Rückforderung von Bezügen: Anwärterbezüge


Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.01 - 2 A 9.00 -

Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf


Anmerkung: Auch nach der Dienstrechtsneuordnung im Jahr 2009 sind § 59 Abs. 5 BBesG und § 12 Abs. 2 BBesG die maßgeblichen Vorschriften für Bundesbeamte.


Aus der Gerichtsentscheidung:

Anwärterbezüge können von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, wenn sie dem Beamten für die Zeit eines Studiums und einer berufspraktischen Studienzeit unter der "Auflage" gewährt worden sind, im Anschluss an die Ausbildung während einer Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben.
Für die Rückforderung der Anwärterbezüge ist unerheblich, ob das Studium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann.

Die Klägerin leistete als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im BND in Form eines Studiums an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Vor ihrer Einstellung war ihr mitgeteilt worden, die Anwärterbezüge würden mit der Auflage gewährt, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihr zu vertretenden Grund ende und sie im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide.

Auf ihren Antrag wurde die Klägerin nach kurzer Zeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Mit Schreiben vom 12.01.89 teilte ihr die Beklagte mit, dass Anwärterbezüge zurückzufordern seien; hierauf werde jedoch verzichtet, u. a. unter der Bedingung, dass sie nach Abschluss ihres Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes wieder in den öffentlichen Dienst eintrete und nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheide.

Nachdem die Klägerin bis Februar 1995 Immatrikulationsbescheinigungen vorgelegt hatte, teilte sie im Februar 1998 mit, sie habe ihre Ausbildung beendet. Die Beklagte forderte sie zur Zahlung von 11.991,00 DM auf.

Die Klage, über die das BVerwG im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwG0), ist unbegründet. Die Beklagte ist nach S 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. mit § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB berechtigt, von der Klägerin durch Leistungsbescheid 11.991,00 DM zu fordern, weil Anwärterbezüge in diesem Umfang während der Zeit von Oktober 1984 bis Oktober 1987 "zu viel" gezahlt worden sind.

Aus den Gründen:

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall sind die Bezüge - bei nachträglicher Beurteilung - ebenfalls "zu viel" gezahlt worden.

Einen derartigen Zweck der Zahlung von Bezügen hat die Beklagte mit ihrem Hinweis von September 1984 ausdrücklich dahin gehend bestimmt, dass die Klägerin im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Dieser Erfolg ist indessen nicht eingetreten, weil die Klägerin aus freiem Entschluss ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat. Damit ist der mit der Zahlung von Anwärterbezügen an die Klägerin verfolgte Zweck, sie für längere Zeit an die Beklagte zu binden, nicht eingetreten.

Die Beklagte war gemäß § 59 Abs. 5 BBesG befugt, die Zahlung der Anwärterbezüge u. a. davon abhängig zu machen, dass die Klägerin nach der Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Bei der Auflage im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben.

Gemäß § 59 Abs. 5 BBesG kann sich die Zweckbestimmung auf die Anwärterbezüge erstrecken, die sowohl für die Zeit des Unterrichts an der Fachhochschule als auch für die berufspraktischen Studienzeiten gezahlt werden.

Die Ermächtigung des § 59 Abs. 5 BBesG beschränkt sich nicht darauf, die Rückforderung von Anwärterbezügen zu ermöglichen, wenn der Beamte auf Widerruf ein Studium absolviert, das Voraussetzung für eine weitere Ausbildung ist oder das eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann. Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 BBesG setzt ein Studium im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes voraus, ohne die Art des Studiums - insbesondere hinsichtlich seiner anderweitigen Verwertbarkeit - näher zu bestimmen. Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren und nach dem Abschluss nicht mehr bereit sind, als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen.

Der Vorteil, den die »Auflage« gemäß § 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwändige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die »Anwärterstudenten« im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die während ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten. Unerheblich ist insoweit, dass das Studium während des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes obligatorisch ist (vgl. § 14 Abs. 2 BRRG). Aufgrund der Besonderheiten des durch ein Studium geprägten Vorbereitungsdienstes ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung, der Unverzichtbarkeit der Besoldung und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung durch individuelle »Auflagen« auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren.

...


Schließlich brauchte die Beklagte nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Sie hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über "eventuelle Erleichterungen" aufgrund besonderer Begründung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse entschieden werden könne. Die Klägerin hat aber keine Umstände vorgetragen, die die Beklagte hätten veranlassen können und müssen, den Betrag nicht auf einmal und/oder mit sofortiger Fälligkeit zurückzufordern.
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