Rückforderung von Bezügen
Wir stellen nachfolgend ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dar, welches für die Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit
in Hamburg einen Meilenstein darstellt, weil es grundsätzliche Fragen berührt. Bevor Sie es studieren, erlauben Sie uns aber bitte
folgenden Hinweis, der sich auf die Entscheidung des OVG bezieht:
Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat die FHH ein
Rechtsmittel eingelegt und jetzt erging ein
Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 2 C 4.11 - vom 26.04.12.
Aus der Pressemitteilung:
Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der
Entscheidung über die Rückforderung ihren Verursachungsbeitrag
berücksichtigen.
Beamte haben überhöhte Gehaltszahlungen grundsätzlich zurückzuzahlen.
Fällt der Behörde ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag an der
Überzahlung zur Last, kann es geboten sein, teilweise von der
Rückforderung abzusehen, wenn es sich um über längere Zeit gezahlte
geringe Beträge handelt, die der Beamte im Rahmen der allgemeinen
Lebensführung verbraucht hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden.
In den beiden zu entscheidenden Verfahren hatten Beamte über fast zehn
Jahre Beträge von monatlich ca. 50 € zuviel erhalten. Die Überzahlungen
waren auf Fehler im Bereich der Behörde zurückzuführen, hätten aber von
den Beamten bemerkt werden müssen. Die Behörde verlangte die überzahlten
Beträge in voller Höhe zurück. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten in
zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Fehler der
Behörde als so schwerwiegend angesehen, dass teilweise von der
Rückforderung abgesehen werden müsse. Die Revisionen der Beklagten sind
erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt.
Es hat für die Höhe der gebotenen Reduzierung in den vorliegenden Fällen
30 % als Orientierungsgröße genannt.
BVerwG 2 C 15.10 und 4.11 - Urteile vom 26.04.12
Das bedeutet, dass die Rahmenbedingungen für Rückforderungsfragen noch
einmal von dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht neu abgesteckt wurden.
Bei dieser Gelegenheit dürfen wir einmal anmerken:
Der Bitte der
Mandanten, die Chancen eines Rechtsstreits in der ersten Beratung genau und
sicher darzustellen, steht der Anwalt bisweilen unter anderem deshalb skeptisch
gegenüber, weil es innerhalb von zwei, drei oder fünf Jahren, die ein Streit
dauert, völlig unvorhersehbare Veränderungen der Rechtsprechung geben kann.
Und der Verlauf des oben angesprochenen Verfahrens ist außerdem ein gutes
Beispiel dafür, dass es auch innerhalb eines einzigen Verfahrens zu ganz
unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Instanzen kommen kann. Man
verliert die erste Instanz, gewinnt in der zweiten und muss sich dann mit
einem Revisionsverfahren auseinandersetzen, dessen Ausgang offen ist. Und
besondere Eile des Anwalts spiegelt sich keinesfalls in der Bearbeitung der
Angelegenheiten durch Widerspruchsbehörden und Gerichte.
Hier nun das Urteil des OVG Hamburg - 1 Bf 144 / 08 - vom 10.12.09 (Auszug),
das noch nicht rechtskräftig ist.
3. Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig, weil die Beklagte ermessensfehlerhaft
entschieden hat, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen auch nicht teilweise abzusehen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).
Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des
Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den
Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter,
Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen
eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles
Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht
geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle
Ergänzung des ohnehin vom gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor
allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst,
nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern
auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf
die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt
es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf
dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Jedoch ist auch ein
Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.
Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung
zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden
hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.05, Schütz BeamtR ES/C 5 Nr. 58; Urteil vom 27.01.1994, BVerwGE 95, 94; OVG
Hamburg, Beschluss vom 24.09.04, 1 Bf 242/02).
