Rückforderung von Bezügen: Anwärterbezüge
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.01 - 2 A 9.00 -
Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
Anmerkung: Auch nach der Dienstrechtsneuordnung im Jahr 2009 sind § 59 Abs.
5 BBesG und § 12 Abs. 2 BBesG die maßgeblichen Vorschriften für Bundesbeamte.
Aus der Gerichtsentscheidung:
Anwärterbezüge können von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückgefordert werden,
wenn sie dem Beamten für die Zeit eines Studiums und
einer berufspraktischen Studienzeit
unter der "Auflage" gewährt worden sind,
im Anschluss an die Ausbildung während einer Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben.
Für die Rückforderung der Anwärterbezüge ist unerheblich, ob das
Studium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es
zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann.
Die Klägerin leistete als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für den
gehobenen Dienst im BND in Form eines Studiums an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung. Vor ihrer Einstellung war ihr mitgeteilt worden, die
Anwärterbezüge würden mit der Auflage gewährt, dass die Ausbildung nicht
vorzeitig aus einem von ihr zu vertretenden Grund ende und sie im Anschluss an
ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf
eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide.
Auf ihren Antrag wurde die Klägerin nach kurzer Zeit aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Mit Schreiben vom 12.01.89 teilte ihr
die Beklagte mit, dass Anwärterbezüge zurückzufordern seien; hierauf werde jedoch verzichtet, u. a. unter der
Bedingung, dass sie nach Abschluss ihres Studiums und ggf. eines anschließenden
Vorbereitungsdienstes wieder in den öffentlichen Dienst eintrete und nicht vor
Ablauf von drei Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheide.
Nachdem die Klägerin bis Februar 1995 Immatrikulationsbescheinigungen
vorgelegt hatte, teilte sie im Februar 1998 mit, sie habe ihre Ausbildung beendet. Die Beklagte forderte sie zur Zahlung von 11.991,00 DM auf.
Die Klage, über die das BVerwG im ersten und letzten Rechtszug zu
entscheiden hat (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwG0), ist unbegründet. Die Beklagte ist
nach S 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. mit § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB
berechtigt, von der Klägerin durch Leistungsbescheid 11.991,00 DM zu fordern,
weil Anwärterbezüge in diesem Umfang während der Zeit von Oktober 1984 bis
Oktober 1987 "zu viel" gezahlt worden sind.
Aus den Gründen:
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen
nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig
gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn
der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB).
In diesem Fall sind die Bezüge - bei nachträglicher Beurteilung - ebenfalls "zu viel" gezahlt worden.
Einen derartigen Zweck der Zahlung von Bezügen hat die Beklagte mit ihrem
Hinweis von September 1984 ausdrücklich dahin gehend bestimmt, dass die
Klägerin im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer
Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen
Dienst ausscheide. Dieser Erfolg ist indessen nicht eingetreten, weil die
Klägerin aus freiem Entschluss ihre
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat. Damit ist der mit der
Zahlung von Anwärterbezügen an die Klägerin verfolgte Zweck, sie für
längere Zeit an die Beklagte zu binden, nicht eingetreten.
Die Beklagte war gemäß § 59 Abs. 5 BBesG befugt, die Zahlung der
Anwärterbezüge u. a. davon abhängig zu machen, dass die Klägerin nach der Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf
Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Bei der
Auflage im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich um eine besondere
Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die
Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu
erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des
Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in
den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit
zu verbleiben.
Gemäß § 59 Abs. 5 BBesG kann sich die Zweckbestimmung auf die
Anwärterbezüge erstrecken, die sowohl für die Zeit des Unterrichts an der
Fachhochschule als auch für die berufspraktischen Studienzeiten gezahlt werden.
Die Ermächtigung des § 59 Abs. 5 BBesG beschränkt sich nicht darauf, die
Rückforderung von Anwärterbezügen zu ermöglichen, wenn der Beamte auf
Widerruf ein Studium absolviert, das Voraussetzung für eine weitere Ausbildung
ist oder das eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet
oder zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des
öffentlichen Dienstes genutzt werden kann. Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 BBesG
setzt ein Studium im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes voraus, ohne die Art des
Studiums - insbesondere hinsichtlich seiner anderweitigen Verwertbarkeit -
näher zu bestimmen. Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift sicherstellen, dass
Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer
Fachhochschule studieren und nach dem Abschluss nicht mehr bereit sind, als
Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben, keine
finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen.
Der Vorteil, den die »Auflage« gemäß
§ 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen
eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während
des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese
kostenaufwändige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
privilegiert die »Anwärterstudenten« im Vergleich mit anderen Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die während
ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten.
Unerheblich ist insoweit, dass das Studium während des Vorbereitungsdienstes
für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes obligatorisch ist (vgl. § 14 Abs. 2 BRRG).
Aufgrund der Besonderheiten des durch ein Studium geprägten
Vorbereitungsdienstes ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen
Gesetzesbindung der Besoldung, der Unverzichtbarkeit der Besoldung und der
besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung durch individuelle »Auflagen« auf der
Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren.
...
Schließlich brauchte die Beklagte nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG
aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen.
Sie hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über "eventuelle
Erleichterungen" aufgrund besonderer Begründung und Darlegung der
wirtschaftlichen Verhältnisse entschieden werden könne. Die Klägerin hat aber
keine Umstände vorgetragen, die die Beklagte hätten veranlassen können und
müssen, den Betrag nicht auf einmal und/oder mit sofortiger Fälligkeit
zurückzufordern.