Wir haben an anderer Stelle ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 10.12.09 dargestellt, welches für die Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit
in Hamburg einen Meilenstein darstellt, weil es grundsätzliche Fragen
berührt.
Das Urteil wurde von dem Bundesverwaltungsgericht -
BVerwG 2 C 4.11 - am 26.04.12 bestätigt.
Gleiches (Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht) gilt für eine
zweite Entscheidung des OVG Hamburg, 1 Bf 203/09 - Urteil vom 12.02.10 -,
bestätigt durch Urteil vom 26.04.12 - BVerwG 2 C 15.10 -.
Im Mai 2011 erging eine weitere Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Hamburg zu diesen Fragen.
Die Klage eines Polizeihauptkommissars, dem über längere Zeit
Verheiratetenzuschlag doppelt gezahlt worden war, wurde abgewiesen.
Urteil des OVG Hamburg - 1 Bf 103 / 10 - vom
09.05.11 (Auszug),
Das Gericht prüft zunächst die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche, und zwar mit dem folgenden Ergebnis:
2. Der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung der überzahlten
Verheiratetenzuschläge ist weder ganz noch teilweise verjährt.
Die früher für Rückforderungsansprüche geltende dreißigjährige
Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. ist durch die dreijährige
Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. ersetzt (vgl. im Einzelnen OVG
Hamburg, Urteil vom 10.12.09, NordÖR 2010, 209 m.w.Nachw.). Gemäß § 6 Abs. 4
Art. 229 EGBGB ist diese kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an zu
berechnen. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige
Verjährungsfrist von 3 Jahren erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, von dem an
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die subjektive
Anforderung des Kennens oder Kennenmüssens gilt auch für die Fälle der - wie
hier - Verkürzung der früher dreißigjährigen Verjährungsfrist auf nunmehr
drei Jahre. Auch in den Überleitungsfällen des § 6 Abs. 4 Art. 229 EGBGB
beginnt die verkürzte Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnis
bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Dienstherrn zu laufen (vgl. BGH,
Urteil
vom 23.01.07, BGHZ 171, 1; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.09, NordÖR
2010, 209; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2010, 2 B 1.09). Insoweit
kommt es in Anlehnung an die zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Frist zur
Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze auf die
Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an;
verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, die über
den Rückforderungsanspruch entscheiden können; insoweit ist die behördliche
Zuständigkeitsverteilung zu respektieren (BVerwG, Beschluss vom 20.8.2009, 2 B
24/09, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12.5.2009, VersR 2009, 989;
OVG Hamburg, Urteil vom 12.2.2010, 1 Bf 203/09; Urteil 10.12.09 a.a.O.).
a. Die zuständige Personalverwaltung der Landespolizeiverwaltung hatte 1997
weder Kenntnis noch grob fahrlässig Unkenntnis von den Überzahlungen. Denn
die Personalverwaltung musste nicht damit rechnen, dass ihre
Zahlungsanweisungen vom 11. März 1997 von der damaligen Besoldungs- und
Versorgungsstelle fehlerhaft umgesetzt und der bereits bis Februar 1997
gezahlte Verheiratetenzuschlag neben dem neu angewiesenen
Verheiratetenzuschlag weitergezahlt würde. Bei den Zahlungsanweisungen
handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung, bei der die zuständige
Stelle, die Landespolizeiverwaltung ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen
konnte, dass sie richtig umgesetzt würden.
b. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Personalverwaltung von der
Überzahlung auch nicht 1998 im Zuge des von dem Kläger damals anscheinend
geführten Telefonats Kenntnis von den Überzahlungen erlangt. Zwar müsste es
sich die Beklagte zurechnen lassen, wenn ein Mitarbeiter ihrer
Personalverwaltung im Zuge eines Anrufes des Klägers die Doppelzahlungen
bemerkt hätte und sie nicht einstellen lässt. Der Senat glaubt dem Kläger
aber nicht, dass einem Mitarbeiter der Personalverwaltung im Zuge des
Telefonats die Doppelzahlungen aufgefallen sind und er den Kläger darauf
hingewiesen hat. Zwar erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger sich
1998 im Zuge seiner damaligen Finanzierungsüberlegungen für seine Baupläne
fernmündlich nach der Steigerung seiner Dienstaltersstufe erkundigt hat. Auch
hält es der Senat für möglich, dass sich der Kläger, als er 2005 Gelegenheit
erhielt, zu der beabsichtigten Rückforderung Stellung zu nehmen, gleichsam
„selbst eingeredet“ hat, dass sieben Jahre zuvor bei dem Telefonat auch über
die Doppelzahlungen gesprochen worden ist. Jedoch ist das Gericht überzeugt,
dass die Erinnerung des Klägers an den Hinweis seines Gesprächspartners auf
die Doppelzahlungen nicht zutrifft und es einen solchen Hinweis tatsächlich
nicht gegeben hat.
