmen. Die Vorgehensweise ist unterschiedlich: mal kommt ein freundliches
Schreiben, im anderen Fall ein barscher Telefonanruf.
Früher oder später ergeht ein
schriftlicher Rückforderungsbescheid, der eine
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sollte.
Bei Erlass des Bescheides sollen auch
Billigkeitsgesichtspunkte geprüft werden. In diesem Zusammenhang stellt
sich die Frage, ob die Behörde die Überzahlung schuldhaft (mit-) verursacht
hat. Aber verlassen Sie sich nicht allein auf Ihr (subjektives) Urteil
darüber, denn hier hat die Behörde viele Spielräume.
Widerspruch und Klage
Der Rückforderungsbescheid kann mit einem
Widerspruch angefochten werden.
Der Widerspruch ist
schriftlich einzulegen, und zwar innerhalb
gewisser Fristen:
- sofern er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält binnen eines
Monats,
- sonst binnen eines Jahres ab Zustellung.
Der Widerspruch muss nicht unbedingt begründet werden.
Die Widerspruchsbehörde ist verpflichtet, von Amts wegen Aufklärung zu betreiben
und die Rechtslage zu prüfen.
Da aber dem Rückzahlungsanspruch oft nur eine Einrede entgegensteht, nämlich die
Einrede der Entreicherung - das Geld sei
ausgegeben-, können Ausführungen dazu erforderlich sein.
Bleibt der Widerspruch erfolglos,
ergeht also ein entsprechender Widerspruchsbescheid, so ist eine
Klage bei dem Verwaltungsgericht möglich.
Die Verfahrensdauer
Rechnen Sie in Hamburg mit einer Verfahrensdauer von insgesamt zwei bis drei Jahren!