Rückforderung von Beamtenbezügen und
Beamtenversorgung nach Bereicherungsrecht
Die Dienstherren begründen ihre Ansprüche meistens nach Bereicherungsrecht.
[Wer sein Begehren auf mehrere unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen
könnte, kann sich unter Umständen eine Anspruchsgrundlage auswählen. Der
Dienstherr könnte unter bestimmten Bedingungen auch einen
Schadensersatzanspruch geltend machen. Dann wären andere Paragraphen heran
zu ziehen.]
Bereicherungsrechtlicher Ausgangspunkt: Rückzahlungsverpflichtung
Es geht ganz nüchtern darum, dass jemand etwas erhalten hat, was er nicht
hätte erhalten sollen oder was ihm nicht zustand - was natürlich im Einzelfall zunächst zu überprüfen
ist: standen die Zahlungen dem Beamten zu, hatte er zum Beispiel einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zulage?
Hat der Beamte ohne Rechtsgrund Zahlungen erhalten, so sind diese grundsätzlich zurück zu zahlen.
Auf die "Schuld" an der Entwicklung oder auf ein Mitverschulden kommt es zunächst einmal nicht an.
Vielmehr geht es um den Ausgleich einer zu Unrecht erfolgten Vermögensverschiebung.
Ein (Mit-) Verschulden der Verwaltung ist für die Rechtslage im Grunde eher bedeutungslos.
Es gibt niemals den Ausschlag zugunsten des Bereicherten. Dies war lange die ganz
einhellige Meinung der Rechtsprechung, bis im norddeutschen Raum das OVG
Lüneburg und das
Hamburgische OVG ihre Rechtsprechung modifizierten
und forderten, dass das Verhalten der Behörde ggf. im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sei.
Der Ausgangspunkt ist aber, ohne dass ein Verschulden gegeben sein muss:
Der zu Unrecht Bereicherte muss das Empfangene herausgeben.
Denn er hätte es nie erhalten sollen.
So § 812 BGB und die beamtenrechtlichen
/ versorgungsrechtlichen Sondervorschriften.
§ 812 BGB: Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen
Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe
verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche
Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des
Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des
Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§ 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs
(1) ...
(2) ...
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist
ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den
allgemeinen Vorschriften.
§ 819 BGB: Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder
Sittenverstoß
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang
oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der
Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf
Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) ...