[ ... wird weiter begründet ...]
Auch erscheint die unplausible Erklärung des Klägers nicht glaubhaft, er
habe sich vorgestellt, zur Verdeutlichung zweimal den halben
Verheiratetenzuschlag zu erhalten. Für eine derart befremdliche Vorstellung
bestand kein Anlass. ... ...
Hinzu kommt, dass der Kläger sein Vorbringen zu dem Inhalt des 1998
geführten Telefonats geändert hat. ...
[Es wird noch dargelegt, warum dem Kläger seine Einlassungen - die er hätte
beweisen müssen - nicht zur Überzeugung des Gerichts geglaubt werden
können.]
c. Die Verjährungsfrist rechnet sich auch nicht ab dem 1. Januar 2002, weil
der Kläger mit seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 14. Dezember 1998
richtig mitgeteilt hatte, dass seine Ehefrau nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis stehe. Ein Grund für ein „Kennenmüssen“ der
Beklagten von der Rückforderung ergibt sich aus dieser Erklärung nicht. Zwar
heißt es in dem Formular, dass die Erklärung zur Prüfung der Bezüge des
Beamten abgegeben werde. Gleichwohl ist der Beklagten nicht deshalb eine
grob fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten, weil sie den Eingang des Formulars
nicht zu einer Überprüfung der tatsächlichen Zahlungen und insbesondere des
Verheiratetenzuschlags an den Kläger genutzt hat. Die Erklärung des Klägers
wich von seiner früheren Angabe in der Ortszuschlagserklärung vom 10. März
1997 nicht ab und gab nur Anlass, wegen der mit der Erklärung vom Dezember
1998 mitgeteilten Geburt seiner Zwillinge die kinderbezogenen
Bezügebestandteile anzupassen. Ersichtlich hat der Kläger die Erklärung
nicht im Zuge einer routinemäßigen Abfrage der Beklagten abgegeben, sondern
weil kurz zuvor am 23. November 1998 seine Zwillinge zur Welt gekommen
waren.
d. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten deshalb eine grob fahrlässige
Unkenntnis von den Überzahlungen zuzurechnen ist, weil sie die
Ortszuschlagserklärung des Klägers vom 14.02.02 nicht zum Anlass
genommen hatte, sich die tatsächlichen Zahlungen an den Kläger anzusehen und
so die Überzahlungen festzustellen. Denn die Rückforderung ist auch dann
nicht verjährt, wenn zum Nachteil der Beklagten insoweit davon ausgegangen
wird, dass sie die Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Gemäß dem hier entsprechend heranzuziehenden § 199 Abs. 1 BGB beginnt die
regelmäßige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist. Dies gilt auch in den Überleitungsfällen, in denen
die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an
berechnet wird. Der Berechnungstermin ist insoweit nicht mit dem Fristbeginn
identisch. Der Fristbeginn richtet sich nach der Kenntnis bzw. grob
fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2009, VersR
2010, 373). Somit konnte die dreijährige Verjährungsfrist auch im Falle grob
fahrlässiger Unkenntnis erst zum 31. Dezember 2005 und damit nach Erlass des
Rückforderungsbescheids vom 16. Juni 2005 ablaufen. Der
Rückforderungsbescheid hat die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG).
Dann wendet sich das Gericht den sog. Billigkeitserwägungen zu:
3. Die Beklagte hatte auch keinen Anlass, von der Rückforderung ganz oder
teilweise aus Billigkeitsgründen abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen
anzustellen.
Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles
gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten
tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und
sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle
spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die
formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und
Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und
Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin vom gleichen
Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und
ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst,
nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern
auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten
der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des
Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es nicht entscheidend
auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet
worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an.
