Disziplinarrecht Mecklenburg-Vorpommern:
Schlussanhörung
Verfahren gegen Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Fast gleich lautende Vorschriften regeln in allen
Disziplinargesetzen den letzten Schritt vor der Entscheidung des
Dienstherrn über den Abschluss der Sache: dem Beamten ist ein
sogenanntes wesentliches Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben.
Dazu kann er dann mündlich oder schriftlich Stellung nehmen.
In der Praxis verzichtet man auf diesen Schritt bisweilen selbst
dann, wenn nicht die Einstellung des Verfahrens beabsichtigt ist.
Das setzt aber das Einverständnis aller Beteiligten voraus.
§ 32 LDG M-V: Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Er kann weitere
Ermittlungen beantragen; der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag
stattzugeben ist.
Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu
äußern. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Anhörung kann unterbleiben, wenn
das Disziplinarverfahren nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 eingestellt werden soll.