Rückforderung von Bezügen, Versorgung usw.: Bereicherungsrecht
Ausgangspunkt ist in den Fällen des Bereicherungsrechts
-
eine Vermögensverschiebung
- ohne rechtlichen Grund.
Der Dienstherr verlangt zurück, was er zu viel ausbezahlt hat.
Ganz so, als hätten Sie selbst zum Beispiel versehentlich bei einer
Überweisung ein falsches Empfängerkonto angegeben, Ihre Bank hätte Ihr Konto
belastet und dem falschen Empfänger den Betrag gutgeschrieben.
Werden Sie Ihr Geld
zurückerhalten?
Darf der Empfänger es behalten, weil er doch nichts Unrechtes getan hat
und "nichts dafür kann"?
Was würden Sie für fair halten?
Die Juristen sprechen bei dieser Konstellation von ungerechtfertiger Bereicherung.
An diesem Begriff dürfen Sie sich nicht stören. Es geht hier nicht um eine
moralische Bewertung, sondern um den Ausgleich widerstreitender Interessen.
"Ungerechtfertigte Bereicherung": das ist ganz einfach ein Begriff, den die
Juristen verwenden, um eine bestimmte Konstellation zu bezeichnen.
Für die
Rückabwicklung einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt es gesetzliche Regelungen
im Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beziehen die beamtenrechtlichen Vorschriften in die Bearbeitung ein.
Der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch des Dienstherrn ergibt sich bei Bundesbeamten zum Beispiel aus
§ 12 Abs. 2 BBesG, soweit es um die Besoldung der Bundesbeamten geht,
§ 52 Abs. 2 BeamtVG, soweit es um Versorgung von Ruheständlern geht,
§ 87 Abs. 2 BBG hinsichtlich sonstiger Leistungen.
Wegen der Aufsplitterung des Beamtenrechts seit dem Jahr 2006 müssen Sie
jeweils prüfen, ob in Ihrem Bundesland besondere Vorschriften gelten,
sofern Sie Landesbeamter sind.
So hat sich zum Beispiel Hamburg im Januar 2010 ein eigenes Besoldungsgesetz
gegeben und die Rückforderung von Bezügen dort ausdrücklich geregelt.
Sie finden die Vorschriften des Bundes,
der Stadt Hamburg und des Landes Niedersachsen hier.
Noch einmal:
Die Vorschriften verweisen eben so wie das
Landesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz der Hansestadt Hamburg auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) über die ungerechtfertigte Bereicherung, wobei insbesondere §§ 812, 818, 819 und 820 BGB von Bedeutung sind.
Es sind also zwei Rechtsgebiete zu verknüpfen, was in Einzelheiten zu Reibungen führt.
Auf die gesetzlichen Regeln über den Ausgleich einer ungerechtfertigte Bereicherung stützt sich der
Dienstherr.
Viele Betroffene stören sich aber schon an der Art der Mitteilungen: sie seien
"ungerechtfertigt bereichert" und hätten "grob fahrlässig gehandelt".
Das empfinden sie als moralischen Vorwurf. Aber dies sind Begriffe aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 812 ff.,
mit denen die Juristen seit mehr als 100 Jahren arbeiten.
Mit ihnen muss man sachgerecht
- d. h.: gelassen - umgehen.