Jedoch ist auch ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung
grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG
einzubeziehen. Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die
Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder
Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.08.05,
Schütz BeamtR ES/C 5 Nr. 58; Urteil vom 27.01.1994, BVerwGE 95, 94; OVG Hamburg,
Urteil vom 10.12.09, 1 Bf 144/08; Beschluss vom 24.09.04, 1 Bf 242/02).
a. Hier hat zwar ein erhebliches Verschulden der Beklagten die Überzahlung
verursacht. Denn es war nicht etwa wegen falscher oder missverständlicher
Angaben des Klägers zu der doppelten Zahlung des „Verheiratetenzuschlags“
gekommen. Vielmehr liegt der maßgebliche Grund darin, dass die Besoldungs-
und Versorgungsstelle der Beklagten die Zahlungsanweisung der
Landespolizeiverwaltung fehlerhaft umgesetzt hat. Auch hat sich der
Überzahlungsbetrag erst im Laufe vieler Jahre zu einer hohen Summe angehäuft
und ist der Beklagten anzulasten, dass sie von einer früheren Überprüfung
ihrer Zahlungen an den Kläger abgesehen hat. Sie hat insbesondere seine zur
Prüfung seiner Bezüge abgegebene Erklärung zum Ortszuschlag vom 14.02.02 nicht zum Anlass genommen, mit einem einfachen Blick in das
elektronische Personalverwaltungssystem Paisy die Höhe ihrer Zahlungen an
den Kläger abzugleichen. Gleichwohl ist der Kläger nicht im Rahmen der
Billigkeitsprüfung schutzwürdig. Ihm ist nicht lediglich wie in anderen
Fallkonstellationen anzulasten, dass er nur pflichtwidrig davon abgesehen
hat, seine Bezügemitteilungen zu prüfen und er die Überzahlung bei
pflichtgemäßer Prüfung und Nachfrage hätte erkennen müssen (vgl. OVG
Hamburg, Urteil vom 10.12.09, 1 Bf 144/08). Vielmehr wusste der Kläger von
den Doppelzahlungen.
a.a. Weiß ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die
Billigkeit regelmäßig keinen Anlass, von der Rückforderung abzusehen (vgl.
OVG Hamburg, Urteil 12.02.10, 1 Bf 203/09; Urteil vom 10.12.09, 1 Bf 144/08,
NordÖR 2010, 209). So liegt es hier:
Nach seinem Schreiben vom März 2005 hatte der Kläger im Zuge einer Bezügeprüfung die Doppelzahlung bemerkt und deshalb 1998 telefonisch
Rücksprache gehalten. Wird zu Gunsten des Klägers die Richtigkeit seiner
Angaben zu dem von ihm behaupteten Telefonat und dessen Inhalt unterstellt,
so wusste er seit 1998 oder seit der nach seinem Schreiben vorangegangenen „Bezügeprüfung“
von den Doppelzahlungen. Der Kläger hat noch in der Klagschrift und bei
seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht sowie im Rahmen seiner
Beteiligtenvernehmung vor dem Berufungsgericht bekundet, dass er seine
Bezügemitteilungen nach dem angeblichen Telefongespräch sorgsam kontrolliert
und festgestellt habe, dass die Doppelzahlungen weitergingen. Auch wenn -
wie oben unter 2 b ausgeführt - dem Kläger nicht zu glauben ist, dass er
sich richtig an den Inhalt des Telefonats von 1998 erinnert und der Senat
davon überzeugt ist, dass er in diesem Telefonat entgegen seinen Angaben
nicht auf die Doppelzahlungen hingewiesen worden ist, glaubt ihm das
Gericht, dass er die Doppelzahlungen bemerkt hat, allerdings nicht - wie er
behauptet - erst in und nach dem Telefonat im Jahr 1998, sondern von Beginn
an. Denn es liegt nahe, dass dem Kläger die doppelt ausgewiesenen Zahlungen
auch bei einer nur groben Durchsicht seiner zahlreichen Bezügemitteilungen
aufgefallen sind, zumal ihm, wie seine Angaben über die Berufstätigkeit
seiner Ehefrau vom März 1997 zeigen, bekannt war, dass das Ende des
Erziehungsurlaubs seiner Frau und ihr anschließendes Ausscheiden aus dem
öffentlichen Dienst zum 1. April 1997 Einfluss auf seine Besoldung hatten.
Wie der Kläger in seiner Beteiligtenvernehmung bekundet hat, hat er seine
Bezügemitteilungen schon vor dem Telefongespräch 1998 grob durchgesehen. Das
Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass ihm bei grober Durchsicht der
zahlreichen Bezügemitteilungen die Doppelzahlungen entgangen seien. Seinen
Einwand nimmt ihm das Gericht nicht ab, er habe gemeint, ihm werde zur
Verdeutlichung zweimal der halbe Verheiratetenzuschlag gezahlt. Vielmehr ist
anzunehmen, dass der Kläger die doppelte Zahlung seines vollen
Verheiratetenzuschlags von Anfang an bemerkt, sich darum aber nicht
gekümmert hat.
