Rückforderung von Bezügen

Hat der Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid aufschiebende Wirkung?

Kann die Verwaltung anders vorgehen, zum Beispiel aufrechnen?


Die Verwaltung hat die Möglichkeit, schon während des Widerspruchsverfahrens und des Verwaltungsrechtsstreits angemessene Teilbeträge einzubehalten. Widerspruch und Klage haben zwar zunächst rechtlich, aber nicht unbedingt faktisch aufschiebende Wirkung, wenn die Verwaltung geschickt mit dem Recht der Aufrechnung umgeht, § 387 BGB. Beachten Sie dazu aber den Hinweis am Ende dieser Seite.

Indessen beachtet die Verwaltung, wenn sie so agiert, oft nicht die dafür geltenden Gesetze und Regeln wie etwa Pfändungsfreigrenzen.
Sie trifft auch nicht die erforderliche Ermessensentscheidung - und unterliegt dann im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.




Zur Erläuterung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
Urteil des 2. Senats vom 15.11.01 -2 C43.00 -:


Der Kläger erhielt aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seine später bestandskräftig gewordene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30.09.1983 die monatlichen Dienstbezüge bis zum 31.03.94 weiter. Diese muss er in Höhe von 39.607,41 DM aufgrund ebenfalls bestandskräftigen Bescheides an den Dienstherrn zurückzahlen.
Der Dienstherr rechnete gegen Ansprüche des Klägers auf Übergangsgeld auf.

Das Bundesverwaltungsgericht führt grundsätzlich aus:

Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG kann der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Die Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung hat ebenso wie das Abtretungs- und das Verpfändungsverbot nach Absatz 1 der Vorschrift sowie entsprechende Verbote und Beschränkungen nach den § 84 Abs. 2 BBG, § 11 Abs. 2 BBesG und § 51 Abs. 2 BRRG zum Ziel, den Beamten in Ergänzung der Pfändungsverbote nach den §§ 850 ff. ZPO zu schützen. Es soll verhindert werden, dass das seinem und dem Lebensunterhalt seiner Familie dienende Einkommen in einem Umfang entzogen wird, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich ist. Von Gesetzes wegen wird sichergestellt, dass der Beamte zumindest über Bezüge verfügt, die die Höhe der Pfändungsfreigrenze erreichen. Dieser Teil soll nicht zur Tilgung oder zur Sicherung anderweitiger Ansprüche gegen ihn herangezogen werden.


In dem ganz speziellen Einzelfall ließ das Bundesverwaltungsgericht dennoch eine weitergehende Aufrechnung zu: "Maßgeblich ist, dass der Kläger nicht berechtigt ist, für ein und denselben Zeitraum die einem bestimmten Zweck dienende Zahlung zweimal zu erhalten und zu behalten."
Nur wegen der ganz besonderen Umstände des Einzelfalles verdiente nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall das Aufrechnungsverbot unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG keine Beachtung und musste nach Treu und Glauben ausnahmsweise zurücktreten.



Unbedingt zur Kenntnis nehmen muss man als Betroffener eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.08 - 3 C 13.08 -, die den Bürger, dem die Verwaltung die Aufrechnung erklären will, in Veränderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden besser stellt.
Beamtengesetze