Rückforderung von Bezügen: zurückgefordert wird der Bruttobetrag
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30.01.06 - 5 G 12/06 -
Zur Rückerstattungspflicht von Familienzuschlag bei unterlassener Anzeige
der Änderung der familiären Verhältnisse.
Im Falle der Rückerstattung von Besoldungsüberzahlungen sind
Brutto-Beträge zurückzugewähren. Die steuerliche Entlastung erfolgt entweder
im Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuerveranlagung des
Beamten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Rücküberweisung von 360,76 EUR
mit der nächsten Gehaltsabrechnung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ist
bereits seinem Wortlaut nach unzulässig, da das Gericht kein Geld zurück
überweisen, sondern allenfalls die Gegenseite hierzu verpflichten kann.
Es kommt bei der Antragstellerin auch keine Umdeutung des Antrages etwa
des Inhaltes in Betracht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den aus
den laufenden Bezügen einbehaltenen Betrag von 360,76 EUR an die Antragstellerin
einstweilig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszuzahlen. Es fehlt an
einem Anordnungsanspruch.
Wie die Antragsgegnerin in dem Rückforderungsbescheid zutreffend ausführt, hat die Antragstellerin
keinen Anspruch auf Auszahlung der vollen Höhe des Familienzuschlags, da ihr
Ehemann seit dem 16.07.03 erneut im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und
die Antragstellerin seitdem nur noch Anspruch auf den hälftigen Familienzuschlag hat (§
40 Abs. 4 BBesG). Soweit der Familienzuschlag nach dem 01.08.03 in voller
Höhe gewährt wurde, erfolgte dies ohne Rechtsgrund. Infolgedessen ist die
Antragstellerin zur Rückgewährung verpflichtet (§ 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. §
812 ff. BGB).
Die von der Antragstellerin hiergegen gerichteten Einwände gehen vollständig ins
Leere. Die Antragstellerin hat das ohne Rechtsgrund erlangte
herauszugeben, ohne dass es darauf ankäme, welche Umstände zu der Überzahlung
geführt haben.
Die Rückgewährung der Bezüge wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin
nicht mehr bereichert wäre, das Geld also bereits ausgegeben hätte (§ 818
Abs. 3 BGB). Hiervon abweichend bestimmt § 819 BGB i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB
allerdings, dass der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften haftet, wenn
er den Mängel des rechtlichen Grundes kannte oder der Mangel so offensichtlich
war, dass er ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Er haftet
in diesem Falle unbeschränkt, ohne dass es auf den Wegfall der Bereicherung
ankäme.
Ausweislich der vorgelegten Behördenakten wurde die Höhe des
Familienzuschlags der Antragstellerin anlässlich ihrer Eheschließung, aber auch wegen
der veränderten Beschäftigungssituation des Ehemannes mehrfach überprüft.
Die Antragstellerin musste infolgedessen mehrfach Erklärungen über ihre persönlichen
Verhältnisse abgeben. Die vorübergehende Aufnahme einer Tätigkeit des
Ehemannes bei der Deutschen Post AG führte damals zu einer Kürzung des
Familienzuschlages. Schon 1996 kam es in diesem Zusammenhang zu einer
Überzahlung, die von der Antragstellerin zurückgefordert
wurde. In allen Erklärungen wurde auf die bestehende unverzügliche
Meldepflicht über Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, auch der
Familienangehörigen, hingewiesen.
Der Antragstellerin war nicht nur aus der Erklärung, sondern bereits aus der
Rückforderung des Jahres 1996 positiv bekannt, dass ihr mit der Aufnahme einer
Tätigkeit ihres Ehemanns bei der Stadt D. (wieder) nur der halbe
Familienzuschlag zustand. Somit greift die verschärfte Haftung der Antragstellerin
schon
mit dem 16.07.03 ein, ohne dass sie sich auf den Wegfall der Bereicherung
berufen könnte, selbst wenn er vorläge.
Gegen die Entscheidung der Behörde, auf die Rückforderung ganz oder
teilweise zu verzichten (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), ist von Rechts wegen nichts
einzuwenden. Die Antragstellerin ist Postoberamtsrätin (BesGr. A 13 VZ); bei ihr als
Spitzenkraft des gehobenen Dienstes kann ein gesteigertes Verständnis für
besoldungsrechtliche Zusammenhänge unterstellt werden. Sie war zudem wegen
eines entsprechenden Vorgangs in der Vergangenheit von Anfang an
bösgläubig. Sie hat gleichwohl zu keiner Zeit eigene Anstrengungen
unternommen, ihren Dienstherrn auf die geänderten Einkommensverhältnisse
hinzuweisen, damit Überzahlungen nicht anfallen. Angesichts dieses die
beamtenrechtliche Treuepflicht in erheblichem Maße verletzenden Verhaltens ist
es ermessensgerecht, auf die Rückzahlung nicht zu verzichten.
Die steuerlichen Einwände der Antragstellerin treffen nicht zu. Werden Dienstbezüge
ohne Rechtsgrund gezahlt, so hat dies nicht ohne weiteres die Folge, dass auch
die hierauf entfallende Lohnsteuer ohne Rechtsgrund an das Finanzamt abgeführt
wird. Denn nach den Vorschriften des Steuerrechts sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger
tatsächlich zufließen, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf
sie hat (§ 11 Abs. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 1 LStDVO). Zahlt
der Empfänger die ihm ohne Rechtsgrund zugeflossenen -versteuerten - Bezüge
noch im Kalenderjahr des Empfanges zurück, so lässt sich die Steuerdifferenz
im Lohnsteuer-Jahresausgleich berichtigen. Zahlt der Empfänger die ihm ohne
Rechtsgrund zugeflossenen Dienstbezüge nicht oder erst in einem späteren
Kalenderjahr zurück, so bleiben sie für das Kalenderjahr des Empfanges
steuerpflichtig. Die Rückzahlungen können dann im Kalenderjahr der
Rückzahlung als »negative Einkünfte« steuerlich abgesetzt werden, sodass auf
diese Weise ein steuerlicher Ausgleich erfolgt; eine Aufrollung der
Steuerberechnung für das Jahr des Empfanges mit dem Ergebnis eines
Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt findet jedoch nicht statt (BVerwGE 24,
92 - 106).
Warum entgegen den zutreffenden Feststellungen im Widerspruchsbescheid im
Januar 2006 tatsächlich nur der Netto-Überzahlungsbetrag (360,76 EUR)
einbehalten worden ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Rein vorsorglich
wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auch eine etwaige Differenznachforderung
zum Bruttobetrag hinzunehmen hätte..
Dass Bruttobezüge zurückgefordert werden, hat das
Bundesverfassungsgericht "abgesegnet"