a.b. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt wird, er
habe einige Zeit nach dem besagten Telefonat geglaubt, mit den doppelten
Zahlungen habe es seine Richtigkeit, lässt ihn dies nicht schutzwürdig
erscheinen. Denn dem Kläger musste bei Durchsicht seiner Bezügemitteilungen
jedes Mal ins Auge springen, dass die Beklagte den Familienzuschlag Stufe 1
zweimal an ihn auszahlte. Die doppelte Zahlung des Familienzuschlags der
Stufe 1 ist in den von ihm vorgelegten Bezügemitteilungen ab Dezember 2000
klar und deutlich aufgeführt. Nach seinem eigenen Vorbringen war dem Kläger
der Umstand der doppelten Zahlung bewusst und hatte er nicht etwa im Laufe
der Zeit vergessen, dass die Zahlungen monatlich doppelt erfolgten. Der
Kläger handelte deshalb in besonders hohem Maße grob fahrlässig, wenn er den
Doppelzahlungen nicht weiter nachging, sondern sich damit beruhigte, dass
nach seiner Vorstellung die ihm angeblich von seinem Gesprächspartner
versprochene Überprüfung die Richtigkeit der Doppelzahlung ergeben habe. Da
er mit jeder Bezügemitteilung immer wieder auf die Doppelzahlungen deutlich
hingewiesen worden ist, hat sein Verschuldensanteil an der Überzahlung auch
nicht im Laufe der Jahre an Gewicht verloren. Insofern überwiegt im
vorliegenden Fall der Verschuldens- und Verantwortungsbeitrag des Klägers
für die Überzahlungen den Verschuldensanteil der Beklagten auch dann
deutlich, wenn zu seinen Gunsten angenommen würde, er habe nicht positiv
gewusst, dass er die Doppelzahlungen zu Unrecht erhielt. Die Billigkeit
gebietet es hier nicht zu berücksichtigen, dass sich die geringen
monatlichen Überzahlungsbeträge erst über viele Jahre hinweg zu einer hohen
Rückzahlungssumme addiert haben. Bei der Gewichtung der beiderseitigen
Verschuldensanteile erscheint es daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die
Beklagte wegen ihrer haushaltsrechtlichen Verpflichtung, wirtschaftlich und
sparsam zu handeln und der öffentlichen Hand zustehende Ansprüche
durchzusetzen, ihr Ermessen dahingehend ausübt, von einem teilweisen Erlass
der Rückforderungsbetrages abzusehen. Das Ermessen der Beklagten ist hier
auch im - unterstellten Falle - fehlender Erkenntnis der Rechtswidrigkeit
der - von dem Kläger erkannten - Doppelzahlungen nicht dahingehend gebunden,
dass nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensfehlfrei
möglich wäre.
b. Die Beklagte hat ihr Billigkeitsermessen fehlerfrei ausgeübt.
Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Billigkeitserwägungen dem Kläger
Ratenzahlung gewährt und damit auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht
genommen. Auch wenn sie auf Seite 9 ihres Widerspruchbescheids ausgeführt
hat, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, nicht in der Lage zu sein, den
Rückforderungsbetrag - ggf. ratenweise - zu zahlen, hat sie ihm mit dem
Widerspruchsbescheid eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200,00 Euro
eingeräumt.
Von der Prüfung, ob die Gewichtung der anteiligen Verschuldensbeiträge an
der Überzahlung es rechtfertigt, teilweise von der Rückforderung abzusehen,
hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid abgesehen. Sie hat darin nur
auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung abgestellt. Darin liegt kein
Ermessensfehler:
Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte ihre
Ermessenserwägungen später fehlerfrei ergänzt hat. Eine Abwägung der
gegenseitigen Verschuldensanteile im Rahmen der Ausübung des
Billigkeitsermessens war nur geboten, wenn der Fall Anlass für derartige
Billigkeitserwägungen gegeben hätte. Denn erst das Vorliegen von
Billigkeitsgründen rechtfertigt nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3
BBesG, nach pflichtgemäßem Ermessen von der haushaltsrechtlichen
Verpflichtung abzusehen, die der Beklagten zustehende Rückzahlungsansprüche
zu realisieren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.01.10, 1 Bf 361/09).
Derartige Billigkeitsgründe, die Anlass für Ermessenserwägungen geben,
liegen hier wie zu a. ausgeführt nicht vor.
Zur Klarstellung: unser Büro vertritt in diesem konkreten Fall nicht.
Wir zeichnen nur die Rechtsprechung nach.