Rückforderung von Bezügen: Die Verfahrensabläufe

Wie entwickelt sich der Streit um eine Rückforderung von Bezügebestandteilen?
Überzahlungen werden oft eher zufällig entdeckt.
Nehmen wir an, dass die für die Anweisung zuständige Stelle eine Änderung des Reisekostenrechts erst nach Monaten wahrnimmt. Dies ist angesichts der Hektik des Gesetzgebers keine unrealistische Vorstellung, weil Gesetzesänderungen oft nur langsam zur Verwaltung durchdringen. Nun stolpert man darüber, dass man in den vergangenen Monaten einigen Beamten zu viel ausgezahlt hat. Man wird die Beträge zurück verlangen wollen.

Zunächst wird der Dienstherr dem Beamten das Problem darlegen und ihm die Möglichkeit geben, Stellung zu nehmen. Die Vorgehensweise ist unterschiedlich: mal kommt ein freundliches Schreiben, im anderen Fall ein barscher Telefonanruf.

Früher oder später ergeht ein schriftlicher Rückforderungsbescheid, der eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sollte.
Bei Erlass des Bescheides sollen auch Billigkeitsgesichtspunkte geprüft werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Behörde die Überzahlung schuldhaft (mit-) verursacht hat. Aber verlassen Sie sich nicht allein auf Ihr (subjektives) Urteil darüber, denn hier hat die Behörde viele Spielräume.


Widerspruch und Klage
Der Rückforderungsbescheid kann mit einem Widerspruch angefochten werden.

Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen, und zwar innerhalb gewisser Fristen:
- sofern er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält binnen eines Monats,
- sonst binnen eines Jahres ab Zustellung.
Der Widerspruch muss nicht unbedingt begründet werden. 
Die Widerspruchsbehörde ist verpflichtet, von Amts wegen Aufklärung zu betreiben und die Rechtslage zu prüfen.
Da aber dem Rückzahlungsanspruch oft nur eine Einrede entgegensteht, nämlich die Einrede der Entreicherung - das Geld sei ausgegeben-, können Ausführungen dazu erforderlich sein.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, ergeht also ein entsprechender Widerspruchsbescheid, so ist eine Klage bei dem Verwaltungsgericht möglich.


Die Verfahrensdauer
Rechnen Sie in Hamburg mit einer Verfahrensdauer von insgesamt zwei bis drei Jahren!
Beamtengesetze