Nach diesen Grundsätzen hatte die Beklagte allerdings keinen Anlass, dem
Kläger eine Ratenzahlung zu ermöglichen. Denn er hatte nicht geltend
gemacht, darauf angewiesen zu sein oder sonst wie wegen der Rückforderung in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Für derartige
Zahlungsschwierigkeiten liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Die
Beklagte genügt den Anforderungen an ihre Billigkeitsentscheidung aber nicht, wenn sie lediglich berücksichtigt, wie schwer die Rückforderung
den Beamten angesichts dessen finanzieller Verhältnisse trifft. In die nach
ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Billigkeitsentscheidung hat die
Beklagte auch einzustellen, dass der Grund für die Überzahlung in ihrem
Verantwortungsbereich liegt. Zu der Überzahlung war es nur gekommen, weil
die Besoldungs- und Versorgungsstelle die Zahlungsanweisung der
Personalstelle der OFD Hamburg nicht ausgeführt und
deshalb weiter den vollen statt des hälftigen Verheiratetenzuschlags an den
Kläger ausgezahlt hat. Der Kläger seinerseits hatte nicht etwa durch unrichtige, unvollständige oder missverständliche
Angaben dazu beigetragen, dass die Zahlungsanweisung nicht ausgeführt worden
ist. Ihm ist lediglich anzulasten, dass er seine Besoldungsmitteilungen
nicht überprüft und nachgefragt hat, ob die Weiterzahlung des vollen
Verheiratetenzuschlages in Ordnung sei. Dieses dem Kläger zuzurechnende
Verschulden wiegt weit weniger schwer als der Fehler der Beklagten. Insoweit
unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von Konstellationen, in
denen dem Beamten wegen der Höhe des Überzahlungsbetrages in die Augen
springen musste, dass er den Überzahlungsbetrag nicht behalten durfte. So
mag es beispielsweise bei hohen Überzahlungen liegen. Hier waren hingegen
die einzelnen Überzahlungen gering und hat sich erst über die Jahre hinweg
ein hoher Rückforderungsbetrag aufgetürmt. Es geht nicht um einen jener
Fälle, in denen der Beamte positive Kenntnis von der Überzahlung hatte und
deshalb im Rahmen der Billigkeit wenig schutzwürdig erscheint. Vielmehr ist
der Kläger lediglich seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, zu prüfen, ob
die Anweisung zur Halbierung seines „Verheiratetenzuschlags" umgesetzt
wurde. Insoweit entspricht es der Billigkeit zu berücksichtigen, dass der
Fehler des Klägers, der es pflichtwidrig unterlassen hat, seine Besoldung
anlässlich der Änderung seiner persönlichen Verhältnisse durch die Einstellung seiner Ehefrau in
den öffentlichen Dienst zu überprüfen, im Laufe der Jahre erheblich an
Gewicht verloren hat. Der Kläger hatte keinen Anlass, noch nach Jahr und Tag
nachzuprüfen, ob er den halben oder fehlerhaft den ganzen „Verheiratetenzuschlag"
erhielt. Auch wenn sich sein Fehler insoweit ausgewirkt hat, dass die hohe
Überzahlungssumme nicht über rund 10 Jahre hinweg aufgelaufen wäre, wenn er
1996 wegen der Höhe des ihm ausgezahlten Verheiratetenzuschlages nachgefragt
hätte, erscheint es unbillig, dass er den gesamten Überzahlungsbetrag
zurückzahlen soll.
Es ist dem selbstverantworteten Risikobereich der Beklagten zuzurechnen,
dass sie davon abgesehen hat, die Richtigkeit ihrer Daten zu den
besoldungsrelevanten Merkmalen des Klägers in ihrem
Besoldungsauszahlungsverfahren in größeren Zeitabständen zu überprüfen. Auch
wenn die Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt hat, muss sie sich
vorhalten lassen, dass sie über einen Zeitraum von 10 Jahren davon abgesehen hat, die Richtigkeit der Besoldungsdaten des Klägers im Wege eines
Abgleiches mit seiner Personalakte oder einer Befragung ihrer Beamten zu
kontrollieren.
Aus Gründen der Billigkeit macht es einen gewichtigen Unterschied, ob der
Beamte noch durch die Überzahlung bereichert oder ob er entreichert ist. Es
erscheint regelmäßig nicht unbillig, dass der Beamte überzahlte Bezüge
zurückzuzahlen hat, wenn er noch um die Überzahlung bereichert ist. So liegt
es hier aber nicht. Wie oben dargelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger
die geringen monatlichen Überzahlungen verbraucht hat und nicht mehr um sie
bereichert ist.
In der vorliegenden Fallkonstellation reicht nicht aus, dass die Beklagte
Ermessenserwägungen nachgeschoben und jedenfalls in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht die für einen Billigkeitserlass
sprechenden Gesichtspunkte gesehen hat. Insoweit kann dahinstehen, ob die
Beklagte ihre Billigkeitserwägungen in zulässiger Weise im Laufe des
Gerichtsverfahrens ergänzt hat. Die Beklagte hat ihre Rückforderung auch in
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht verringert,
sondern das Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt und damit an ihrer im
Ergebnis fehlerhaften Billigkeitsentscheidung festgehalten. Auch wenn die
Beklagte alle in ihre Billigkeitsabwägung einzustellenden Gesichtspunkte
berücksichtigt haben sollte, zeigt das Ergebnis, dass sie den für den Kläger
sprechenden Erwägungen nicht das erforderliche Gewicht zugemessen hat. Bei
zutreffender Gewichtung hätte die Beklagte die Rückforderungssumme erheblich
reduzieren müssen, weil jede andere Entscheidung zu einem unbilligen
Ergebnis führt.
Es ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung unbillig, dass der Kläger nach
Jahr und Tag den laufend über viele Jahre hinweg aufgelaufenen
Überzahlungsbetrag in voller Höhe erstatten soll.
Der Rückforderungsbescheid in der Fassung des Widerspruchbescheides ist
in voller Höhe aufzuheben. In welcher Höhe die Rückforderung zu erlassen
ist, kann nicht das Gericht entscheiden. Das Gericht darf nicht sein
Ermessen bei der Ausübung der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz
3 BBesG an die Stelle des Ermessens der Beklagten setzen. Da die Beklagte
insoweit ihr Billigkeitsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, scheidet eine
teilweise Aufhebung des Rückforderungsbescheides aus.
Zur Klarstellung: unser Büro vertritt in diesem konkreten Fall nicht.
Wir zeichnen nur die Rechtsprechung nach.